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Zusammenfassung

Die im vorstehenden Abschnitt untersuchten Maßnahmen der AfD verletzen die Menschenwürde durch eine Vielzahl unterschiedlicher Instrumente: durch die verfahrensrechtliche Beseitigung des Abschiebungsschutzes, durch hohe Wahrscheinlichkeit von Abschiebungen entgegen dem menschenwürde­gebun­denen Abschiebungsschutz für bestimmte Personengruppen, durch die Vorent­haltung des menschenwürdigen Existenzminimums, durch die Beschränkung der Gesundheitsversorgung auf akute Notfallbehandlung sowie durch den pauschalen Ausschluss von Schutzsuchenden aus Teilen des öffentlichen Lebens und die schulische Segregation ihrer Kinder.

Die AfD behandelt die Menschenwürde nicht als unantastbare Grenze ihrer Migrationspolitik, sondern als zu überwindendes Hindernis auf dem Weg zur massenhaften „Remigration”. Der menschenwürdegebundene Abschiebungs­schutz wird in ihrem Konzept systematisch ausgehöhlt — sowohl auf der Verfahrens- als auch auf der materiellen Ebene.

Auf der Verfahrensebene beseitigt das AfD-Konzept die institutionellen Voraussetzungen, unter denen Abschiebungen in menschenunwürdige Zustände überhaupt erkannt und verhindert werden können: Der Ausschluss von Personen ohne Identitätsnachweise vom Asylverfahren, die Umgestaltung des Asylrechts zur bloßen institutionellen Gewährleistung ohne individuellen Rechtsanspruch und die Abschaffung gerichtlichen Rechtsschutzes entwerten das Erkenntnisverfahren strukturell — ohne dass ein funktionales Äquivalent zum Schutz vor Menschenwürdeverletzungen vorgesehen wäre. Der gebotene Prognose­maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit — der eine individuelle Gesamtwürdigung aller abschiebungsrelevanten Umstände der Einzelperson verlangt — wird damit strukturell unanwendbar: Wo kein Erkenntnisverfahren stattfindet, kann auch keine Wahrscheinlichkeitsprognose gestellt werden.

Auf der materiellen Ebene ergeben sich nach Personengruppen abgestufte Wahrscheinlichkeiten für Verletzungen der Menschenwürde. Für Straf­täter*innen und Gefährder*innen nimmt die AfD die Gefahr einer Verletzung des menschenwürdegebundenen Abschiebungsschutzes nicht nur billigend in Kauf, sondern akzeptiert sie ausdrücklich: Forderungen nach „ausnahmsloser” Abschiebung Straffälliger und nach sofortiger Abschiebung von Gefährder*innen ohne Einzelfallprüfung belegen, dass das ernsthafte Risiko, Personen entgegen dem menschenwürdegebundenen Abschiebungsschutz abzuschieben, kein Begleitschaden ist, sondern Programm. Die Abschiebung von Straftäter*innen und Gefährder*innen ist programmatisch fest verankert, weit verbreitet und wird mit besonderer Härte wiederholt. Für eine unbestimmte Zahl weiterer Schutzsuchender ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Menschenwürde bei Abschiebungen verletzt würde. Da tatsächlich bestehende Abschiebungsverbote mangels Erkenntnisverfahren strukturell unberücksichtigt blieben und die Duldung als Auffanginstrument entfallen soll, würde eine erhebliche, wenngleich nicht bezifferbare Zahl von Personen ohne jede Möglichkeit verbleiben, ihren Schutzstatus geltend zu machen.

Daneben verfolgt die AfD ein sozialpolitisches Konzept, das nicht auf Versorgung, sondern auf Abschreckung angelegt ist: Der Sozialstaat soll für Migrant*innen unattraktiv gemacht werden, um Migration zu verhindern und Ausreisen zu erzwingen. Die Formel „von Deutschen für Deutsche” bringt dieses Verständnis auf den Punkt: Schutzsuchende und Menschen mit Migrationsgeschichte erscheinen nicht als Rechtssubjekte mit eigenen Ansprüchen, sondern als eine Belastung, der mit Entzug und Abschreckung zu begegnen ist.

In der Konsequenz sieht das AfD-Programm vor, den Zugang zur Grundsicherung an langjährige Erwerbsbiografien, Sprachnachweise und aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen zu knüpfen und zeitlich zu deckeln, Asylbewerber*innen und Ausreisepflichtige auf das physische Existenzminimum im Sinne von „Brot, Bett, Seife” zu beschränken sowie die Gesundheitsversorgung auf akute Notfall­behandlung zu reduzieren. Der beschränkte Zugang zum Gesundheits­system für Geduldete verletzt die Betroffenen in ihrer elementaren Rechtsgleichheit.

Ergänzt wird dieses Konzept durch weitere Maßnahmen mit ausgrenzender Funktion und Wirkung. Der Landesverband Brandenburg strebt ein Betretungsverbot öffentlicher Veranstaltungen für Schutzsuchende, Schutz­berechtigte und vollziehbar Ausreisepflichtige an. Dieses Verbot dient keinem legitimen Sicherheitszweck, sondern ausschließlich dazu, eine pauschal als gefährlich markierte Personengruppe öffentlichkeitswirksam aus dem sozialen Leben auszugrenzen — eine Verletzung der elementaren Rechtsgleichheit. Der Landesverband Sachsen-Anhalt will darüber hinaus „Sonderklassen” für Kinder von Schutzsuchenden und -berechtigten einführen, was gleichermaßen gegen die elementare Rechtsgleichheit verstößt.

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