Abschiebungspolitik der AfD
Die Abschiebungspolitik der AfD könnte die Menschenwürde von Schutzsuchenden verletzen.
Der aus der Menschenwürde fließende Achtungsanspruch kommt jedem Menschen zu. Der Mensch darf deswegen nicht zum „bloßen Objekt” staatlichen Handelns werden. Daraus folgt nicht, dass Abschiebungen grundsätzlich nicht mit der Menschenwürde vereinbar wären. Die Grenze zur Menschenwürde wird aber zumindest dann überschritten, wenn Betroffene in menschenunwürdige Zustände abgeschoben werden (dazu unter A.III.2.a)aa)). Die Menschenwürde wird auch verletzt, wenn kein Recht mehr auf ein individuelles Prüfverfahren besteht, das den Schutz der Menschenwürde effektiv gewährleisten kann (dazu unter A.III.2.a)bb)).
Das politische Konzept der AfD sieht millionenfache Abschiebungen vor und benennt zu diesem Zweck einen weitreichenden Umbau der bestehenden rechtlichen Grundlagen des Schutzsystems (dazu unter A.III.2.b)aa) bis A.III.2.b)dd)). Die Abschiebungspolitik bezieht sich auf weit gefasste Gruppen von Schutzsuchenden; individuelle Schutzbedürftigkeit wird dabei nicht als maßgeblicher Bezugspunkt benannt (dazu unter A.III.2.b)bb)). Der vorgesehene Umbau des Schutzsystems umfasst die Abschaffung einklagbarer Schutzberechtigungen, die Loslösung vom europäischen Asylsystem sowie die Ersetzung der Duldung durch eine bloße Bescheinigung der Ausreisepflicht (dazu unter A.III.2.b)cc)). Darüber hinaus liegen konkrete institutionelle Umsetzungspläne vor, die auf massenhafte Abschiebungen ausgelegt sind (dazu unter A.III.2.b)dd)).
In der Gesamtschau könnte sich daher ergeben, dass das AfD-Konzept den aus Art. 1 Abs. 1 GG folgenden absoluten Abschiebungsschutz weder für Straftäter*innen und Gefährder*innen noch für Geduldete sowie Personen ohne Identitätsnachweis und eine unbestimmte Anzahl weiterer Personen gewährleisten will (dazu unter A.III.2.c)).
Maßstabskonkretisierung: absolute Grenzen der Abschiebung
Abschnitt betitelt „Maßstabskonkretisierung: absolute Grenzen der Abschiebung“Die Menschenwürde verbietet eine Ausweisung von Schutzsuchenden in menschenunwürdige Zustände sowie die Ausweisung aus dem deutschen Staatsgebiet ohne Einzelfallbetrachtung. Das Asylgrundrecht ist in Art. 16a GG verankert. Das Bundesverfassungsgericht erkannte eine grundsätzliche inhaltliche Überschneidung des Asylgrundrechts mit der Menschenwürde in seiner Entscheidung von 1980 zum Asylrecht wie folgt an:
Voraussetzungen und Umfang des politischen Asyls sind wesentlich bestimmt von der Unverletzlichkeit der Menschenwürde, die als oberstes Verfassungsprinzip nach der geschichtlichen Entwicklung des Asylrechts die Verankerung eines weitreichenden Asylanspruchs im Grundgesetz entscheidend beeinflusst hat.
Asyl ist demnach nicht nur zum Schutz des Lebens und der Freiheit gedacht, sondern beinhaltet darüber hinaus auch einen Würdeaspekt.
Art. 1 Abs. 1 GG entfaltet als eigenständiges, subsumtionsfähiges Grundrecht seine spezifische Gewährleistungskraft vor allem in zwei Konstellationen: wenn Spezialgrundrechte tatbestandlich nicht ausreichen und wenn sie — wie sogleich zu zeigen ist — zwar bestehen, aber disponibel sind. Im ersten Fall ergibt sich eine normative Lücke daraus, dass bestimmte staatliche Übergriffe zwar evident würdewidrig sind, ohne jedoch in einem Einzelgrundrecht ausdrücklich verboten worden zu sein. Das Folterverbot ist hierfür ein klassisches Beispiel: Seine verfassungsrechtliche Verbindlichkeit verdankt es nicht einer ausdrücklichen Normierung, sondern der Erfahrung mit staatlichen Exzessen, die in Art. 1 Abs. 1 GG ihre einzige verlässliche Textverankerung finden.
Nichts anderes gilt, wenn ein Spezialgrundrecht zwar existiert, verfassungsrechtlich aber disponibel ist.
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht zur Bestimmung des Begriffs der politisch Verfolgten in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. ausgeführt, dem Asylgrundrecht liege die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, kein Staat habe das Recht, Leib, Leben oder persönliche Freiheit aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in der politischen Überzeugung, in der religiösen Grundentscheidung oder in unverfügbaren Merkmalen lägen (vgl. BVerfGE 80, 315 <333>; siehe auch schon BVerfGE 54, 341 <357>; 76, 143 <157 f.>). Daraus läßt sich indes nicht der Schluß ziehen, daß das Asylgrundrecht zum Gewährleistungsinhalt von Art. 1 Abs. 1 GG gehört. Was dessen Gewährleistungsinhalt ist und welche Folgerungen sich daraus für die deutsche Staatsgewalt ergeben, ist eigenständig zu bestimmen.
Ist mithin der verfassungsändernde Gesetzgeber nicht gehindert, das Asylgrundrecht als solches aufzuheben, ergibt sich ohne weiteres, daß die Regelung des Art. 16a GG, die durch Absatz 2 Sätze 1 und 2 den persönlichen Geltungsbereich des Grundrechts zurücknimmt, durch Absatz 3 den verfahrensbezogenen Gewährleistungsinhalt beschränkt, durch Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG umgestaltet und endlich durch Absatz 5 eine Grundlage für die europaweite Regelung des Flüchtlingsschutzes im Wege völkerrechtlicher Vereinbarungen schafft, sich innerhalb der Grenzen einer zulässigen Verfassungsänderung hält.
Auch im Schrifttum zeichnet sich zumindest in der neueren Literatur eine Tendenz dahingehend ab, eine Aufhebung des Art. 16a GG für möglich zu halten.
Damit muss in Anbetracht der Maßstäbe des Art. 1 Abs. 1 GG in jedem Fall ein ausreichender Schutz vor einer Abschiebung in menschenunwürdige Zustände gewährleistet sein. Dementsprechend sind durch Auslieferungs- oder Abschiebungshindernisse Würdeverletzungen auszuschließen.
Gleichzeitig garantiert die Menschenwürde das Recht auf ein individuelles Prüfverfahren. Es ist keine Besonderheit des asylgrundrechtlichen Menschenwürdekerns, dass die Staatsgewalt bei ihrem Handeln grundrechtliche Vergewisserungspflichten trifft. Vielmehr hat sich der Staat bei allen Maßnahmen, die den Kernbereich der Menschenwürde berühren können, stets im Einzelfall von der Verfassungsmäßigkeit seines Handelns zu überzeugen
Verbot der Abschiebung in menschenunwürdige Zustände
Abschnitt betitelt „Verbot der Abschiebung in menschenunwürdige Zustände“Da die Menschenwürde neben dem Achtungsanspruch auch eine Schutzdimension enthält, muss sich der Staat schützend vor Menschenwürdeverletzungen durch Dritte stellen.
Diese Schutzdimension der Menschenwürde erkannte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Europäischen Haftbefehl aus dem Jahr 2015 an und sah in einer Verurteilung eines US-amerikanischen Staatsbürgers in Abwesenheit einen Verstoß gegen die Menschenwürde. Der deutsche Staat durfte den Betroffenen daher nicht ausliefern:
Die zuständigen Auslieferungsgerichte tragen insoweit auch für die Behandlung des Verfolgten im ersuchenden Staat Verantwortung. Zwar endet die grundrechtliche Verantwortlichkeit der deutschen öffentlichen Gewalt grundsätzlich dort, wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einem fremden souveränen Staat nach dessen eigenem, von der Bundesrepublik Deutschland unabhängigen Willen gestaltet wird (vgl. BVerfGE 66, 39 <56 ff., 63 f.>). Gleichwohl darf die deutsche Hoheitsgewalt die Hand nicht zu Verletzungen der Menschenwürde durch andere Staaten reichen (vgl. BVerfGE 59, 280 <282 f.>; 60, 348 <355 ff.>; 63, 332 <337 f.>; 75, 1 <19>; 108, 129 <136 f.>; 113, 154 <162 f.>).
Das Verbot der Abschiebung in menschenunwürdige Zustände bildet vor diesem Hintergrund die äußerste Grenze, bei deren Missachtung Abschiebungen nicht mehr mit dem Schutz der Menschenwürde in Einklang zu bringen sind. Im deutschen Verfassungsrecht ergibt sich dieser menschenwürdegebundene Abschiebungsschutz aus Art. 1 Abs. 1 GG. Völkerrechtlich hat das Refoulementverbot eine ähnliche Schutzrichtung. Es wird verletzt, wenn durch Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung Betroffenen im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenunwürdige Behandlung droht. Im Bereich des Völkervertragsrechts findet sich das Refoulementverbot in unterschiedlichen menschenrechtlichen Verpflichtungen: in Art. 3 EMRK, in Art. 3 der UN-Antifolterkonvention sowie in Art. 33 Abs. 1 GFK. Es ist außerdem Teil des Völkergewohnheitsrechts und wird teilweise sogar dem zwingenden Völkerrecht (ius cogens) zugeordnet.
In zwei Kammerbeschlüssen wird das Folterverbot unmittelbar mit Abschiebungen in Verbindung gesetzt. Im Kammerbeschluss von 1992 stellte das Bundesverfassungsgericht klar: Auch wenn eine politische Verfolgung nicht festgestellt werden könne, könnte dem Schutzsuchenden in seinem Heimatland die Gefahr menschenunwürdiger Behandlung durch Folter drohen. In einem solchen Fall sei der deutsche Staat verpflichtet, zur Achtung der Menschenwürde von einer Abschiebung dorthin abzusehen.
In einer jüngeren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2017 sah das Bundesverfassungsgericht in der angedrohten Abschiebung eines Mannes in die Türkei, die gerichtlich vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde, eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, da die geltend gemachten Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK ohne weitere Sachaufklärung verneint wurden. In dem Beschluss führte es aus:
Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts (vgl. BVerfGE 60, 253 <297>), hier — angesichts der in Rede stehenden Foltergefahr und der Gefahr unmenschlicher und entwürdigender Inhaftierungsbedingungen —, der Menschenwürde sowie des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Verbindung mit der Gewährleistung des Art. 3 EMRK im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
Ein Bezugspunkt für die Feststellung eines Abschiebungsverbots aufgrund von Folter ist für die deutsche Rechtsprechung Art. 3 EMRK. So hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass
im Falle einer Abschiebung […] eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet [wird], wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt, muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein. Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
Das Bundesverfassungsgericht prüft Abschiebungsverbote bei drohender Vollstreckung einer Todesstrafe oder einer lebenslangen Haft ohne jede Möglichkeit, entlassen zu werden, am Maßstab des Art. 3 EMRK sowie an der Menschenwürde selbst. In einem Beschluss von 2018 verneinte es einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG mit Blick auf die drohende Verhängung einer Todesstrafe nur, weil eine Sicherheit bestand, dass diese nicht vollstreckt werde, und mit Blick auf die drohende lebenslange Haft nur, weil eine praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit bestand.
Daraus folgt, dass Art. 1 Abs. 1 GG Ausweisungen, Abschiebungen und Auslieferungen verbietet, wenn dem Betroffenen im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenunwürdige Behandlung droht — wie bei Folter, lebenslanger Freiheitsstrafe ohne Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit oder Vollstreckung einer Todesstrafe (dazu unter A.III.2.c)aa)).
Verfahrensrechtliche Vorgaben: Individuelles Prüfverfahren und rechtliches Gehör
Abschnitt betitelt „Verfahrensrechtliche Vorgaben: Individuelles Prüfverfahren und rechtliches Gehör“Das Verbot der Abschiebung in menschenunwürdige Zustände als äußerste Grenze gilt in jedem individuellen Fall. Daraus ergeben sich verfahrensrechtliche Vorgaben zur Gewährleistung des in dieser Grenze liegenden absoluten Abschiebungsschutzes: Die Menschenwürde garantiert ein individuelles Prüfverfahren.
Es ist keine Besonderheit des asylgrundrechtlichen Menschenwürdekerns, dass die Staatsgewalt bei ihrem Handeln grundrechtliche Vergewisserungspflichten treffen. Vielmehr hat sich der Staat bei allen Maßnahmen, die den Kernbereich der Menschenwürde berühren können, stets im Einzelfall von der Verfassungsmäßigkeit seines Handelns zu überzeugen.
Das Recht auf rechtliches Gehör ist ebenso eng mit der Menschenwürde verwoben. Die sogenannte Objektformel wurde erstmals im Kontext mit dem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in einem Beschluss von 1957 verwendet.
Zudem bezeichnet das Bundesverfassungsgericht das rechtliche Gehör als „prozessuales Urrecht des Menschen”; es werde verletzt, wenn mit Personen lediglich „kurzer Prozess” gemacht werde.
Für das Verbot der Abschiebung in menschenunwürdige Zustände bedeutet dies: Droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare oder mittelbare Weiterschiebung in eine menschenwürdeverletzende Situation, muss gewährleistet bleiben, dass der Betroffene diese Gefahr gegenüber den Behörden geltend machen
Darstellung der Abschiebungspolitik der AfD
Abschnitt betitelt „Darstellung der Abschiebungspolitik der AfD“Die nachfolgende Darstellung gibt die abschiebungspolitischen Positionen der AfD wieder, wie sie sich aus programmatischen Festlegungen und aus Äußerungen ihrer Funktionsträger*innen ergeben. Sie erfolgt in vier Schritten: Den Ausgangspunkt bildet das migrationspolitische Kernziel der massenhaften bzw. „millionenfachen” Remigration (dazu unter A.III.2.b)aa)). Daran anschließend wird der Adressatenkreis der geforderten Abschiebungen dargestellt, der weit und pauschal gefasst ist und der nicht an die individuelle Schutzbedürftigkeit anknüpft (dazu unter A.III.2.b)bb)). Sodann werden die zur Umsetzung in Aussicht gestellten Änderungen des bestehenden Schutzsystems beschrieben, insbesondere Vorschläge, die auf eine Reduzierung bestehender Schutzgewährleistungen und Abschiebungshindernisse zielen (dazu unter A.III.2.b)cc)). Den Abschluss bildet die Darstellung konkreter Vorhaben zur institutionellen Umsetzung dieser Politik (dazu unter A.III.2.b)dd)).
Migrationspolitisches Kernziel: massenhafte Abschiebungen
Abschnitt betitelt „Migrationspolitisches Kernziel: massenhafte Abschiebungen“Das migrationspolitische Kernziel der AfD ist die massenhafte oder sogar „millionenfache” Abschiebung. Die vorstehend dargestellten Äußerungen belegen dies in zwei Hinsichten: Zum einen hinsichtlich des Umfangs — Weidel, Chrupalla und andere Spitzenfunktionär*innen nennen ausdrücklich Millionenzahlen (dazu unter A.III.2.b)aa)(1)). Zum anderen hinsichtlich der Reichweite: Die Forderungen sind dabei so weit und so pauschal gefasst, dass individuelle Schutzbedürftigkeit darin schlicht nicht vorkommt (dazu unter A.III.2.b)aa)(2)).
„Millionenfache Remigration”
Abschnitt betitelt „„Millionenfache Remigration”“Besonders zugespitzt kommt das Abschiebungsziel in der völkischen Parole der „millionenfachen Remigration” zum Ausdruck. Der Wunsch, in „millionenfacher” Höhe abzuschieben, ist keine Position, die nur von einzelnen Funktionär*innen vertreten wird, sondern wird implizit auch von den beiden Vorsitzenden Weidel und Chrupalla wiederholt. So sagte die Bundessprecherin Alice Weidel am 9. September 2025:
Millionen wurden in den letzten 10 Jahren reingelassen, über eine Politik der offenen Grenzen, die glasklar rechtswidrig ist. Wir werden das Rad komplett zurückdrehen und wir werden diese Menschen dahin zurückführen, wo sie hergekommen sind.
Weidel macht hier klar, dass „Millionen”, die in den letzten zehn Jahren „reingelassen” wurden, zurückgeführt werden sollen. Die Formulierung „Rad komplett zurückdrehen” verweist darauf, dass von diesen Millionen niemand („komplett”) in Deutschland verbleiben soll. Auch Weidels Co-Bundessprecher Tino Chrupalla antwortete am 29. November 2025 auf die Frage einer Phoenix-Reporterin, ob er sich gegenüber der neu gegründeten Parteijugend Generation Deutschland abgrenzen würde, wenn diese die Forderung nach millionenfacher Remigration erhöbe:
Ja, nun gut, dass wir eine millionenfache Abschiebung brauchen, das ist ja nun unumstritten. Wir haben aktuell übrigens eine Million abgelehnte Asylbewerber und die müssen natürlich das Land verlassen.
Auf die Nachfrage der Journalistin, ob es nicht nur „225.000 ausreisepflichtige Menschen” gäbe, antwortete Chrupalla erneut:
Nochmal, ich habe gerade gesagt, wir haben eine Million abgelehnte Asylbewerber, die teilweise im Duldungsprozess hier leben und die müssen natürlich abgeschoben werden.
Der stellvertretende Bundessprecher und finanzpolitische Sprecher der Bundestagsfraktion Kay Gottschalk äußerte am 5. Februar 2026:
Eine neue Welle von „Einzelfällen” rollt über Deutschland. Erst Hamburg, dann Rheinland-Pfalz. Welches Bundesland ist als Nächstes dran? Es reicht. Die einzige Antwort: millionenfache Remigration.
Der Vorsitzende der ESN-Fraktion Alexander Sell schrieb am 15. April 2025:
Wir geben Ihnen Bürgergeld, Wohnung und lassen Ihre Familien einfliegen. Mord und Totschlag ist der Dank. Millionenfache #Remigration muss die Antwort sein.
In ihrer offiziellen Programmatik vermied die Bundespartei, von millionenfacher Remigration oder Abschiebung zu schreiben.
Auch wenn die Forderung nach „millionenfacher Remigration” nicht wörtlich im Programm der Bundespartei enthalten ist, wird sie beispielsweise vom Landesverband Bayern explizit gemacht. In einer Resolution zum Landesparteitag in Greding am 24. November 2024 mit dem Titel „Bayerische Resolution für Remigration” heißt es:
Die Außen- Entwicklungs-, Außenwirtschafts- und Innenpolitik sind auf das Primärziel einer Remigrationsagenda zu fokussieren und entsprechend aufeinander abzustimmen, um dem Staatsziel einer umfassenden Remigration im Millionenbereich für die kommenden 10 Jahre gerecht zu werden. Durch eine stringente Mischung aus Anreizen und Druckmitteln ist die nötige Kooperationswilligkeit der Herkunfts- und Rücknahmestaaten zu erwirken.
Millionenfache Remigration wird also zum Staatsziel erklärt.
Daneben verbreiteten Parteigliederungen und Parlamentsfraktionen der AfD Reden mit der Forderung nach millionenfacher Remigration. Die AfD-Bundestagsfraktion verbreitete ebenfalls entsprechende Inhalte,
Bereits im Herbst 2023 forderten auf Bundesebene Irmhild Boßdorf,
Auf Landesebene traten Jan Moldenhauer,
Nach dem 29. Januar 2024 setzten viele dieser Akteur*innen ihre Äußerungen fort (Irmhild Boßdorf,
Besonders hervorzuheben sind der Bundessprecher Tino Chrupalla
Die Forderung nach millionenfacher Remigration ist damit kein Phänomen einzelner Akteur*innen, sondern wird von Funktionär*innen und Verbänden auf allen Parteiebenen kontinuierlich und öffentlich erhoben — unabhängig von der medialen Aufmerksamkeit, die die CORRECTIV-Recherche 2024 auslöste.
„Millionenfache Remigration” ist damit nicht nur eine Erkennungsparole der völkischen Dogmatiker in der Partei, sondern auch Ausdruck einer konsolidierten Parteiposition, Menschen in großen Massen abzuschieben. Ihr Inhalt erschließt sich nicht aus dem Begriff allein, sondern aus dem programmatischen Kontext, in den sie eingebettet ist. Die brandenburgische Landtagsabgeordnete, stellvertretende Fraktionsvorsitzende sowie Innen- und „Remigrationspolitische” Sprecherin der Landtagsfraktion Lena Kotré hat diesen Zusammenhang explizit benannt: „Wir brauchen eine millionenfache Remigration und das erreichen wir am besten durch die Privatisierung der Abschiebungen.”
Pauschale Abschiebungen
Abschnitt betitelt „Pauschale Abschiebungen“Neben der Größenordnung ist bezeichnend, mit welcher Pauschalität Abschiebungen gefordert werden. AfD-Funktionär*innen verlangen auf allen Parteiebenen Abschiebungen, die ganze Gruppen erfassen — pauschal, ohne Differenzierung, ohne Erwähnung von Schutzstatus, Aufenthaltsdauer oder individuellen Umständen.
So erklärte Alice Weidel, Bundestagsfraktionsvorsitzende und Bundessprecherin, eine AfD-Regierung werde „das Rad komplett zurückdrehen” und „diese Menschen dahin zurückführen, wo sie hergekommen sind”.
Auch andere AfD-Bundestagsabgeordnete äußern sich in ähnlich weitgehender Weise. Der damalige Bundestagsabgeordnete Kleinwächter erklärte bei einer Wahlkampfveranstaltung, man werde „die ganzen Leute [abschieben], die so illegale Migranten sind, die vor nichts und niemandem geflohen sind, die keine politisch Verfolgten sind, die keinen Krieg hatten, da wo sie herkommen”.
Das Bundesvorstandsmitglied Hannes Gnauck erklärte auf X: „Jeder Fremde mehr in diesem Land ist einer zu viel. Wir brauchen eine stringente Remigration von denen, die hier sind.”
Die Bundestagsfraktion schrieb zudem in ihrem Magazin von April 2026 zum Thema Wohnungsnot, die starke Verknappung des Angebots auf dem Wohnungsmarkt lasse sich „auf die zusätzliche Nachfrage durch rund sechs Millionen Migranten zurückführen”. Und: „Durch konsequente Remigration ließe sich die Wohnraumkrise (…) entschärfen. So zeigen die bislang etwa 2,5 Millionen Rückführungen in den Vereinigten Staaten bereits eine spürbare Entspannung auf dem amerikanischen Wohnungsmarkt.”
Auch auf Landesebene finden sich entsprechende Aussagen. Stephan Protschka, Landesvorsitzender in Bayern und agrarpolitischer Sprecher der Bundestagsfraktion, erklärte, wer sich hier „aufführ[t] wie Zuhause”, könne „gerne wieder heimgehen, auch in Kriegsgebiete”.
Auch auf kommunaler bzw. untergeordneter Parteiebene finden sich entsprechende Forderungen. Die AfD-Kommunalpolitikerin Yvonne Prause erklärte im Zusammenhang mit jugendlichen Straftätern, man solle diese „ab in den Abschiebeflieger” schicken — und zwar „mit der gesamten netten Blutlinie”.
Zielgruppe: weit gefasste Gruppen von Schutzsuchenden ohne individuelle Prüfung
Abschnitt betitelt „Zielgruppe: weit gefasste Gruppen von Schutzsuchenden ohne individuelle Prüfung“Programmatisch verankert sind innerhalb der AfD insbesondere die Abschiebung von Geduldeten und Personen ohne Schutzstatus (dazu unter A.III.2.b)bb)(1)). Zusätzlich liegt ein besonderer Fokus der Abschiebungsforderungen auf Straftäter*innen und Gefährder*innen, deren Abschiebung auch dann durchgesetzt werden soll, wenn ein Abschiebungsschutz greift (dazu unter A.III.2.b)bb)(2)). Außerdem sollen insbesondere Personen ohne Identitätsnachweis abgeschoben werden (dazu unter A.III.2.b)bb)(3)).
Zielgruppe 1: Geduldete und Personen ohne Schutzstatus
Abschnitt betitelt „Zielgruppe 1: Geduldete und Personen ohne Schutzstatus“Die AfD fordert auf Bundes- und Landesebene konsequent, alle vollziehbar ausreisepflichtigen Personen abzuschieben
Dies drückt sich unter anderem in Aussagen wie in diesem Antrag der AfD-Bundestagsfraktion aus:
Die dringliche Entlastung des Systems durch eine konsequente Durchsetzung bestehender Ausreisepflichten ist auch 2022 gescheitert: Von über 300.000 vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern wurden lediglich knapp 13.000 und damit gerade einmal um die 4 % abgeschoben.
Der Bundesvorstand veröffentlichte am 22. August 2024 unter Bezugnahme auf Stephan Brandner, stellvertretender Fraktionsvorsitzender im Bundestag, Bundesvorstandsmitglied und Bundestagsabgeordneter aus Thüringen, die folgende Stellungnahme auf ihrer eigenen Homepage:
Berlin, 22.08.2024. Wie aus einem Schreiben der Bundespolizei hervorgeht, werden gewalttätige Migranten, die sich aktiv gegen ihre Abschiebung wehren, auf freien Fuß gesetzt. Stephan Brandner, stellvertretender Bundessprecher der Alternative für Deutschland, stellt fest, dass dies genau das Gegenteil einer effizienten und notwendigen Abschiebepolitik ist: „Gerade und vor allem gewalttätige und renitente Migranten ohne Aufenthaltsstatus haben in Deutschland nichts verloren. Eine massive und robuste Abschiebeinitiative, die alle Ausreisepflichtigen unverzüglich außer Landes bringt, ist die erste wichtige Maßnahme, um dem Asylchaos beizukommen. Es ist ohne Zweifel eine Kraftanstrengung, knapp 300.000 Personen abzuschieben, aber Recht und Gesetz müssen um- und durchgesetzt werden. Das sind wir den redlichen Bürgern in diesem Land schuldig. Als AfD versprechen wir nicht nur, wie Bundeskanzler Scholz — wir setzen um. Und zwar sofort.”
In die gleiche Richtung weist auch der Entschließungsantrag der AfD Brandenburg vom 15. Januar 2025:
Gegenwärtig leben in Deutschland über 800.000 Ausländer, deren Asylantrag abgelehnt wurde. Lediglich etwa 186.000 sind hiervon vollziehbar ausreisepflichtig. Die Akzeptanz des grundgesetzlich verbürgten Asylrechts ist nur dann gegeben, wenn diejenigen, deren Antrag abgelehnt wurde, auch konsequent abgeschoben werden.
René Springer, Bundestagsabgeordneter und Vorsitzender des Landesverbands Brandenburg, sagte am 02. September 2024 auf einer Wahlkampfveranstaltung in Lübben:
Wir werden die Zuwanderung steuern, begrenzen, und wir werden die außer Landes bringen, die nicht hierhergehören. Und ja, das sind mehr als eine Million. Das ist deutlich mal angesagt hier! Und weil mich Journalisten immer ansprechen auf die ‚millionenfache Remigration — es sind eben nicht nur 300.000 Ausreisepflichtige, es sind auch 700.000 ohne Aufenthaltsgenehmigung […], das sind über 500.000, die über Jahre Bürgergeld beziehen, das sind 250.000 kriminelle Ausländer jedes Jahr, das sind Syrer, die in ihre Heimat zurückkehren können, weil es dort sicher ist; das sind Ukrainer, die in ihre Heimat zurückkehren können, denn wer Urlaub machen kann in der Ukraine, der kann da auch leben. Und wenn man das alles aufsummiert, da sind wir ganz klar bei einer siebenstelligen Zahl. […] Stehen wir zu unseren Positionen! Kämpfen wir für unser Land, für unsere Interessen, kämpfen wir für Deutschland und für die Interessen unserer Leistungsträger und vor allem: Kämpfen wir für die Zukunft unserer Kinder […].
Im Jahr 2022 waren laut offiziellen Angaben 304.308 Personen vollziehbar ausreisepflichtig.
Die AfD will schlussendlich alle Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind — unabhängig davon, ob eine Duldung besteht oder nicht — abschieben.
Zielgruppe 2: Straftäter*innen und Gefährder*innen
Abschnitt betitelt „Zielgruppe 2: Straftäter*innen und Gefährder*innen“Straftäter*innen und Gefährder*innen benennt die AfD als weitere Zielgruppe ihrer Abschiebungspolitik. Forderungen nach deren Abschiebung sind als solche rechtlich zulässig.
Programmatische Grundlage
Abschnitt betitelt „Programmatische Grundlage“Auf Bundesebene bilden die Bundestagswahlprogramme der AfD die programmatische Ausgangslage. Im Wahlprogramm von 2021 wird die Erleichterung der Ausweisung bereits bei geringfügiger Kriminalität sowie die Einführung einer „zwingenden Ausweisung” gefordert. Das Wahlprogramm von 2025 setzt diesen Kurs fort und benennt ausdrücklich ausländische Gefährder, Extremisten und schwere Straftäter als vorrangige Zielgruppe der Rückführungspolitik.
Diese programmatischen Forderungen werden durch öffentliche Äußerungen führender Parteivertreter*innen bekräftigt und zugespitzt. Besonders weitreichend ist dabei die Formulierung von Bundessprecherin Alice Weidel, die in einer im Bundestag gehaltenen und auf TikTok verbreiteten Rede die „konsequente und ausnahmslose” Abschiebung von straffälligen und nicht aufenthaltsberechtigten ausländischen Staatsbürgern verlangte.
In einer weiteren, ebenfalls auf TikTok am 18. November 2023 veröffentlichten Rede erklärte Weidel, die AfD werde in Regierungsverantwortung alle ausreisepflichtigen Ausländer ausweisen, und stellte fest: „Jeder Straftäter hat sein Aufenthaltsrecht hier verwirkt.”
Weitere Äußerungen zur Ablehnung von Abschiebungshindernissen
Abschnitt betitelt „Weitere Äußerungen zur Ablehnung von Abschiebungshindernissen“Außerdem halten verschiedene AfD-Funktionär*innen bestehende rechtliche Abschiebungshindernisse — insbesondere das völkerrechtliche Refoulementverbot — explizit für nicht verbindlich.
Bundessprecherin Alice Weidel kommentierte am 14. Mai 2019 ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das die Aberkennung des Asylstatus bei besonders schweren Straftaten ermöglichte.
In die gleiche Richtung äußerte sich Thomas Thumm, Landtagsabgeordneter in Sachsen, nach einer kleinen Anfrage zu einem ausländischen Verdächtigen, der nach einer Gewalttat von einem Abschiebungsverbot profitierte. Thumm bezeichnete das Abschiebungsverbot als „Hohn für das Opfer” und forderte die sofortige Abschiebung krimineller Ausländer — ohne dabei auf die rechtliche Begründung des Abschiebungsverbots einzugehen.
In Bezug auf Gefährder*innen verbreitete die AfD-Fraktion aus Nordrhein-Westfalen am 21. August 2021 das folgende Bild auf Telegram:

Bestehende Schutzvorschriften (insbesondere §§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) werden als „Hürden” bezeichnet, die abgebaut werden sollen.
Nulltoleranz und Ablehnung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Abschnitt betitelt „Nulltoleranz und Ablehnung der Verhältnismäßigkeitsprüfung“Darüber hinaus lassen sich Forderungen nach Abschiebung ohne Verhältnismäßigkeitsprüfung finden — also unabhängig von der Schwere der Tat, den individuellen Umständen oder dem Bestehen von Schutzgründen. Diese Forderungen ziehen sich durch Beiträge auf Bundes- wie auf Landesebene.
Die AfD-Bundestagsfraktion forderte in einer Pressemitteilung vom 17. Juni 2018, alle ausländischen Gefährder „umgehend abzuschieben”, da diese nicht lückenlos überwacht werden könnten und das Anschlagsrisiko „untragbar hoch” sei.
Auf parlamentarischer Ebene forderte Christina Baum, Bundestagsabgeordnete und damals Bundesvorstandsmitglied, am 25. Oktober 2022 auf X eine „sofortige Ausweisung von Ausländern bei strafbaren Handlungen nach dem deutschen Gesetz — selbst bei geringfügigen Delikten” und räumte ausdrücklich keinerlei Ausnahmen ein: „Null Toleranz!”
Der Landesverband Schleswig-Holstein verlangte in einem Telegram-Post vom 31. Dezember 2024, dass straffällige Ausländer bereits „nach der ersten Straftat” abgeschoben werden müssten — ohne Rücksicht auf die Art des Delikts oder bestehende Schutzgründe.

Der Berliner Landesverband schlug in seinem Positionspapier „Innere Sicherheit — Ausländerkriminalität und Remigration” vom 14. April 2025 „Schnellverfahren für ausländische Straftäter” vor, bei denen innerhalb von 72 Stunden über eine Abschiebung entschieden werden soll.
In gleicher Weise postete Martin Hess, Bundestagsabgeordneter, am 21. Oktober 2023 auf X, es brauche eine „stringente Nulltoleranz-Politik”; gewalttätige Migranten müssten „endlich begreifen, dass sie hier nicht erwünscht sind”, und „konsequente Verurteilungen und Ausweisungen” seien „zwingend erforderlich”.
Auch der Landesverband Brandenburg teilte am 26. Januar 2025 auf Facebook, es sei „Zeit für Remigration”: „Besonders für straffällig gewordene Migranten darf es keine Toleranz geben.”
Zielgruppe 3: Menschen ohne Identitätsnachweise
Abschnitt betitelt „Zielgruppe 3: Menschen ohne Identitätsnachweise“Menschen ohne Identitätsnachweise sind von der AfD-Abschiebungspolitik in spezifischer Weise betroffen, weil mehrere Forderungen in ihrem Fall kumulativ wirken und sie vollständig aus dem Schutzverfahren herausdrängen würden.
Bereits die Abschaffung der Duldung würde Personen treffen, die derzeit nur deshalb geduldet sind, weil sie keine für eine Abschiebung erforderlichen Identitätspapiere besitzen. Für diese Menschen entfiele damit ihre einzige rechtliche Absicherung gegen eine Abschiebung (dazu unter A.III.2.b)cc)(2)).
Darüber hinaus fordert die AfD in ihrem Bundeswahlprogramm 2025, die Beantragung von Asyl und einem sonstigen Schutzstatus nur bei nachgewiesener Identität und Staatsangehörigkeit zuzulassen.
Neben der Forderung im Bundestagswahlprogramm aus dem Jahr 2025 heißt es im Landtagswahlprogramm Niedersachsen aus dem Jahr 2022 unter der Überschrift „Illegale Migranten und abgelehnte Bewerber zurückführen”, dass fehlende Papiere kein Ausreisehindernis sein dürften. Deutsche Behörden müssten in der Lage sein, bei Bedarf entsprechende Ersatzpapiere auszustellen. Damit soll ein Weg aufgezeigt werden, wie die Abschiebung von Menschen mit ungeklärter Identität trotz bisher bestehender rechtlicher und diplomatischer Hürden praktisch umgesetzt werden kann.
Deutlich formulierte der AfD-Bundesverband in einem Facebook-Post vom 3. Januar 2019: Sollten Abschiebungen wegen „verlorengegangener” Ausweise nicht möglich sein, seien ausländische Straftäter so lange in Abschiebungshaft zu nehmen, bis ihnen wieder „einfällt, aus welchem Land sie einst ‚geflüchtet’ sind”.
Auch eine am 14. Februar 2025 auf seinem TikTok-Kanal veröffentlichte Rede des damaligen Bundestagsabgeordneten Norbert Kleinwächter macht deutlich, dass Abschiebungen von Schutzsuchenden ohne Identitätsnachweise mit allen verfügbaren Mitteln durchgesetzt werden sollen:
Und genau deswegen werden wir mit ganz klarer und harter Diplomatie sagen, die Leute kommen zu dir auf die eine oder andere Weise und wir schicken die Flugzeuge los und wir schicken die Schiffe los und wir schicken die Busse los. Wir werden diese Leute los, die allesamt illegal in unser Land gekommen sind, weil sie an der Grenze gelogen haben, weil sie teilweise ihre Identität verschleiert haben, weil sie nicht mitgewirkt haben bei der Aufklärung ihrer entsprechenden Fluchtursachen
Die zitierten Äußerungen stellen Schutzsuchende ohne Identitätsnachweise pauschal als bewusst Täuschende dar. Nach ihrem Wortlaut soll die Abschiebung dieser Personen unabhängig vom Einzelfall durchgesetzt werden.
Insgesamt ist die Forderung, Schutzanträge nur bei nachgewiesener Identität zuzulassen, erheblich restriktiver als die geltende Rechtslage. Das geltende Asylgesetz knüpft den Zugang zum Asylverfahren nicht an den Nachweis von Identität oder Staatsangehörigkeit. Fehlende Dokumente führen zwar zu Mitwirkungspflichten und können die Glaubwürdigkeit beeinflussen, schließen aber das Verfahren nicht aus (dazu unter A.III.2.c)bb)(1) ausführlich).
Derogation geltender Schutzstandards
Abschnitt betitelt „Derogation geltender Schutzstandards“Die bereits dargelegten Abschiebungsziele setzen voraus, dass der Kreis der ausreisepflichtigen Personen weit über den gegenwärtigen Stand hinaus ausgeweitet wird. Um diese Abschiebungen zu ermöglichen, könnte die AfD weitreichende Änderungen an mehreren Säulen des bestehenden Schutzsystems planen: Durch die Abschaffung des individuell einklagbaren Asylgrundrechts, die Loslösung vom europäischen Asylsystem sowie die Infragestellung von über politische Verfolgung hinausgehenden Schutzstatus würde die Entscheidung über eine Aufenthaltsberechtigung von einem rechtlich gebundenen Anspruch zu einer objektiven Gewährleistung umgestaltet (dazu unter A.III.2.b)cc)(1)). Nach diesen Vorschlägen soll die Anerkennung als schutzberechtigt von politisch festgelegten Quoten und Kapazitäten abhängen.
Ein solcher Systemwechsel zeigt sich auch daran, dass sich aus den Programmen und Beschlüssen der Partei kein ausdifferenzierter, rechtstechnisch formulierter Kriterienkatalog für die Aufnahme Schutzsuchender ergibt, wie er dem geltenden Asylrecht zugrunde liegt. An die Stelle eines individuell einklagbaren (Grund-) Rechts mit gesetzlich gebundenen Tatbestandsvoraussetzungen soll nach den programmatischen Aussagen der Partei eine politisch gesteuerte staatliche Aufnahmeentscheidung treten. Maßgeblicher Bezugspunkt dieser Entscheidung wäre nach den programmatischen Aussagen nicht mehr primär die individuelle Schutzbedürftigkeit im Sinne eines rechtlich überprüfbaren Anspruchs, sondern das nationale Interesse und die staatliche Steuerungsfähigkeit. Deutschland solle frei entscheiden können, wem Schutz gewährt werde;
Loslösung vom nationalen und internationalen Schutzsystem
Abschnitt betitelt „Loslösung vom nationalen und internationalen Schutzsystem“Die AfD möchte sich vom nationalen und internationalen Schutzsystem lösen.
Abschaffung eines einklagbaren Asylgrundrechts nach Art. 16a GG
Abschnitt betitelt „Abschaffung eines einklagbaren Asylgrundrechts nach Art. 16a GG“Die AfD beabsichtigt, das individuelle Asylgrundrecht nach Art. 16a GG als subjektiv einklagbares Recht abzuschaffen und durch eine institutionelle Garantie oder ein staatliches Gnadenrecht zu ersetzen. An die Stelle eines rechtlich gebundenen Anspruchs auf Durchführung eines Asylverfahrens soll eine politisch steuerbare Aufnahmeentscheidung treten, gegen die der Rechtsweg nicht offen steht.
Abschaffung des individuellen Asylgrundrechts
Abschnitt betitelt „Abschaffung des individuellen Asylgrundrechts“Bereits das Grundsatzprogramm 2016 fordert die Ersetzung des individuellen Asylgrundrechts durch „die grundgesetzliche Gewährleistung eines Asylgesetzes (institutionelle Garantie)”.
Der Landtag möge beschließen: Die Landesregierung wird aufgefordert: …] 7. sich auf allen Ebenen dafür einzusetzen, dass [das Asylrecht nach dem Vorbild anderer europäischer Länder als subjektiv einklagbares Recht abgeschafft wird;
Im Bundestagswahlprogramm aus dem Jahr 2025 fordert die AfD:
Weiterhin werden wir folgende Maßnahmen unter Beachtung rechtsstaatlicher Standards umsetzen:
Einrichtung von Gewahrsamszentren an der Grenze zur Sicherstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen
Aufkündigung von UN-Migrations- und UN-Flüchtlingspakt
Anstoßen sowohl einer Reform der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) als auch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit dem Ziel der Anpassung an aktuelle Gegebenheiten seit 2015
Umwandlung des individuellen Asylrechts hin zu einer institutionellen Garantie oder einer einfachgesetzlichen Regelung
Der Rechtsanspruch auf Aufnahme zum Zweck des Asylverfahrens wird auf Personen, die unmittelbar und konkret bedroht sind, beschränkt.
Diese Forderung nach Abschaffung des Asylgrundrechts findet sich seit dem Grundsatzprogramm 2016 durchgängig in Bundes- und Landeswahlprogrammen sowie in parlamentarischen Anträgen und wird in Teilen der Partei zur Forderung nach einem vollständigen Gnadenrecht zugespitzt.
„Tatsächlich politisch Verfolgte”
Abschnitt betitelt „„Tatsächlich politisch Verfolgte”“Den Wahlprogrammen und Einzeläußerungen ist zugleich zu entnehmen, dass ein eingeschränktes Residuum des Schutzes für tatsächlich politisch Verfolgte erhalten bleiben soll.
In der Kurzversion des AfD-Grundsatzprogramms aus dem Jahr 2016 ist zu lesen:
Deutschland ist aufgrund seiner geografischen Lage, seiner Geschichte, Bevölkerung und dichten Besiedelung kein klassisches Einwanderungsland. Es ist notwendig, zwischen politisch Verfolgten und Kriegsflüchtlingen einerseits und irregulären Migranten andererseits zu unterscheiden. […]
• Das individuelle Asylgrundrecht soll durch die grundgesetzliche Gewährleistung eines Asylgesetzes ersetzt werden. Das Asylrecht darf nicht länger als ein Vehikel der Masseneinwanderung missbraucht werden.
Veröffentlicht über die Homepage der AfD-Bundestagsfraktion forderte am 3. November 2017 auch Alexander Gauland, AfD-Ehrenvorsitzender und Bundestagsabgeordneter, die Abschaffung des individuellen Grundrechts auf Asyl:
Die AfD wird sich dafür einsetzen, dass das aktuelle Asylrecht abgeschafft und durch ein modernes, institutionelles Asylrecht ersetzt wird, nach dem der Staat entscheidet, wann er Asyl gewährt und wann nicht.
Im Wahlprogramm des AfD-Landesverbands Berlin aus dem Jahr 2016 ist zu lesen:
Konkret und individuell politisch Verfolgte erhalten in Deutschland Asyl, soweit die Aufnahme- und Integrationsfähigkeit unseres Landes nicht überschritten und seine soziale und finanzielle Stabilität nicht gefährdet wird. Auch humanitäre Hilfe zugunsten von Schutzbedürftigen, insbesondere Bürgerkriegsflüchtlingen, halten wir für ein Gebot der Menschlichkeit. Diese Verpflichtung zur Hilfe lässt sich aber nachhaltig und effektiv am besten in den Herkunftsregionen der Flüchtlinge umsetzen. Wir halten es für eine ethisch verantwortungsvollere Entscheidung, die Bürgerkriegsflüchtlinge dabei zu unterstützen, ein Ende der fluchtverursachenden Konflikte in ihren jeweiligen Herkunftsregionen abzuwarten, statt einen besonders mobilen Teil von ihnen durch eine unbesonnene Einladungspolitik zu einem lebensgefährlichen Wettlauf nach Deutschland einzuladen.
Auch das Landtagswahlprogramm in Sachsen-Anhalt spricht von „wirklich politisch Verfolgten”.
Dass die AfD ein — selektives — Schutzversprechen für tatsächlich politisch Verfolgte anerkennt, belegt exemplarisch die Äußerung von Martin Sichert:
Der Bundestag hat den Völkermord an den Jesiden anerkannt. Die AfD hat daher eine Berichterstattung durch die Bundesregierung beantragt. Wir wollen, dass diese uns erklärt, warum Kriegsverbrecher und radikale Muslime in Deutschland bleiben können, aber man die Zuflucht vor tatsächlicher Verfolgung suchenden Jesiden ihren Verfolgern durch eine Abschiebung schutzlos ausliefert. Die AfD steht an der Seite tatsächlich politisch Verfolgter.
Dieser Befund entkräftet die vorstehende These jedoch nicht: Das verbleibende Schutzversprechen steht unter Kapazitäts- und Kulturvorbehalten, die den Zugang faktisch begrenzen, und ist überdies nicht einklagbar ausgestaltet.
Das verbleibende Schutzversprechen ist in der AfD-Programmatik durchgängig an Einschränkungen geknüpft, die seine individuelle Durchsetzung begrenzen. Am deutlichsten zeigt dies das Berliner Wahlprogramm (2016), das Asylschutz explizit unter den Vorbehalt der „Aufnahme- und Integrationsfähigkeit” des Landes sowie der „sozialen und finanziellen Stabilität” stellt (s. o.). Schutz soll nur im Rahmen der jeweils verfügbaren Aufnahmekapazitäten gewährt werden; die Höhe dieser Kapazitäten soll politisch festgesetzt werden. Zusätzlich findet sich bei dem sächsischen Landtagsabgeordneten Sebastian Wippel ein interpretativer Angriff auf den Geltungsanspruch des Art. 16a GG selbst: Er argumentiert, der historische Verfassungsgeber habe die heutige Einwanderungssituation nicht vor Augen gehabt:
Außerdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Väter unseres Grundgesetzes bei der Verschriftlichung des Asylrechts für politisch Verfolgte vor mehr als 70 Jahren wohl kaum den demografischen Austausch des eigenen Volkes durch beruflich unqualifizierte und kulturfremde Migranten im Hinterkopf hatten.
Asyl als Gnadenrecht
Abschnitt betitelt „Asyl als Gnadenrecht“Insgesamt wird aus der Programmatik sowie den Einzeläußerungen deutlich: Das Asylrecht nach Art. 16a GG soll zumindest in eine institutionelle Garantie umgewandelt werden, die nach den programmatischen Aussagen der Partei gerade keinen individuell einklagbaren Anspruch mehr vermitteln soll.
Ob das verbleibende Schutzversprechen für tatsächlich politisch Verfolgte überhaupt als einklagbares Recht konzipiert ist, lässt die Programmatik offen. Die analysierten Kapazitätsvorbehalte sowie die Forderungen nach pauschalen Zurückweisungen an der Grenze legen jedoch nahe, dass auch insoweit kein individuell durchsetzbarer Anspruch entstehen soll. In der Variante des Gnadenrechts wird dies zur ausdrücklichen Programmatik.
So forderte Beatrix von Storch, stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Bundestagsfraktion, die Umwandlung des Asylrechts in ein staatliches Gnadenrecht, das zugleich jeden gerichtlichen Rechtsweg ausschließt. Sie formulierte dies am 10. Mai 2018 auf Twitter wie folgt:
Asylrecht muss Gnadenrecht werden: man kann es bekommen, hat aber keinen Anspruch darauf. Und deswegen kann dann auch jeder Rechtsweg ausgeschlossen werden. https://t.co/jxdzXfbiji
In ihrem aktuellen Landtagswahlprogramm aus dem Jahr 2026 fordert die AfD Sachsen-Anhalt ebenfalls, das Recht auf Asyl in ein Gnadenrecht umzuwandeln:
Eine AfD-geführte Landesregierung wird eine Bundesratsinitiative zur Abschaffung des Asyl-Grundrechts und seiner Umwandlung in ein staatlicherseits gewährtes Gnadenrecht einleiten. Wir müssen frei sein, entscheiden zu können, welchen Personen wir nach Maßgabe unseren politischen Interesses Asyl gewähren.
Rechtlich sind institutionelle Garantie und Gnadenrecht zu unterscheiden: Während erstere den Gesetzgeber zu einer gesetzlichen Ausgestaltung verpflichtet, ist letzteres vollständig der politischen Disposition überlassen. Praktisch überschneiden sich beide Modelle jedoch insoweit, als sie in den programmatischen Vorstellungen der AfD gerade nicht mit einem individuell durchsetzbaren Anspruch auf Schutzgewährung verbunden sein sollen. Im Ergebnis ist die Unterscheidung für die vorliegende Analyse daher nur insofern relevant, als das Gnadenrecht-Modell den weitergehenden Schritt einer vollständigen Entrechtung darstellt.
Opt-Out aus dem europäischen Asylsystem
Abschnitt betitelt „Opt-Out aus dem europäischen Asylsystem“Das Bundestagswahlprogramm aus dem Jahr 2025 formuliert die Forderung, dass Deutschland völlig eigenständig darüber entscheiden müsse, wer unter welchen Voraussetzungen schutzberechtigt sei. Die AfD hält die europäische Asylregelung für gescheitert und will sich — nach dänischem Vorbild — durch ein „Opt-Out” vollständig aus der gemeinsamen Asylpolitik der EU zurückziehen:
Das „Gemeinsame Europäische Asylsystem” (GEAS) ist vollständig gescheitert, weshalb wir diesen Irrweg nicht weiterverfolgen werden. Stattdessen werden wir uns — analog zu Dänemark — im Rahmen eines „Opt-Outs” nicht länger an der gemeinsamen Politik der EU im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz beteiligen.
Ein solches an Dänemark angelehntes Opt-out-Modell würde die Bindung Deutschlands an die EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU entfallen lassen — und damit insbesondere dem subsidiären Schutz nach § 4 AsylG sein unionsrechtliches Fundament entziehen. Die Qualifikationsrichtlinie legt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK und für die Gewährung des subsidiären Schutzes fest.
Zwar würden die spiegelbildlichen Bestimmungen im nationalen Asylgesetz nicht automatisch entfallen, doch zeigen die programmatischen Forderungen der AfD auf Bundes- wie auf Landesebene, dass zumindest der subsidiäre Schutz gezielt abgeschafft werden soll.
Dies fordert die AfD zumindest in Sachsen-Anhalt auch explizit: Im aktuellen Landtagswahlprogramm aus Sachsen-Anhalt heißt es:
Eine AfD-geführte Landesregierung wird sich im Bundesrat für die Abschaffung des Subsidiären Schutzstatus für Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge einsetzen. Die Bundesratsinitiative zur Abschaffung dieses Instruments ist notwendig, weil es sich nicht bewährt hat. Zudem ist der Subsidiäre Schutzstatus allenfalls rudimentär durch Völkerrecht vorgezeichnet. Deshalb ist eine Abschaffung möglich und nötig.
In dieselbe Richtung geht ein Antrag der AfD-Fraktion im Landtag Sachsen-Anhalt, der die Landesregierung auffordert, sich dafür einzusetzen, dass der Status „subsidiärer Schutz”, wie er in § 4 AsylG beschrieben wird, vollständig aus der Rechtsordnung gestrichen wird.
Dasselbe Muster zeigt sich in Äußerungen, die den Schutzanspruch konsequent auf Art. 16a GG verengen und die strengen Voraussetzungen des Asylgrundrechts betonen. Sie legen nahe, dass die AfD den weitergehenden internationalen Rechtsrahmen — insbesondere die GFK und den subsidiären Schutz — nicht als verbindlich anerkennt. Exemplarisch steht dafür die Dresdner Protestnote der AfD-Fraktionsvorsitzenden Ost vom 4. November 2022:
Das Grundgesetz sieht nur ein temporäres Asylrecht für politisch Verfolgte vor. Nachgeordnetes Recht verlangt die Zurückweisung von illegalen Migranten an der Bundesgrenze. Wir bestehen auf Einhaltung geltenden Rechts. Das heißt: Die Bundesregierung muss zusammen mit den Landesregierungen die illegale Einwanderung mit Grenzkontrollen stoppen und alle Ausreisepflichtigen abschieben. Das Staatsvolk darf nicht ersetzt werden.
In die gleiche Richtung weist auch Lena Kotré, brandenburgische Landtagsabgeordnete, stellvertretende Fraktionsvorsitzende sowie Innen- und „Remigrationspolitische” Sprecherin der Landtagsfraktion, wenn sie ausführt:
Nein, hier müssen wir gleich sagen, es gibt Gruppen, die haben überhaupt kein Recht einzureisen, die bleiben außen vor, die können hier keinen Asylantrag stellen. Und in den allermeisten Fällen sind es diejenigen, die über sichere Drittstaaten kommen. Deutschland kann nur über die Luft oder über Nord- oder Ostsee erreicht werden, wenn man nicht über sichere Drittstaaten kommt. Und die Menschen, die eben nicht so einreisen, über Wasser oder Luft, die haben kein Recht, hier einen Asylantrag zu stellen. Das ist Artikel 16a des Grundgesetzes. Das hat Frau Merkel damals einfach mal ausgesetzt. Und mittlerweile ist es halt einfach so. Das wird hingenommen. Davon müssen wir wegkommen.
Anknüpfungspunkt der Schutzanerkennung bleibt das Asylrecht — das weitestgehend abgeschafft werden soll —, wobei der subsidiäre Schutz in der Programmatik nicht lediglich als reformbedürftig, sondern ausdrücklich als abschaffungswürdig dargestellt wird. Die Genfer Flüchtlingskonvention wird dabei in wesentlichen Teilen als nicht verbindlich behandelt.
In der Gesamtschau zielen diese Positionen darauf ab, die Zahl der Personen mit rechtlich gesichertem Schutzstatus zu reduzieren und damit zugleich die Gruppe der ausreisepflichtigen Personen zu vergrößern. Damit würden die institutionellen Voraussetzungen für eine deutliche Ausweitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen geschaffen.
Abschaffung der Duldung
Abschnitt betitelt „Abschaffung der Duldung“Die AfD will die Duldung abschaffen. Die Duldung nach § 60a ff. AufenthG ist kein Aufenthaltstitel, sondern ein Instrument der Verwaltungsvollstreckung. Sie setzt die vollziehbare Ausreisepflicht voraus, also die Bestandskraft der Entscheidung über die Ausreisepflicht (§ 58 Abs. 2 AufenthG), insbesondere also die Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung über den Asylantrag und damit auch das Erlöschen der Aufenthaltsgestattung. Dadurch wird die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt, sie bietet den Geduldeten also für ihre Gültigkeitsdauer Schutz vor einer Abschiebung.
Vollziehbar ausreisepflichtige Personen sind grundsätzlich alle Personen, denen kein Schutzstatus zuerkannt wurde (vgl. § 58 Abs. 2 AufenthG). Davon sind auch Personen umfasst, die eine Duldung vorweisen können und somit dem Grunde nach nicht abschiebungsfähig sind.
Die AfD fordert in ihrem Bundestagswahlprogramm aus dem Jahr 2025 die ersatzlose Streichung der Duldung:
Abschaffung aller Bleiberechtsregelungen für ausreisepflichtige Personen, insbesondere auch der Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung und des Chancenaufenthaltsrechts
Ersatz der Duldung durch eine Bescheinigung über die Ausreisepflicht.
In die gleiche Richtung weist auch der Entschließungsantrag der AfD Brandenburg vom 15. Januar 2025, wonach zur Vermeidung falscher Anreize ein illegaler Aufenthalt nicht weiter geduldet werden dürfe.
Wir müssen, das habe ich vorhin auch schon mal angesprochen, die sogenannte Duldung abschaffen. Wir müssen niemanden dulden. Wer hier kein Recht hat, da zu sein, der muss nicht geduldet werden, der muss außer Landes geschafft werden. […]. Wir brauchen, das hatte ich auch schon angesprochen, eine Rückführung von Illegalen und von Kriminellen. Jeder, der sich nicht hier an Recht und Gesetz heilt, muss gehen.
Der Bundesverband der AfD forderte dementsprechend in seinem Bundestagswahlprogramm 2025, dass alle vollziehbar ausreisepflichtigen Personen konsequent abgeschoben werden müssten.
Institutionelle Umsetzung
Abschnitt betitelt „Institutionelle Umsetzung“Die bislang dargestellten Ziele — millionenfache Remigration, Ausweitung des Adressatenkreises, Derogation geltender Schutzstandards — werden von konkreten Umsetzungskonzepten flankiert. Insbesondere auf Landesebene finden sich Pläne für die institutionelle Infrastruktur massenhafter Abschiebungen: die Privatisierung des Abschiebungsprozesses nach dem Brandenburger Modell (dazu unter A.III.2.b)dd)(1)) sowie die Forderung nach einer spezialisierten Abschiebebehörde nach dem Vorbild der US-amerikanischen Einwanderungsbehörde ICE (dazu unter A.III.2.b)dd)(2)). Beide Konzepte sind ausweislich der zugrundeliegenden Verlautbarungen auf den Vollzug von Abschiebungen in großer Zahl ausgerichtet; eine Anknüpfung an Einzelfallprüfungen ist in den Konzepten nicht ausgeführt.
Privatisierung der Durchführung von Abschiebungen
Abschnitt betitelt „Privatisierung der Durchführung von Abschiebungen“Die institutionelle Umsetzung der Abschiebungen hat in Brandenburg bereits konkrete legislative Gestalt angenommen. Am 15. Januar 2025 brachte die AfD-Fraktion aus Brandenburg einen Entschließungsantrag in den Landtag ein, der die Privatisierung wesentlicher Teile des Abschiebungsverfahrens fordert. Kernbestandteil ist, die Ausreisepflicht „ohne Ausnahme und unverzüglich” durch private Dienstleister durchzusetzen — von der Unterbringung in „speziellen Ausreisezentren” über die Organisation von Transportmitteln bis hin zur „Ermittlung von untergetauchten Personen”
Steffen Kotré beschreibt auf TikTok die zugrunde liegende Initiative mit den Worten, man habe eine Kampagne gestartet — „nicht mehr Asylindustrie, sondern Abschiebeindustrie” — und wolle eine „großflächige Abschiebeindustrie”, bei der Unternehmen sich um die Gestaltung des Abschiebeprozesses bewerben könnten.
In umfangreicher Tiefe beschrieb Lena Kotré auf einer Veranstaltung in Berlin, Pankow, am 6. November 2025 unter dem Titel „Privatisierte Abschiebeindustrie — Der Turbo für die Remigration!” die Remigrationspolitik der AfD.
Sehr ausführlich geht Kotré auf den Zugriff der abzuschiebenden Person ein. Beim tatsächlichen Aufgreifen von Personen sieht sie ein Verhältnis von zwei Beamt*innen zu sechs Beliehenen vor. Beamt*innen trügen Waffe und Handschellen; alles Weitere übernähmen Beliehene. Sie erwähnt außerdem die Möglichkeit, Personen direkt bei Terminen in Ausländerbehörden festzunehmen — und nennt das „Tischabschiebungen”.
Zum Schluss des Vortrags berechnet Lena Kotré die Umsetzungsgeschwindigkeit der geplanten Abschiebungen:
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Mit 2 Beamt*innen und 6 Beliehenen und 8 Zugriffen pro Tag würde die Abschiebung der vollziehbar Ausreisepflichtigen in Brandenburg 9 Monate, in Berlin 2 Jahre und in Deutschland 20 Jahre dauern.
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Mit 10 Beamt*innen und 60 Beliehenen reduziere sich das auf unter 2 Monate (Brandenburg), unter 5 Monate (Berlin) und unter 5 Jahre (Deutschland).
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Mit 100 Beamt*innen und 600 Beliehenen auf 5 Tage (Brandenburg) wäre die Abschiebung von allen vollziehbar Ausreisepflichtigen in 15 Tagen (Berlin) und ca. 6 Monate (Deutschland) erreicht — unter Einberechnung von Feiertagen und Ausfällen schätzt sie realistisch etwa ein Jahr für Deutschland.
Positive Bezüge auf die Abschiebungspolitik der USA
Abschnitt betitelt „Positive Bezüge auf die Abschiebungspolitik der USA“Teilweise wird in der AfD eine Abschiebepolizei gefordert. Dadurch sollen Maßnahmen vorbereitet werden, die massenhafte Abschiebungen ermöglichen.
Zu Beginn des Jahres 2025 erregte die Migrationspolitik der neu angetretenen Trump-Administration international Aufsehen: Die US-Einwanderungsbehörde ICE (Immigration and Customs Enforcement) führte großangelegte Razzien durch, nahm tausende Menschen ohne regulären Aufenthaltsstatus fest und leitete das ein, was Trump als „größtes Massenabschiebungsprogramm der Geschichte” ankündigte. Bilder von Verhaftungen, Abschiebungsflügen und militärisch anmutenden Einsätzen gingen um die Welt.
Auf diese Bilder und Szenarien bezogen sich AfD-Funktionär*innen sowie der bayerische Landesverband wiederholt positiv.
Die AfD-Landtagsfraktion Bayern forderte in einem Positionspapier aus dem Jahr 2026 nach ihrer Klausurtagung in Oberbayern die Einrichtung einer „Asyl-, Fahndungs- und Abschiebegruppe” (AFA) der Bayerischen Polizei — und benannte dabei ausdrücklich ICE als Orientierungspunkt. In dem Papier heißt es, eine solche spezialisierte Einheit könnte „ähnlich wie das ICE (United States Immigration and Customs Enforcement) in den USA durch fokussierte Arbeit die Abschiebequote deutlich erhöhen, den Missbrauch des Asylsystems eindämmen und die öffentliche Sicherheit sowie die Akzeptanz des Asylrechts langfristig sichern.”
Der bayerische Landtagsabgeordnete Jörg Baumann griff diese Forderung am 24. Januar 2026 auf X auf und verknüpfte sie ausdrücklich mit dem US-amerikanischen Vorbild:
Nur die #AfD steht für eine echte Migrationswende. Deshalb fordern wir die AFA, die Asyl-Fahndung-Abschiebungsgruppe, zur Aufgreifung und Abschiebung von ausreisepflichtigen Migranten. #DeshalbAfD #AfDwirkt #AFA #ICE #Bayern #Remigration
Die Verwendung des Hashtags #ICE neben #Remigration macht die inhaltliche Bezugnahme auf die US-Behörde explizit.
Nachdem AfD-Parteivorsitzender Tino Chrupalla beim „Sonntags-Stammtisch” des BR Fernsehens vom 1. Februar 2026 eine ablehnende Haltung gegenüber einer bayerischen AFA erkennen ließ und erklärte, er sehe keinen Bedarf für eine solche Einheit und vertraue den bestehenden Sicherheitsbehörden,
Distanzierung zu @Martin_Sellner und dem politischen Vorfeld reicht nicht, nein, man distanziert sich gleich mal von der @AfD_Bayern_LT
Abschiebung ist Ländersache! #AfD #Bayern #Remigration
Auch Guntram Proß, Kreisrat im Rhein-Neckar-Kreis in Baden-Württemberg, bezeichnet eine ICE-ähnliche ‚Remigrationspolizei’ als verzichtbar, wenn Grenzen konsequent geschlossen würden. Gleichzeitig stellt er damit beides als legitime Alternativen dar.
Grundsätzliche Zustimmung zur Abschiebungspolitik Trumps äußerte auch Christina Baum, Bundestagsabgeordnete, in einem Facebook-Beitrag unter der Überschrift „Trumps Massenabschiebung beginnt”:
Wir müssen schnell handeln, und dazu gehört auch eine millionenfache Remigration. Lasst uns unser Land endlich wieder zurückholen.

Der bayerische Landtagsabgeordnete Daniel Halemba transportierte dieselbe Stoßrichtung in einem anderen Format: Er postete auf X ein bekanntes Star-Wars-Meme — das sogenannte „Anakin-Padmé-Meme” aus Episode II —, das strukturell so funktioniert, dass eine Person eine bedrohliche oder radikale Aussage trifft, woraufhin die andere eine harmlosere Interpretation vorschlägt, die erkennbar nicht gemeint ist. Halemba besetzte das Meme mit der Aussage „Wir brauchen ICE in Deutschland” und der Gegenfrage „Du meinst den Zug, oder?” Die Pointe liegt darin, dass er eben nicht den Intercity-Express meint, sondern die US-Einwanderungsbehörde ICE.

Auch im Entwurf des Wahlprogramms des Landesverbands Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 2026 findet sich eine Forderung nach einer besonderen polizeilichen Sondereinheit. Unter der Überschrift „Grenz- und Rückführungspolizei” heißt es dort:
Wir werden illegale Migration, Schleuserkriminalität und grenzüberschreitende Eigentums- und Drogendelikte wirksam bekämpfen. Dazu werden wir auf den vorhandenen gemeinsamen Diensteinheiten von Landespolizei, Bundespolizei und Zoll sowie den deutsch-polnischen Polizeistreifen aufbauen. Ziel ist eine eigene Grenz- und Rückführungspolizei innerhalb der Landespolizei mit entsprechenden Kompetenzen und Ressourcen.
Anders als die bayerische AFA-Forderung nimmt das Programm in Mecklenburg-Vorpommern keinen expliziten Bezug auf ICE. Die strukturelle Parallele ist gleichwohl erkennbar: In beiden Fällen wird eine spezialisierte Einheit gefordert, die auf Abschiebungen ausgerichtet ist.
Petr Bystron, Europaabgeordneter der AfD, verbreitete am 17. Juni 2025 auf Telegram Aussagen Trumps zu seinem Massenabschiebungsprogramm:
So geht regieren für das eigene Volk!
Donald Trump zu seinem Massenabschiebungsprogramm:
- „Unsere Innenstädte sind durch illegale Migration zu Schauplätzen von Kriminalität, Chaos und Verfall geworden.”
- „Wir werden alle verfügbaren Mittel einsetzen, um illegale Ausländer zurückzuführen und die innere Sicherheit wiederherzustellen.”
- „ICE wird angewiesen, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um das größte Massenabschiebungsprogramm der Geschichte durchzuführen.”
Dabei verwendet er den Kommentar „So geht regieren für das eigene Volk!” — darunter Zitate Trumps, in denen dieser ankündigte, ICE werde angewiesen, „alles in seiner Macht Stehende zu tun, um das größte Massenabschiebungsprogramm der Geschichte durchzuführen.”
Der Bundestagsabgeordnete Robert Teske schloss sich am 10. Februar 2026 in einem Facebook-Video inhaltlich an und rahmte Abschiebungen nach US-amerikanischem Vorbild als rechtsstaatliches Gebot:
ICE in den USA: Rechtsstaat gilt — auch in Deutschland. Illegale Migration ist kein Menschenrecht, sondern Rechtsbruch. […] Auch in Deutschland gilt: Wer illegal einreist, muss das Land wieder verlassen — human, rechtsstaatlich, aber konsequent.
Die genannten Äußerungen zeigen, dass die positive Bezugnahme auf ICE und Trumps Abschiebungspolitik kein Einzelphänomen darstellt, sondern von Funktionär*innen auf verschiedenen Ebenen — vom Landtag bis zum Bundestag — öffentlich und wiederholt geäußert wurde.
Positiv bezieht sich auch Kay Gottschalk, stellvertretender Bundessprecher und finanzpolitischer Sprecher der Bundestagsfraktion sowie stellvertretender Landessprecher Nordrhein-Westfalen, auf die Abschiebungspolitik der USA, wenn er am 30. Mai 2026 auf X Folgendes postete:
@RESUM26 bringt patriotische Kräfte aus aller Welt zusammen. Umso mehr hat es mich gefreut, dort meinen Freund @StefanoLforte und den legendären @GregoryKBovino zu treffen.
Bei dem in Bezug genommenen RESUM26 handelt es sich um den 2. Europäischen Remigrations-Gipfel, bei dem sich Ende Mai 2026 Migrationskritiker*innen, Rechte und ‚Patriot*innen’ aus ganz Europa versammelten, um über konkrete Strategien zur Rückführung zu beraten. Der von Gottschalk genannte Stefano L. Forte ist Funktionär des New York Young Republican Club, der die dortige Bewegung mit dem Slogan „Remigration will make Europe great again!” unterstützte. Der ebenfalls als „legendär” bezeichnete Gregory K. Bovino war von Oktober 2025 bis Januar 2026 informeller Oberbefehlshaber (commander-at-large) der US-Border Patrol und wurde zum öffentlichen Gesicht der aggressiven Einwanderungs- und Abschiebepolitik der zweiten Trump-Administration.
Auch Sven Tritschler, Landtagsabgeordneter und stellvertretender Landesvorsitzender in Nordrhein-Westfalen, bezog sich auf Bovino und posierte mit ihm für ein Foto:

Die scheinbar harmlose Bemerkung über Bovinos „Schneider” ist als Anspielung auf eine NS-Bildsprache zu lesen. Bovino erlangte über seine aggressiven Razzia-Einsätze hinaus dadurch besondere Bekanntheit, dass sein knielanger, doppelreihiger Mantel in Verbindung mit kurzgeschorenem Haar in der internationalen wie deutschen Berichterstattung wiederholt mit der Ästhetik von SS-Offizieren verglichen wurde.
Rechtliche Würdigung: Abschiebungen auch unter Missachtung der Menschenwürde
Abschnitt betitelt „Rechtliche Würdigung: Abschiebungen auch unter Missachtung der Menschenwürde“Fraglich ist, ob das politische Abschiebekonzept der AfD darauf angelegt ist, eine möglichst große Zahl von Schutzsuchenden auch unter Verletzung der Menschenwürde abzuschieben. Eine Abschiebung ist nach Art. 1 Abs. 1 GG dann unzulässig, wenn dem Betroffenen im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenunwürdige Behandlung droht; dabei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung.
Prognosemaßstab: strukturelle Wahrscheinlichkeit menschenwürdewidriger Abschiebungen
Abschnitt betitelt „Prognosemaßstab: strukturelle Wahrscheinlichkeit menschenwürdewidriger Abschiebungen“Da die asylrechtliche Rechtsprechung mögliche Verstöße gegen das Folterverbot bei Abschiebungen anhand von Art. 3 EMRK prüft, ist der zugrunde gelegte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bestimmen. Auch das Bundesverfassungsgericht prüft Abschiebungsverbote bei drohender Vollstreckung einer Todesstrafe oder lebenslanger Haft ohne jede Möglichkeit der Entlassung am Maßstab des Art. 3 EMRK und verwendet den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
Dieser Prognosemaßstab muss hinsichtlich seiner Bezugsgröße bei einer Betrachtung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Art. 21 Abs. 2 GG angepasst werden. Es geht vorliegend nicht um einen konkreten Einzelfall, der aufgrund individueller Tatsachenermittlung betrachtet werden kann; Gegenstand der Prüfung der Verfassungswidrigkeit ist vielmehr das politische Programm einer Partei in ihrer Gesamtheit. Somit ist eine strukturell-verallgemeinernde Perspektive notwendig, da das politische Konzept einer Partei im Bereich des Abschiebungsschutzes seinem Wesen nach programmatisch und nicht auf die Situation einer individualisierbaren Person bezogen ist. Eine andere Betrachtung würde dazu führen, dass selbst dann, wenn eine Partei die Abschiebung in Folter explizit als Forderung benennen würde, die Prüfung der Menschenwürde leerlaufen würde — ein Ergebnis, das mit dem Schutzzweck des Art. 21 Abs. 2 GG als Verfassungsschutzinstrument unvereinbar wäre. Die Anpassung betrifft dabei nicht die Wahrscheinlichkeitsschwelle als solche, sondern die Bezugsgröße der Prognose: Nicht die drohende Verletzung im Einzelfall, sondern die strukturelle Ausrichtung des Parteiprogramms auf Abschiebungen, die jedenfalls auch die Menschenwürde verletzen, ist der maßgebliche Prüfungsgegenstand.
Es kommt also darauf an, ob das politische Konzept der Partei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Verletzungen der Menschenwürde führen wird.
Eingeschränktes Erkenntnisverfahren ohne effektiven Rechtsschutz
Abschnitt betitelt „Eingeschränktes Erkenntnisverfahren ohne effektiven Rechtsschutz“Zu der beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Menschenwürdeverletzungen könnte es beitragen, wenn es kein leistungsstarkes Verfahren zur Erkenntnis über ein Asylbegehren mehr gäbe.
Wie dargelegt, will die AfD Menschen ohne Identitätsnachweise den Zugang zu einem Asylverfahren vollständig versperren, was es einer erheblichen Anzahl von Personen unmöglich machen würde, in ihrem Herkunftsland drohende Menschenwürdeverletzungen geltend zu machen (dazu unter A.III.2.c)bb)(1)). Außerdem soll auch den politisch Verfolgten kein individueller Anspruch auf Asyl zustehen, was die Zuverlässigkeit des Erkenntnisverfahrens erheblich verringert (dazu unter A.III.2.c)bb)(2)).
Keine Beachtung von Menschenwürdeverletzungen, die Menschen ohne Identitätsnachweise drohen
Abschnitt betitelt „Keine Beachtung von Menschenwürdeverletzungen, die Menschen ohne Identitätsnachweise drohen“Fraglich ist, ob ein Konzept mit Identitätsnachweis als Zugangsvoraussetzung zum Asylverfahren bei gleichzeitiger Abschaffung der Duldung Menschenwürdeverletzungen verhindern kann.
Der Ausschluss von Schutzsuchenden ohne ausreichende Identitätsnachweise vom Asylverfahren bei gleichzeitiger Abschaffung der Duldung erhöht das Risiko von Abschiebungen in menschenunwürdige Zustände erheblich. Können Personen ohne Identitätsnachweise weder eine Schutzberechtigung noch eine Duldung erhalten, sieht das Konzept der AfD keine individuelle Prüfung vor, ob ein menschenwürdegebundener Abschiebungsschutz nach Art. 1 Abs. 1 GG erforderlich ist. Dieses Erkenntnisverfahren ist keine bloße Formsache, sondern normative Bedingung dafür, dass Abschiebungen überhaupt mit der Menschenwürdegarantie vereinbar sein können. Die Anerkennungsquoten des BAMF vergangener Jahre belegen, dass der strukturelle Ausschluss vom Erkenntnisverfahren eine große Anzahl von Personen betreffen könnte, bei denen tatsächlich Schutzgründe nach Art. 16a GG, §§ 3 und 4 AsylG sowie § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bestehen (dazu sogleich).
Mangels Erkenntnisverfahren, in welchem ein menschenwürdegebundener Abschiebungsschutz geprüft wird, hätten Betroffene regelmäßig keine Chance auf einen rechtlich gesicherten Aufenthalt. Für Aufenthaltstitel, welche nicht aufgrund einer Schutzberechtigung erteilt werden, ist die Identitätsklärung nach der aktuellen Rechtslage gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG Regelerteilungsvoraussetzung. Duldungen — etwa aufgrund fortdauernder Passlosigkeit — sollen nach der AfD nicht mehr erteilt werden. Um dies zu betrachten, ist zunächst darzustellen, wie viele Schutzsuchende strukturell keine Identitätsnachweise besitzen und aus welchen Gründen dies der Fall ist (dazu unter A.III.2.c)bb)(1)(a)), sodann zu zeigen, dass das geltende Recht Schutz auch ohne vollständige Identitätsklärung gewährt (dazu unter A.III.2.c)bb)(1)(b)), und schließlich zu prüfen, dass das Konzept der AfD ein entsprechendes Erkenntnisverfahren nicht vorsieht (dazu unter A.III.2.c)bb)(1)(c)).
Anzahl Betroffene und Ursachen für eine ungeklärte Identität
Abschnitt betitelt „Anzahl Betroffene und Ursachen für eine ungeklärte Identität“Eine große Zahl derer, die in Deutschland erstmals einen Asylantrag stellen, verfügt nicht über einen Pass, Passersatz oder Personalausweis. 2025 lag der Anteil bei 65,4 % (74.000 von 113.000 Erstantragstellenden).
Die Betroffenen haben es oft nicht zu vertreten, dass sie keinen gültigen Pass besitzen. Dokumente können auf der Flucht verloren gehen, von Schleppern einbehalten oder bei Behörden verloren gehen. Zerstörte Infrastruktur im Herkunftsland oder eine spontane Flucht können verhindern, dass Identitätsdokumente rechtzeitig besorgt werden können.
Die Beschaffung neuer Identitätsdokumente hängt von der Kooperation des Herkunftsstaats ab. Für Menschen, die dort verfolgt werden, kann die Kontaktaufnahme mit der Botschaft ihres Herkunftsstaats gefährlich sein, da sie somit ihren Aufenthalt in Deutschland preisgeben. Dies kann zudem Gefahren für ihre Familienmitglieder im Herkunftsstaat begründen.
Aktuelle Rechtslage
Abschnitt betitelt „Aktuelle Rechtslage“Angesichts der beschriebenen Hürden ist die Klärung der Identität nach geltendem Recht keine Voraussetzung für die Durchführung des Asylverfahrens und schließt die Zuerkennung eines Schutzstatus nicht aus. Asylantragstellende sind zwar verpflichtet, relevante Identitätsdokumente vorzulegen und an deren Beschaffung mitzuwirken (§ 15 Abs. 2 Nr. 4—6 AsylG); fehlende Nachweise führen jedoch nicht zwingend zur Ablehnung. Die Anerkennungsquoten belegen dies: Unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen lag die Schutzquote bei Antragstellenden ohne Pass, Passersatz oder Personalausweis im Jahr 2025 bei 44,3 %,
Fehlendes Erkenntnisverfahren
Abschnitt betitelt „Fehlendes Erkenntnisverfahren“Es ist nicht ersichtlich, dass das Konzept der AfD ein Verfahren vorsieht, in dem für Schutzsuchende ohne Identitätsnachweise geprüft wird, ob ein menschenwürdegebundener Abschiebungsschutz geboten ist. Nach der geltenden Rechtslage wird eine solche Prüfung im Rahmen des Asylverfahrens vorgenommen: Die Gefahr einer menschenwürdewidrigen Behandlung im Herkunftsstaat kann sich aus denselben Umständen ergeben, die auch zur Gewährung von Asyl nach Art. 16a GG, der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG führen. Darüber hinaus wird im Asylverfahren das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 7 AufenthG geprüft (§ 24 Abs. 2 AsylG). Dies umfasst die Prüfung, ob bei Abschiebung ein Verstoß gegen das Refoulementverbot der EMRK besteht.
Nach dem Konzept der AfD würde dieses Erkenntnisverfahren jedoch vollumfänglich entfallen. Die AfD fordert, dass ohne Identitätsnachweise weder die Beantragung von Asyl noch „eines sonstigen Schutzstatus” möglich sein solle. Als „sonstiger Schutzstatus” sind die im AsylG geregelten Schutzformen — der Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG sowie der subsidiäre Schutz gem. § 4 AsylG zu verstehen. Darüber hinaus dürften auch die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG gemeint sein. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist dabei der zentrale gesetzliche Anker des Menschenwürdeschutzes im deutschen Recht: Er untersagt Abschiebungen unter anderem dann, wenn im Zielstaat Folter oder unmenschliche Behandlung droht. Der Wegfall dieses Prüfungsschritts ist damit unmittelbar geeignet, Abschiebungen in Verletzung des absoluten Folterverbots zu bewirken.
Deren Vorliegen führt ebenfalls zu einer positiven Bescheidung des Asylantrags und ermöglicht die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG — den Antragstellenden wird mithin Schutz gewährt. Zudem soll Betroffenen nach Vorstellung der AfD weder ein „Schutzstatus” noch eine Duldung erteilt werden, sodass nicht erkennbar ist, wie ein Schutz vor Abschiebung rechtlich abgesichert werden soll, falls Abschiebungsverbote doch geprüft werden.
Zwischenergebnis
Abschnitt betitelt „Zwischenergebnis“Das Konzept der AfD sieht damit strukturell kein Verfahren vor, in dem für einen erheblichen Teil der Schutzsuchenden geprüft wird, ob ein menschenwürdegebundener Abschiebungsschutz geboten ist. Bereits das begründet eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Abschiebungen in menschenunwürdige Zustände.
Kein zuverlässiges Erkenntnisverfahren ohne effektiven Rechtsschutz
Abschnitt betitelt „Kein zuverlässiges Erkenntnisverfahren ohne effektiven Rechtsschutz“Wie dargelegt, möchte die AfD den verbleibenden Anspruch auf Asyl für politisch Verfolgte als institutionelle Garantie für ein entsprechendes Verfahren ohne individuellen Rechtsanspruch ausgestalten. Das führt dazu, dass die behördlichen Erkenntnisverfahren noch unzuverlässiger werden als ohnehin.
Asylrechtliche Gerichtsverfahren weisen hohe Erfolgsquoten auf. Nach der Gerichtsstatistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurden 2023 9 % und 2022 17 % der beklagten Asylbescheide gerichtlich mit der Verpflichtung aufgehoben, einen Schutzstatus festzustellen;
Besteht keine Aussicht auf Rechtsschutz, ist zu erwarten, dass die Qualität der Amtsermittlung durch das BAMF weiter abnähme. Da das BAMF der Fachaufsicht des Bundesministeriums des Innern unterliegt, begründet eine auf Remigration ausgerichtete Regierungspolitik zudem das strukturelle Risiko, dass die Behördenpraxis des BAMF entsprechend beeinflusst wird.
Selbst wenn aber die Amtsermittlung eine gleichbleibende Qualität aufwiese, würde ohne Rechtsschutzmöglichkeiten der große Anteil an behördlichen Fehlentscheidungen nicht korrigiert. Es droht also in jedem Fall, dass auch die Gefahr von Menschenwürdeverletzungen übersehen würde.
Zwischenergebnis
Abschnitt betitelt „Zwischenergebnis“Es ist daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Erkenntnisverfahren nach dem AfD-Konzept sowohl mangels Zugangs für Personen ohne Identitätsnachweise als auch mangels effektiven Rechtsschutzes zu Abschiebungen führen würde, die mit dem absoluten Folterverbot und dem menschenwürdegebundenen Abschiebungsschutz nach Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar sind.
Drohende Menschenwürdeverletzungen als Folge von Abschiebungen in sehr großer Zahl
Abschnitt betitelt „Drohende Menschenwürdeverletzungen als Folge von Abschiebungen in sehr großer Zahl“Die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Abschiebungen in menschenunwürdige Umstände könnte auch durch ein Abschiebekonzept begründet sein, bestimmte Personen in jedem Fall und im Übrigen eine möglichst große Zahl von Schutzsuchenden in kurzer Zeit abzuschieben.
Rücksichtslose Abschiebungen von Straftäter*innen und Gefährder*innen
Abschnitt betitelt „Rücksichtslose Abschiebungen von Straftäter*innen und Gefährder*innen“Zuerst ist fraglich, ob das Abschiebungskonzept der AfD den menschenwürdegebundenen Schutz im Hinblick auf Straftäter*innen und Gefährder*innen respektiert.
Der menschenwürdegebundene Abschiebungsschutz wirkt unterschiedslos — auch gegenüber Personen, die schwere Straftaten begangen haben. Dass der Abschiebungsschutz auch Straftäter*innen nicht aberkannt werden kann, spiegelt sich auch in der aktuellen Rechtslage sowie der verwaltungsgerichtlichen
In der Programmatik und in öffentlichen Äußerungen von AfD-Funktionär*innen wird diese Grenze nicht als verbindlich behandelt. Im Jahr 2021 forderte die Bundespartei die „[zwingende] Ausweisung auch schon bei geringfügiger Kriminalität”
Diese Haltung ist keine Ausnahme, sondern Teil eines breiteren ideologischen Rahmens, der an anderer Stelle bereits dokumentiert ist (siehe oben A.III.1.a)): Schutzsuchende — insbesondere muslimische Männer — werden pauschal als Bedrohung konstruiert, Migration in Kriegsrhetorik beschrieben. Innerhalb dieser Logik erscheint eine tatsächlich begangene Straftat als Bestätigung des Bedrohungsbildes — und damit jedes Mittel zur Abschiebung als gerechtfertigt. Die individuelle Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person tritt dabei systematisch hinter die kollektive Gefahrenzuschreibung zurück.
Eine strukturell vergleichbar exponierte Gruppe sind die sogenannten „Gefährder*innen”. Gefährder*innen werden in der bereits dargestellten Programmatik der AfD neben Straftäter*innen als besondere Gruppe herausgestellt, die unmittelbar abgeschoben werden müsse.
Auch in Bezug auf Gefährder*innen wird der menschenwürdegebundene Abschiebungsschutz in der Programmatik und den öffentlichen Äußerungen von AfD-Funktionär*innen nicht als verbindlich behandelt. Die Wahlprogramme auf Bundes- wie auf Landesebene nennen Gefährder*innen — häufig gleichgestellt mit „Islamisten” oder „radikalen Islamisten” — als prioritäre Zielgruppe, die „umgehend” oder „sofort” abzuschieben sei.
Insgesamt lässt die AfD keine Bereitschaft erkennen, in diesen Fällen den menschenwürdegebundenen Abschiebungsschutz als verbindliche Grenze anzuerkennen. Das ernsthafte Risiko einer systemischen Verletzung der Menschenwürde — nicht als Einzelfallversagen, sondern als erkennbares Begleitprodukt einer fest intendierten Praxis — gilt hier in verstärktem Maße.
Es ist daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit — wenn nicht sogar sicher — davon auszugehen, dass das AfD-Konzept für Straftäter*innen und Gefährder*innen zu Abschiebungen führt, die mit dem menschenwürdegebundenen Abschiebungsschutz nach Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar sind.
Keine Achtung der Menschenwürde einer unbestimmten Anzahl weiterer Personen
Abschnitt betitelt „Keine Achtung der Menschenwürde einer unbestimmten Anzahl weiterer Personen“Weiter ist fraglich, ob die geforderte Ausweitung des Kreises der ausreisepflichtigen Personen mit einem hinreichenden Erkenntnisverfahren einhergeht, das eine Abschiebung in menschenunwürdige Zustände verhindern kann.
Die AfD ist bestrebt, die Anzahl der Menschen ohne Schutzstatus drastisch zu erhöhen, um auch sie abzuschieben. Zugleich bietet sie keine Gewähr dafür, dass diesen Gefahren in einem Gerichtsverfahren effektiv vorgebeugt werden würde. Denn die AfD will, wie bereits dargestellt, die Schutzberechtigungen oder zumindest den Zugang zu diesen auf unterschiedlichen Ebenen abschaffen und die Duldung in eine Bescheinigung der Ausreisepflicht umwandeln. Das erhöht die Zahl der potenziell ausreisepflichtigen Personen erheblich, um in einem zweiten Schritt eine größere Masse an Menschen abzuschieben.
Der menschenwürdegebundene Abschiebungsschutz nach Art. 1 Abs. 1 GG setzt voraus, dass vor Vollziehung einer Abschiebung individuell geprüft wird, ob der betroffenen Person im Zielstaat Folter oder andere menschenunwürdige Behandlung droht. Auch hier gilt: Das Erkenntnisverfahren ist nicht bloße Formsache, sondern normative Bedingung dafür, dass Abschiebungen überhaupt mit der Menschenwürdegarantie vereinbar sein können.
Genau dieses Verfahren ist in der AfD-Programmatik nicht angelegt. Die geforderte Umgestaltung des Schutzsystems — Streichung oder institutionelle Umwandlung von Art. 16a GG,
Das gegenwärtige Schutzsystem verankert diese Prüfpflicht in drei Statusgruppen, die alle auch einen Bezug zur Menschenwürde aufweisen. Asylberechtigte nach Art. 16a GG werden vor politischer Verfolgung geschützt. Politische Verfolgung und Menschenwürde stehen in einem engen normativen Verhältnis zueinander.
Durch die programmatisch angelegte Aushöhlung dieser Statussysteme wird nicht nur der konkrete Aufenthaltstitel entzogen — es wird das Verfahren selbst beseitigt, das Menschenwürdeverletzungen erkennen und verhindern soll. Ein Konzept, das auf Abschiebungen in millionenfacher Höhe ausgerichtet ist und gleichzeitig dasjenige Verfahren abschafft, das Abschiebungshindernisse feststellen soll, gibt seine Funktion auf, Abschiebungen in menschenwürdewidrige Verhältnisse zu verhindern. Denn ein funktionales Äquivalent zu diesem Erkenntnisverfahren ist in der AfD-Programmatik nicht vorgesehen: Weder die institutionellen Umsetzungspläne noch die geforderte Neugestaltung des Aufenthaltsrechts enthalten einen Mechanismus, der die individuelle Feststellung von menschenwürderelevanten Abschiebungshindernissen mit der notwendigen Zuverlässigkeit gewährleistet. Die Umwandlung der Duldung in eine bloße Bescheinigung der Ausreisepflicht sowie der ersatzlose Wegfall gerichtlicher Schutzpositionen bestätigen diesen Befund.
Diese strukturelle Schutzlücke betrifft eine außerordentlich große Zahl von Menschen: Von den derzeit 3.304.705 Schutzsuchenden in Deutschland haben 427.415 Personen noch keinen Bescheid erhalten; von den 2.706.320 anerkannten Schutzsuchenden haben 2.377.115 einen befristeten Aufenthaltstitel, der bei Wegfall der Schutzgrundlagen nicht verlängerbar wäre. Diese Zahlen begründen den strukturellen Befund nicht eigenständig, verdeutlichen aber seine Dimension: Eine in die Millionen gehende Zahl von Menschen hätte nach den Plänen der AfD keinen Aufenthaltstitel mehr in Deutschland — ohne dass individuell geprüft worden wäre, ob ihrer Abschiebung menschenwürdebezogene Hindernisse entgegenstehen.
Die Remigrationsforderung muss in dem oben dargelegten Kontext der Umgestaltung des gesamten Schutzsystems betrachtet werden. Millionenfache Abschiebungen sind dann nicht mehr nur Kampfbegriff, sondern die konkrete Zielgröße eines Systems, das die individuelle Prüfung von Abschiebungshindernissen strukturell deutlich erschwert.
Dieser strukturelle Befund wird durch zwei weitere Gesichtspunkte bestätigt. Zum einen zeigen die institutionellen Umsetzungspläne der AfD — darunter die Privatisierung der Abschiebeindustrie nach dem Brandenburger Modell, die geforderten Abschiebebehörden in Bayern und Mecklenburg-Vorpommern sowie die positiven Bezugnahmen auf die US-amerikanische ICE —, dass Abschiebungen nicht als Einzelfallmaßnahme, sondern als operative Masseninfrastruktur konzipiert sind.
Zum anderen richtet sich die pauschale Abschiebungsrhetorik nicht nur gegen Straftäter*innen oder Gefährder***innen, sondern gegen weit gefasste Gruppen von Schutzsuchenden ohne Rücksicht auf individuelle Schutzbedürftigkeit (siehe oben A.III.1.b)). Der menschenwürdegebundene Abschiebungsschutz setzt jedoch voraus, dass jede Person unabhängig von Herkunft oder Gruppenzugehörigkeit als individuelles Rechtssubjekt anerkannt wird. Wo dies — wie in Programmatik und öffentlichen Äußerungen der AfD nachweisbar — systematisch nicht der Fall ist, fehlt die normative Grundlage für die praktische Wirksamkeit dieses Schutzes.
Die vorangehend dargestellten Forderungen zielen damit nicht lediglich auf migrationspolitische Restriktion, sondern auf die strukturelle Verdrängung eines durch Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Mindeststandards. Wer sehenden Auges alle verfahrensrechtlichen Sicherungen abbaut, die einer solchen Verletzung entgegenwirken, schafft eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für Menschenwürdeverletzungen. Die Verantwortung für ihren Eintritt ergibt sich nicht aus einer erklärten Absicht, sondern aus der strukturellen Unausweichlichkeit bei Umsetzung des Konzepts.
Zusammenfassung
Abschnitt betitelt „Zusammenfassung“Die vorstehenden Ausführungen ergeben in der Zusammenschau, dass das Abschiebungskonzept der AfD auf zwei Ebenen strukturell mit dem menschenwürdegebundenen Abschiebungsschutz am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeitsprüfung unvereinbar ist.
Auf der Verfahrensebene würde das von der AfD angestrebte Schutzsystem das individuelle Erkenntnisverfahren, das Abschiebungen in menschenunwürdige Zustände verhindern soll, für weite Gruppen von Schutzsuchenden beseitigen oder erheblich entwerten: durch den Ausschluss von Personen ohne Identitätsnachweise vom Asylverfahren, die institutionelle Umgestaltung des Asylrechts zu einer institutionellen Gewährleistung ohne individuellen Rechtsanspruch sowie die Abschaffung gerichtlichen Rechtsschutzes. Ein funktionales Äquivalent zu diesen Schutzmechanismen ist in der AfD-Programmatik nicht vorgesehen.
Auf der materiellen Ebene ist zwischen zwei Gruppen zu unterscheiden, für die sich unterschiedliche Grade der Wahrscheinlichkeit menschenwürdewidriger Abschiebungen ergeben.
Es ist sehr wahrscheinlich, wenn nicht sogar sicher, dass bei Umsetzung des Abschiebungskonzepts der AfD zumindest einzelne Straftäter*innen und Gefährder*innen in Art. 1 Abs. 1 GG verletzt würden. Die Grundlage dieser Prognose ist besonders belastbar, da die AfD diese Gefahr ausdrücklich akzeptiert: Forderungen nach „ausnahmsloser” Abschiebung Straffälliger und nach sofortiger Abschiebung von Gefährder*innen ohne Einzelfallprüfung lassen keine Bereitschaft erkennen, den menschenwürdegebundenen Abschiebungsschutz als verbindliche Grenze anzuerkennen. Das ernsthafte Risiko systemischer Verletzungen des menschenwürdegebundenen Abschiebungsschutzes nach Art. 1 Abs. 1 GG ist damit nicht lediglich ein mögliches Begleitprodukt, sondern die erkennbare Konsequenz einer fest intendierten Praxis.
Für eine unbestimmte Zahl weiterer Schutzsuchender, die nach dem AfD-Konzept keine Schutzberechtigung erhalten würden, besteht jedenfalls eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass tatsächlich bestehende Abschiebungsverbote im Falle massenhafter Abschiebungen nicht erkannt und nicht berücksichtigt werden. Dieses Risiko ist dem Konzept immanent, auch wenn es sich nicht für jede einzelne Person mit gleicher Sicherheit beziffern lässt. Die Wahrscheinlichkeit wird insbesondere dadurch gesteigert, dass auch die Duldung als Instrument des Abschiebungsschutzes gestrichen werden soll.
Insgesamt lässt sich festhalten: Die AfD verfolgt ein Abschiebungskonzept, das den menschenwürdegebundenen Abschiebungsschutz nicht als verbindliche Grenze, sondern als zu überwindendes Hindernis behandelt. Die Gefahr von Menschenwürdeverletzungen ist keine bloß abstrakte Möglichkeit, sondern die vorhersehbare Folge einer politischen Programmatik, die individuelle Schutzbedürftigkeit strukturell nachrangig gegenüber dem Ziel massenhafter Rückführungen stellt.