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Eintrittswahrscheinlichkeit

Die Eintrittswahrscheinlichkeit ist nicht im Sinne einer (politischen) Realisierungs­chance zu verstehen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits erkannt, dass ein Parteiverbot wegen seines Präventivcharakters gerade keine konkrete Gefahr im gefahrenabwehrrechtlichen Sinne voraussetzt. Erforder­lich ist nur, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Partei durch ihr Handeln ihre verfassungsfeindlichen Ziele erreicht. Diese Frage gehört allerdings systematisch zum Tatbestandsmerkmal des „Daraufausgehens” und der darin verankerten sogenannten Potentialitätsprüfung (dazu unter E.I.2). Art. 21 Abs. 2 GG knüpft auch deshalb auf der ersten Ebene bewusst an die „Ziele” einer Partei an und damit an dasjenige, was sie politisch verwirklichen will, nicht an das, was sie verwirklichen kann. Eine Realisierungswahrscheinlichkeit, die über die Frage der Potentialität hinausginge, hätte so viele Unwägbarkeiten zu berück­sichtigen, dass sie nicht justiziabel wäre.

Die Eintrittswahrscheinlichkeit im vorliegenden Zusammenhang ist daher nicht politisch, sondern inhaltlich zu bestimmen: Sie fragt, ob und in welchem Maße die Partei ihre verfassungsfeindlichen Ziele umsetzen würde, wenn sie über die erforderliche Gestaltungsmacht verfügte. Maßgeblich ist eine hypothetische Betrachtung bei Unterstellung der jeweils erforderlichen Mehrheit.

Unbeachtlich sind für die Eintrittswahrscheinlichkeit auch rechtliche Hürden. Würde man bei der Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grund­ordnung etwa die absoluten Grenzen für Verfassungsänderungen in Art. 79 Abs. 3 GG, die Grenzen durch Verfassung, Unions- und Völkerrecht für Änderungen einfachen Rechts oder die (Verfassungs-)Gerichtsbarkeit für verfassungs- beziehungsweise rechtswidrige Exekutivmaßnahmen berücksich­ti­gen, relativierte man die verfassungsfeindlichen Ziele um genau die institutio­nellen Sicherungen, deren Fortbestand die Norm schützen soll. Wer aber die Beein­trächtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt, kann sich nicht zugleich darauf berufen, sich durch deren Institutionen bändigen zu lassen. Damit korrespondiert, dass das Bundesverfassungsgericht auch die Möglichkeit einer Durchsetzung der ver­fassungs­feindlichen Ziele im Wege der Potentialitätsprüfung daran misst, ob eine Partei hinreichend groß, organisiert und finanziell ausgestattet ist, ob sie effektiv in die Gesellschaft wirken kann oder welche Ämter und Mandate sie besetzt — alles also Kriterien, die auf die Machterlangung gerichtet sind, nicht auf die Fähigkeit und Bereitschaft zur Überwindung sich daran anschließender Widerstände. Schließlich würde einem derartigen Verständnis vom Beeinträchtigen oder Beseitigen auch Art. 21 Abs. 2 GG selbst entgegenstehen, der eben an die „Ziele” einer Partei anknüpft — auf die es indes effektiv nie ankäme, wenn der Einwand rechtmäßigen künftigen Verhaltens durchgriffe. Mit anderen Worten: Art. 21 Abs. 2 GG kann nur präventiv wirken, wenn dieser Einwand unbeachtlich ist. Die Norm ist letztlich ein Zugeständnis an die faktisch kaum zu begrenzende Macht einer Regierung, ihre Ziele durchzusetzen.

Kriterien zur Bestimmung der Eintrittswahrscheinlichkeit

Abschnitt betitelt „Kriterien zur Bestimmung der Eintrittswahrscheinlichkeit“

Die so verstandene Eintrittswahrscheinlichkeit ist umso höher, je stärker die verfassungsfeindlichen Ziele konkretisiert und je bedeutsamer sie für das ideologische Profil der Partei sind.

Konkretisiert sind die Ziele, wenn sie unmittelbar ausführbar sind — also von keinen oder wenigen weiteren Bedingungen abhängen und insbesondere geringe Komplexität aufweisen — oder bereits in Gesetzentwürfen oder anderweitig differen­zierten Konzepten ausgearbeitet wurden. Abstrakte Programmsätze ohne Umsetzungskonzept weisen demgegenüber eine geringere Eintritts­wahr­scheinlichkeit auf, ohne dass ihnen eine Relevanz generell abzusprechen wäre.

Eine solche Relevanz kann sich insbesondere ergeben aus der ideologischen Bedeutung eines Ziels für die Partei. Diese Bedeutung ist hoch, wenn eine Forderung — auch wenn sie noch nicht detailliert ausgearbeitet ist — Niederschlag im Grundsatzprogramm oder in Wahlprogrammen gefunden hat, über einen längeren Zeitraum konsistent vertreten wird, in Wahlprogrammen oder Parlaments­eingaben verschiedener Gliederungsebenen erscheint und/oder mit hoher Frequenz durch die Partei und ihre Funktionär*innen geäußert wird. Umgekehrt ist eine Spontan- oder Einmalforderung einzelner Funktionär*innen von geringer ideologischer Bedeutung und spricht gegen eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit.

Lassen die Ziele einer Partei mehrere denkbare rechtliche Maßnahmen erkennen — variieren sie also in ihrer Konkretisierung —, so ist eine wertende Betrachtung unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Ideologie erforderlich. Dabei ist allerdings dem Ausnahmecharakter des Parteiverbots Rechnung zu tragen: Bei echter Mehrdeutigkeit und geringer Konkretisierung sollte von der milderen Ausführungsvariante ausgegangen werden. Denn das Parteiverbot ist ein Organisationsverbot, kein Gesinnungsverbot — die Ideologie dient also der Kontextualisierung und Auslegung, nicht der Ersetzung fehlender Konkretisierung.

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