Eintrittswahrscheinlichkeit
Keine Realisierungswahrscheinlichkeit
Abschnitt betitelt „Keine Realisierungswahrscheinlichkeit“Die Eintrittswahrscheinlichkeit ist nicht im Sinne einer (politischen) Realisierungschance zu verstehen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits erkannt, dass ein Parteiverbot wegen seines Präventivcharakters gerade keine konkrete Gefahr im gefahrenabwehrrechtlichen Sinne voraussetzt.
Die Eintrittswahrscheinlichkeit im vorliegenden Zusammenhang ist daher nicht politisch, sondern inhaltlich zu bestimmen: Sie fragt, ob und in welchem Maße die Partei ihre verfassungsfeindlichen Ziele umsetzen würde, wenn sie über die erforderliche Gestaltungsmacht verfügte. Maßgeblich ist eine hypothetische Betrachtung bei Unterstellung der jeweils erforderlichen Mehrheit.
Unbeachtlich sind für die Eintrittswahrscheinlichkeit auch rechtliche Hürden. Würde man bei der Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung etwa die absoluten Grenzen für Verfassungsänderungen in Art. 79 Abs. 3 GG, die Grenzen durch Verfassung, Unions- und Völkerrecht für Änderungen einfachen Rechts oder die (Verfassungs-)Gerichtsbarkeit für verfassungs- beziehungsweise rechtswidrige Exekutivmaßnahmen berücksichtigen, relativierte man die verfassungsfeindlichen Ziele um genau die institutionellen Sicherungen, deren Fortbestand die Norm schützen soll. Wer aber die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt, kann sich nicht zugleich darauf berufen, sich durch deren Institutionen bändigen zu lassen. Damit korrespondiert, dass das Bundesverfassungsgericht auch die Möglichkeit einer Durchsetzung der verfassungsfeindlichen Ziele im Wege der Potentialitätsprüfung daran misst, ob eine Partei hinreichend groß, organisiert und finanziell ausgestattet ist, ob sie effektiv in die Gesellschaft wirken kann oder welche Ämter und Mandate sie besetzt
Kriterien zur Bestimmung der Eintrittswahrscheinlichkeit
Abschnitt betitelt „Kriterien zur Bestimmung der Eintrittswahrscheinlichkeit“Die so verstandene Eintrittswahrscheinlichkeit ist umso höher, je stärker die verfassungsfeindlichen Ziele konkretisiert und je bedeutsamer sie für das ideologische Profil der Partei sind.
Konkretisiert sind die Ziele, wenn sie unmittelbar ausführbar sind — also von keinen oder wenigen weiteren Bedingungen abhängen und insbesondere geringe Komplexität aufweisen — oder bereits in Gesetzentwürfen oder anderweitig differenzierten Konzepten ausgearbeitet wurden. Abstrakte Programmsätze ohne Umsetzungskonzept weisen demgegenüber eine geringere Eintrittswahrscheinlichkeit auf, ohne dass ihnen eine Relevanz generell abzusprechen wäre.
Eine solche Relevanz kann sich insbesondere ergeben aus der ideologischen Bedeutung eines Ziels für die Partei. Diese Bedeutung ist hoch, wenn eine Forderung — auch wenn sie noch nicht detailliert ausgearbeitet ist — Niederschlag im Grundsatzprogramm oder in Wahlprogrammen gefunden hat, über einen längeren Zeitraum konsistent vertreten wird, in Wahlprogrammen oder Parlamentseingaben verschiedener Gliederungsebenen erscheint und/oder mit hoher Frequenz durch die Partei und ihre Funktionär*innen geäußert wird. Umgekehrt ist eine Spontan- oder Einmalforderung einzelner Funktionär*innen von geringer ideologischer Bedeutung und spricht gegen eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit.
Lassen die Ziele einer Partei mehrere denkbare rechtliche Maßnahmen erkennen — variieren sie also in ihrer Konkretisierung —, so ist eine wertende Betrachtung unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Ideologie erforderlich. Dabei ist allerdings dem Ausnahmecharakter des Parteiverbots Rechnung zu tragen: Bei echter Mehrdeutigkeit und geringer Konkretisierung sollte von der milderen Ausführungsvariante ausgegangen werden. Denn das Parteiverbot ist ein Organisationsverbot, kein Gesinnungsverbot — die Ideologie dient also der Kontextualisierung und Auslegung, nicht der Ersetzung fehlender Konkretisierung.