Präzisierungen zur „Bestandsgefährdung"
Die soeben rezipierten Überlegungen zum Verständnis der Bestandsgefährdung überzeugen. Insbesondere ist die vom historischen Grund für diese Tatbestandsvariante (Schutz vor Separatismus) ausgehende Weiterentwicklung hin zu einer allgemeinen Schutzklausel für das Territorium der Bundesrepublik sowie ihre Souveränität konsequent.
Der Begriff „Bestand” verhindert es auch, weitere Elemente der Staatlichkeit, die nicht die Integrität und Souveränität Deutschlands betreffen, in den Schutzbereich des Art. 21 Abs. 2 GG einzubeziehen. Zu denken wäre etwa an die diplomatischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland oder — wie in Art. 9 Abs. 2 GG — an den Gedanken der Völkerverständigung.
Fraglich ist aber, welche Ziele und welches Verhalten den Bestand der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG „gefährden”. Weil — wie dargestellt — bereits das „Daraufausgehen” ein Zeitmoment enthält, muss der „Gefährdung” eine darüber hinausgehende, eigenständige Bedeutung zukommen. Die Ziele einer Partei oder das Verhalten ihrer Anhänger müssen sich also nicht unmittelbar gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland richten, sondern nur auf die Erzeugung der Gefährdung dieses Bestands.
Die unterschiedlichen Gefahrenstufen für die Bundesrepublik Deutschland sind im Strafgesetzbuch recht gut abgebildet. Nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich wegen Hochverrats gegen den Bund strafbar, wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Nach § 100 Abs. 2 StGB macht sich wegen eines besonders schweren Falls der Friedensgefährdung strafbar, wer durch die Friedensgefährdung eine schwere Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. Den Frieden gefährdet nach Absatz 1 der Vorschrift, wer in der Absicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen, zu einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem ihrer Mittelsmänner Beziehungen aufnimmt oder unterhält. Nach der Wertung des Strafgesetzbuchs birgt folglich ein bewaffneter Angriff eine abstrakte Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, deren Materialisierung unter hoher Strafe steht.
Es liegt entsprechend nahe, schon die Förderung eines bewaffneten Angriffs gegen die Bundesrepublik Deutschland als Gefährdung ihres Bestands zu werten, also nicht zu verlangen, dass es der Partei oder ihren Anhängern gerade um den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gehe.
Eine Grenze zur Bestandsgefährdung dürfte jedoch dort zu ziehen sein, wo Ziele oder Verhalten in einem allenfalls mittelbaren Verhältnis zum Bestand der Bundesrepublik Deutschland stehen, weil sie eine solche Gefährdung allenfalls begünstigen. Zu denken ist etwa an Landesverrat, die Förderung von Sabotage oder geheimdienstliche Agententätigkeiten für eine fremde Macht. Setzt sich eine Partei derlei zum Ziel oder verhalten sich ihre Anhänger*innen entsprechend, gefährdet das jedoch allenfalls dann den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wenn die Ziele oder das Verhalten im Zusammenhang mit Bestrebungen Dritter stehen, die Integrität oder Souveränität der Bundesrepublik Deutschland anzugreifen.
Sicher nicht als bestandsgefährdend einzustufen wären schließlich Ziele, die schlicht auf die Minderung der Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind. Denn die Folgen zum Beispiel eines Austritts aus der NATO oder einer Reduktion des Verteidigungshaushalts unterliegen so vielen Unwägbarkeiten, dass entsprechende Bestrebungen schon deshalb nicht als „Gefährdung” des Bestands der Bundesrepublik Deutschland verstanden werden könnten. Auch würde ein so weitgehendes Verständnis der Gefährdung die Schwelle für Parteiverbote so tief herabsetzen, dass verteidigungs- oder bündnispolitische Grundsatzentscheidungen politisch nicht mehr hinterfragt werden dürften. Das wäre weder wünschenswert noch mit dem Zweck eines Parteiverbots in Einklang zu bringen.