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Abschiebungspolitik der AfD

Die Abschiebungspolitik der AfD könnte die Menschenwürde von Schutz­suchenden verletzen.

Der aus der Menschenwürde fließende Achtungsanspruch kommt jedem Menschen zu. Der Mensch darf deswegen nicht zum „bloßen Objekt” staatlichen Handelns werden. Daraus folgt nicht, dass Abschiebungen grundsätzlich nicht mit der Menschenwürde vereinbar wären. Die Grenze zur Menschenwürde wird aber zumindest dann überschritten, wenn Betroffene in menschenunwürdige Zustände abgeschoben werden (dazu unter A.III.2.a)aa)). Die Menschenwürde wird auch verletzt, wenn kein Recht mehr auf ein individuelles Prüfverfahren besteht, das den Schutz der Menschenwürde effektiv gewährleisten kann (dazu unter A.III.2.a)bb)).

Das politische Konzept der AfD sieht millionenfache Abschiebungen vor und benennt zu diesem Zweck einen weitreichenden Umbau der bestehenden rechtlichen Grundlagen des Schutzsystems (dazu unter A.III.2.b)aa) bis A.III.2.b)dd)). Die Abschiebungspolitik bezieht sich auf weit gefasste Gruppen von Schutzsuchenden; individuelle Schutzbedürftigkeit wird dabei nicht als maßgeblicher Bezugspunkt benannt (dazu unter A.III.2.b)bb)). Der vorgesehene Umbau des Schutzsystems umfasst die Abschaffung einklagbarer Schutz­berechtigungen, die Loslösung vom europäischen Asylsystem sowie die Erset­zung der Duldung durch eine bloße Bescheinigung der Ausreisepflicht (dazu unter A.III.2.b)cc)). Darüber hinaus liegen konkrete institutionelle Umsetzungs­pläne vor, die auf massenhafte Abschiebungen ausgelegt sind (dazu unter A.III.2.b)dd)).

In der Gesamtschau könnte sich daher ergeben, dass das AfD-Konzept den aus Art. 1 Abs. 1 GG folgenden absoluten Abschiebungsschutz weder für Straf­täter*innen und Gefährder*innen noch für Geduldete sowie Personen ohne Identitätsnachweis und eine unbestimmte Anzahl weiterer Personen gewähr­leisten will (dazu unter A.III.2.c)).

Maßstabskonkretisierung: absolute Grenzen der Abschiebung

Abschnitt betitelt „Maßstabskonkretisierung: absolute Grenzen der Abschiebung“

Die Menschenwürde verbietet eine Ausweisung von Schutzsuchenden in menschen­unwürdige Zustände sowie die Ausweisung aus dem deutschen Staats­gebiet ohne Einzelfallbetrachtung. Das Asylgrundrecht ist in Art. 16a GG verankert. Das Bundesverfassungsgericht erkannte eine grundsätzliche inhalt­liche Überschneidung des Asylgrundrechts mit der Menschenwürde in seiner Entscheidung von 1980 zum Asylrecht wie folgt an:

Voraussetzungen und Umfang des politischen Asyls sind wesentlich bestimmt von der Unverletzlichkeit der Menschenwürde, die als oberstes Verfassungsprinzip nach der geschichtlichen Entwicklung des Asylrechts die Verankerung eines weitreichenden Asylanspruchs im Grundgesetz entscheidend beeinflusst hat.

Asyl ist demnach nicht nur zum Schutz des Lebens und der Freiheit gedacht, sondern beinhaltet darüber hinaus auch einen Würdeaspekt.

Art. 1 Abs. 1 GG entfaltet als eigenständiges, subsumtionsfähiges Grundrecht seine spezifische Gewährleistungskraft vor allem in zwei Konstellationen: wenn Spezialgrundrechte tatbestandlich nicht ausreichen und wenn sie — wie sogleich zu zeigen ist — zwar bestehen, aber disponibel sind. Im ersten Fall ergibt sich eine normative Lücke daraus, dass bestimmte staatliche Übergriffe zwar evident würdewidrig sind, ohne jedoch in einem Einzelgrundrecht ausdrücklich verboten worden zu sein. Das Folterverbot ist hierfür ein klassisches Beispiel: Seine verfassungsrechtliche Verbindlichkeit verdankt es nicht einer ausdrücklichen Normierung, sondern der Erfahrung mit staatlichen Exzessen, die in Art. 1 Abs. 1 GG ihre einzige verlässliche Textverankerung finden.

Nichts anderes gilt, wenn ein Spezialgrundrecht zwar existiert, verfassungs­rechtlich aber disponibel ist. Exemplarisch zeigt sich dies am Verhältnis von Art. 16a GG zu Art. 1 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar den würderechtlichen Grund des Asylrechts anerkannt, trotzdem ist es ihm zufolge möglich, das individuelle Asylrecht aus Art. 16a GG durch eine Verfassungs­änderung zu streichen:

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht zur Bestimmung des Begriffs der politisch Verfolgten in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. ausgeführt, dem Asylgrundrecht liege die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, kein Staat habe das Recht, Leib, Leben oder persönliche Freiheit aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in der politischen Überzeugung, in der religiösen Grundentscheidung oder in unverfügbaren Merkmalen lägen (vgl. BVerfGE 80, 315 <333>; siehe auch schon BVerfGE 54, 341 <357>; 76, 143 <157 f.>). Daraus läßt sich indes nicht der Schluß ziehen, daß das Asylgrundrecht zum Gewährleistungsinhalt von Art. 1 Abs. 1 GG gehört. Was dessen Gewährleistungsinhalt ist und welche Folgerungen sich daraus für die deutsche Staatsgewalt ergeben, ist eigenständig zu bestimmen.

Ist mithin der verfassungsändernde Gesetzgeber nicht gehindert, das Asylgrundrecht als solches aufzuheben, ergibt sich ohne weiteres, daß die Regelung des Art. 16a GG, die durch Absatz 2 Sätze 1 und 2 den persönlichen Geltungsbereich des Grundrechts zurücknimmt, durch Absatz 3 den verfahrensbezogenen Gewährleistungsinhalt be­schränkt, durch Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG umgestaltet und endlich durch Absatz 5 eine Grundlage für die europaweite Regelung des Flüchtlingsschutzes im Wege völkerrechtlicher Vereinbarungen schafft, sich innerhalb der Grenzen einer zulässigen Verfassungsänderung hält.

Auch im Schrifttum zeichnet sich zumindest in der neueren Literatur eine Tendenz dahingehend ab, eine Aufhebung des Art. 16a GG für möglich zu halten. Die Menschenwürde fungiert allerdings — so überzeugend Gärditz — gerade für diesen Fall als indisponible Auffangnorm. Was der Verfassungs­geber an subjektiv-rechtlicher Gewährleistung streichen kann, entzieht er damit nicht dem Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG — dieser markiert ein konstitutio­nelles Minimum, das gerade dann eigenständige normative Kraft entfaltet, wenn das Spezialgrundrecht wegfällt oder tatbestandlich nicht greift.

Damit muss in Anbetracht der Maßstäbe des Art. 1 Abs. 1 GG in jedem Fall ein ausreichender Schutz vor einer Abschiebung in menschenunwürdige Zustände gewährleistet sein. Dementsprechend sind durch Auslieferungs- oder Abschie­bungs­hindernisse Würdeverletzungen auszuschließen. Dies drückt sich völkerrechtlich im Refoulementverbot aus (dazu unter A.III.2.a)aa)).

Gleichzeitig garantiert die Menschenwürde das Recht auf ein individuelles Prüfverfahren. Es ist keine Besonderheit des asylgrundrechtlichen Menschen­würdekerns, dass die Staatsgewalt bei ihrem Handeln grundrechtliche Verge­wisserungs­pflichten trifft. Vielmehr hat sich der Staat bei allen Maßnahmen, die den Kernbereich der Menschenwürde berühren können, stets im Einzelfall von der Verfassungsmäßigkeit seines Handelns zu überzeugen (dazu unter A.III.2.a)bb)).

Verbot der Abschiebung in menschenunwürdige Zustände

Abschnitt betitelt „Verbot der Abschiebung in menschenunwürdige Zustände“

Da die Menschenwürde neben dem Achtungsanspruch auch eine Schutz­dimen­sion enthält, muss sich der Staat schützend vor Menschenwürdeverletzungen durch Dritte stellen. Dies ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG („Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.”). Die Schutzdimension der Menschenwürde erlangt daher insbesondere Bedeutung, wenn durch eine Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung eine Menschenwürdeverletzung durch einen anderen Staat droht. So ergibt sich aus der Menschenwürde unstreitig ein Folterverbot für den Staat, in dessen Folge die Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in Länder verboten ist, in denen den Betroffenen Folter droht.

Diese Schutzdimension der Menschenwürde erkannte das Bundesverfassungs­gericht in seinem Urteil zum Europäischen Haftbefehl aus dem Jahr 2015 an und sah in einer Verurteilung eines US-amerikanischen Staatsbürgers in Abwesen­heit einen Verstoß gegen die Menschenwürde. Der deutsche Staat durfte den Betroffenen daher nicht ausliefern:

Die zuständigen Auslieferungsgerichte tragen insoweit auch für die Behandlung des Verfolgten im ersuchenden Staat Verantwortung. Zwar endet die grundrechtliche Verantwortlichkeit der deutschen öffentlichen Gewalt grundsätzlich dort, wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einem fremden souveränen Staat nach dessen eigenem, von der Bundesrepublik Deutschland unabhängigen Willen gestaltet wird (vgl. BVerfGE 66, 39 <56 ff., 63 f.>). Gleichwohl darf die deutsche Hoheitsgewalt die Hand nicht zu Verletzungen der Menschenwürde durch andere Staaten reichen (vgl. BVerfGE 59, 280 <282 f.>; 60, 348 <355 ff.>; 63, 332 <337 f.>; 75, 1 <19>; 108, 129 <136 f.>; 113, 154 <162 f.>).

Das Verbot der Abschiebung in menschenunwürdige Zustände bildet vor diesem Hintergrund die äußerste Grenze, bei deren Missachtung Abschiebungen nicht mehr mit dem Schutz der Menschenwürde in Einklang zu bringen sind. Im deutschen Verfassungsrecht ergibt sich dieser menschenwürdegebundene Abschiebungsschutz aus Art. 1 Abs. 1 GG. Völkerrechtlich hat das Refoulement­verbot eine ähnliche Schutzrichtung. Es wird verletzt, wenn durch Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung Betroffenen im Zielstaat mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit eine menschenunwürdige Behandlung droht. Im Bereich des Völkervertragsrechts findet sich das Refoulementverbot in unterschiedlichen menschen­rechtlichen Verpflichtungen: in Art. 3 EMRK, in Art. 3 der UN-Antifolterkonvention sowie in Art. 33 Abs. 1 GFK. Es ist außerdem Teil des Völkergewohnheitsrechts und wird teilweise sogar dem zwingenden Völkerrecht (ius cogens) zugeordnet. Dabei ist zu betonen, dass der Ab­schiebungs­schutz aus Art. 3 EMRK weiterreicht als der Abschiebungsschutz aus Art. 33 GFK, da die EMRK — anders als die GFK in Art. 33 Abs. 2 GFK — keine Ausnahmetatbestände bei Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder bei schweren Straftaten im Aufnahmestaat vorsieht.

In zwei Kammerbeschlüssen wird das Folterverbot unmittelbar mit Abschiebungen in Verbindung gesetzt. Im Kammerbeschluss von 1992 stellte das Bundesverfassungsgericht klar: Auch wenn eine politische Verfolgung nicht festgestellt werden könne, könnte dem Schutzsuchenden in seinem Heimatland die Gefahr menschenunwürdiger Behandlung durch Folter drohen. In einem solchen Fall sei der deutsche Staat verpflichtet, zur Achtung der Menschenwürde von einer Abschiebung dorthin abzusehen.

In einer jüngeren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2017 sah das Bundesverfassungsgericht in der angedrohten Abschiebung eines Mannes in die Türkei, die gerichtlich vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde, eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, da die geltend gemachten Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK ohne weitere Sachauf­klärung verneint wurden. In dem Beschluss führte es aus:

Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts (vgl. BVerfGE 60, 253 <297>), hier — angesichts der in Rede stehenden Foltergefahr und der Gefahr unmenschlicher und entwürdigender Inhaftierungsbedingungen —, der Menschenwürde sowie des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Verbindung mit der Gewährleistung des Art. 3 EMRK im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Ein Bezugspunkt für die Feststellung eines Abschiebungsverbots aufgrund von Folter ist für die deutsche Rechtsprechung Art. 3 EMRK. So hat das Bundes­verwaltungs­gericht festgestellt, dass

im Falle einer Abschiebung […] eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet [wird], wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder er­niedrigen­der Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt, muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein. Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

Das Bundesverfassungsgericht prüft Abschiebungsverbote bei drohender Voll­streckung einer Todesstrafe oder einer lebenslangen Haft ohne jede Möglichkeit, entlassen zu werden, am Maßstab des Art. 3 EMRK sowie an der Menschen­würde selbst. In einem Beschluss von 2018 verneinte es einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG mit Blick auf die drohende Verhängung einer Todesstrafe nur, weil eine Sicherheit bestand, dass diese nicht vollstreckt werde, und mit Blick auf die drohende lebenslange Haft nur, weil eine praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit bestand.

Daraus folgt, dass Art. 1 Abs. 1 GG Ausweisungen, Abschiebungen und Auslieferungen verbietet, wenn dem Betroffenen im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenunwürdige Behandlung droht — wie bei Folter, lebenslanger Freiheitsstrafe ohne Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit oder Vollstreckung einer Todesstrafe (dazu unter A.III.2.c)aa)).

Verfahrensrechtliche Vorgaben: Individuelles Prüfverfahren und rechtliches Gehör

Abschnitt betitelt „Verfahrensrechtliche Vorgaben: Individuelles Prüfverfahren und rechtliches Gehör“

Das Verbot der Abschiebung in menschenunwürdige Zustände als äußerste Grenze gilt in jedem individuellen Fall. Daraus ergeben sich verfahrensrechtliche Vorgaben zur Gewährleistung des in dieser Grenze liegenden absoluten Abschiebungs­schutzes: Die Menschenwürde garantiert ein individuelles Prüfverfahren.

Es ist keine Besonderheit des asylgrundrechtlichen Menschenwürdekerns, dass die Staatsgewalt bei ihrem Handeln grundrechtliche Vergewisserungspflichten treffen. Vielmehr hat sich der Staat bei allen Maßnahmen, die den Kernbereich der Menschenwürde berühren können, stets im Einzelfall von der Verfassungs­mäßig­keit seines Handelns zu überzeugen. Dies hat das Bundesverfassungs­gericht in seinem Urteil zum Europäischen Haftbefehl grundlegend hervor­gehoben, indem es die Vorgaben aus Art. 20 und Art. 1 GG dahingehend auslegt, dass eine Einzelfallprüfung bei Auslieferungen zwingend erforderlich ist.

Das Recht auf rechtliches Gehör ist ebenso eng mit der Menschenwürde verwoben. Die sogenannte Objektformel wurde erstmals im Kontext mit dem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in einem Beschluss von 1957 verwendet. Dabei bezog sich das Gericht zwar noch nicht ausdrücklich auf die Menschenwürde; schon in einer Entscheidung im darauffolgenden Jahr führte es aber das Recht auf rechtliches Gehör auf die Menschenwürde zurück.

Zudem bezeichnet das Bundesverfassungsgericht das rechtliche Gehör als „prozessuales Urrecht des Menschen”; es werde verletzt, wenn mit Personen ledig­lich „kurzer Prozess” gemacht werde. In seiner spezialgesetzlichen Ausprä­gung in Art. 103 GG schützt das rechtliche Gehör die Achtung der Menschenwürde.

Für das Verbot der Abschiebung in menschenunwürdige Zustände bedeutet dies: Droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare oder mittelbare Weiterschiebung in eine menschenwürdeverletzende Situation, muss gewähr­leistet bleiben, dass der Betroffene diese Gefahr gegenüber den Behörden geltend machen und mit tatsächlichen wie rechtlichen Argumenten eine individuelle Prüfung herbeiführen kann.

Die nachfolgende Darstellung gibt die abschiebungspolitischen Positionen der AfD wieder, wie sie sich aus programmatischen Festlegungen und aus Äußerungen ihrer Funktionsträger*innen ergeben. Sie erfolgt in vier Schritten: Den Ausgangspunkt bildet das migrationspolitische Kernziel der massenhaften bzw. „millionenfachen” Remigration (dazu unter A.III.2.b)aa)). Daran an­schließend wird der Adressatenkreis der geforderten Abschiebungen dar­gestellt, der weit und pauschal gefasst ist und der nicht an die individuelle Schutzbedürftigkeit anknüpft (dazu unter A.III.2.b)bb)). Sodann werden die zur Umsetzung in Aussicht gestellten Änderungen des bestehenden Schutzsystems beschrieben, insbesondere Vorschläge, die auf eine Reduzierung bestehender Schutzgewährleistungen und Abschiebungshindernisse zielen (dazu unter A.III.2.b)cc)). Den Abschluss bildet die Darstellung konkreter Vorhaben zur institutionellen Umsetzung dieser Politik (dazu unter A.III.2.b)dd)).

Migrationspolitisches Kernziel: massenhafte Abschiebungen

Abschnitt betitelt „Migrationspolitisches Kernziel: massenhafte Abschiebungen“

Das migrationspolitische Kernziel der AfD ist die massenhafte oder sogar „millionenfache” Abschiebung. Die vorstehend dargestellten Äußerungen belegen dies in zwei Hinsichten: Zum einen hinsichtlich des Umfangs — Weidel, Chrupalla und andere Spitzenfunktionär*innen nennen ausdrücklich Millionen­zahlen (dazu unter A.III.2.b)aa)(1)). Zum anderen hinsichtlich der Reichweite: Die Forderungen sind dabei so weit und so pauschal gefasst, dass individuelle Schutzbedürftigkeit darin schlicht nicht vorkommt (dazu unter A.III.2.b)aa)(2)).

Besonders zugespitzt kommt das Abschiebungsziel in der völkischen Parole der „millionenfachen Remigration” zum Ausdruck. Der Wunsch, in „millionenfacher” Höhe abzuschieben, ist keine Position, die nur von einzelnen Funktionär*innen vertreten wird, sondern wird implizit auch von den beiden Vorsitzenden Weidel und Chrupalla wiederholt. So sagte die Bundessprecherin Alice Weidel am 9. September 2025:

Millionen wurden in den letzten 10 Jahren reingelassen, über eine Politik der offenen Grenzen, die glasklar rechtswidrig ist. Wir werden das Rad komplett zurückdrehen und wir werden diese Menschen dahin zurückführen, wo sie hergekommen sind.

Weidel macht hier klar, dass „Millionen”, die in den letzten zehn Jahren „rein­gelassen” wurden, zurückgeführt werden sollen. Die Formulierung „Rad komplett zurückdrehen” verweist darauf, dass von diesen Millionen niemand („komplett”) in Deutschland verbleiben soll. Auch Weidels Co-Bundessprecher Tino Chrupalla antwortete am 29. November 2025 auf die Frage einer Phoenix-Reporterin, ob er sich gegenüber der neu gegründeten Parteijugend Generation Deutschland abgrenzen würde, wenn diese die Forderung nach millionenfacher Remigration erhöbe:

Ja, nun gut, dass wir eine millionenfache Abschiebung brauchen, das ist ja nun unum­stritten. Wir haben aktuell übrigens eine Million abgelehnte Asylbewerber und die müssen natürlich das Land verlassen.

Auf die Nachfrage der Journalistin, ob es nicht nur „225.000 ausreisepflichtige Menschen” gäbe, antwortete Chrupalla erneut:

Nochmal, ich habe gerade gesagt, wir haben eine Million abgelehnte Asylbewerber, die teilweise im Duldungsprozess hier leben und die müssen natürlich abgeschoben werden.

Der stellvertretende Bundessprecher und finanzpolitische Sprecher der Bundes­tagsfraktion Kay Gottschalk äußerte am 5. Februar 2026:

Eine neue Welle von „Einzelfällen” rollt über Deutschland. Erst Hamburg, dann Rheinland-Pfalz. Welches Bundesland ist als Nächstes dran? Es reicht. Die einzige Antwort: millionenfache Remigration.

Der Vorsitzende der ESN-Fraktion Alexander Sell schrieb am 15. April 2025:

Wir geben Ihnen Bürgergeld, Wohnung und lassen Ihre Familien einfliegen. Mord und Totschlag ist der Dank. Millionenfache #Remigration muss die Antwort sein.

In ihrer offiziellen Programmatik vermied die Bundespartei, von millionenfacher Remigration oder Abschiebung zu schreiben. Gleichzeitig zeigen die Äußerungen von Weidel, Chrupalla, Gottschalk und Sell aus 2025/2026, dass die Parole der „millionenfachen Remigration”, die von völkischen Funktionär*innen wie Irmhild Boßdorf, Matthias Helferich, Tomasz Froelich, Roger Beckamp, René Springer und Sebastian Münzenmeier ab Herbst 2023 in der Partei etabliert wurde (dazu sogleich), inzwischen von den Spitzen des Bundesvorstands, der Bundestagsfraktion und der ESN-Fraktion unangefochten ist.

Auch wenn die Forderung nach „millionenfacher Remigration” nicht wörtlich im Programm der Bundespartei enthalten ist, wird sie beispielsweise vom Landes­verband Bayern explizit gemacht. In einer Resolution zum Landesparteitag in Greding am 24. November 2024 mit dem Titel „Bayerische Resolution für Remigration” heißt es:

Die Außen- Entwicklungs-, Außenwirtschafts- und Innenpolitik sind auf das Primärziel einer Remigrationsagenda zu fokussieren und entsprechend aufeinander abzustimmen, um dem Staatsziel einer umfassenden Remigration im Millionenbereich für die kommenden 10 Jahre gerecht zu werden. Durch eine stringente Mischung aus Anreizen und Druckmitteln ist die nötige Kooperationswilligkeit der Herkunfts- und Rücknahme­staaten zu erwirken.

Millionenfache Remigration wird also zum Staatsziel erklärt.

Daneben verbreiteten Parteigliederungen und Parlamentsfraktionen der AfD Reden mit der Forderung nach millionenfacher Remigration. Die AfD-Bundes­tags­fraktion verbreitete ebenfalls entsprechende Inhalte, ebenso die Landesverbände Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Bayern, Saarland und Berlin.

Bereits im Herbst 2023 forderten auf Bundesebene Irmhild Boßdorf, Matthias Helferich, Tomasz Froelich, Roger Beckamp, Sebastian Münzenmaier, René Springer und Bernhard Zimniok öffentlich millionenfache Remigration.

Auf Landesebene traten Jan Moldenhauer, Miguel Klauß, Daniel Haseloff und Robert Teske hinzu sowie die Landesverbände Nordrhein-Westfalen, Bayern und Saarland.

Nach dem 29. Januar 2024 setzten viele dieser Akteur*innen ihre Äußerungen fort (Irmhild Boßdorf, Matthias Helferich, Roger Beckamp, Sebastian Münzenmaier, René Springer und Bernhard Zimniok); auf Bundes­ebene kamen hinzu: Tobias Teich, Carolin Bachmann, Christopher Droeßler, Christina Baum, Bernd Schattner, Alexander Sell, Rainer Rothfuß und Christoph Grimm.

Besonders hervorzuheben sind der Bundessprecher Tino Chrupalla sowie die Mitglieder des Bundesvorstands Alexander Jungbluth und Kay Gottschalk. Auf Landesebene kamen Katrin Ebner-Steiner, Thorsten Weiß, Lena Kotré sowie die bayerische Landtagsfraktion hinzu.

Die Forderung nach millionenfacher Remigration ist damit kein Phänomen einzelner Akteur*innen, sondern wird von Funktionär*innen und Verbänden auf allen Parteiebenen kontinuierlich und öffentlich erhoben — unabhängig von der medialen Aufmerksamkeit, die die CORRECTIV-Recherche 2024 auslöste.

„Millionenfache Remigration” ist damit nicht nur eine Erkennungsparole der völkischen Dogmatiker in der Partei, sondern auch Ausdruck einer konsolidierten Parteiposition, Menschen in großen Massen abzuschieben. Ihr Inhalt erschließt sich nicht aus dem Begriff allein, sondern aus dem programmatischen Kontext, in den sie eingebettet ist. Die brandenburgische Landtagsabgeordnete, stellvertretende Fraktionsvorsitzende sowie Innen- und „Remigrations­politische” Sprecherin der Landtagsfraktion Lena Kotré hat diesen Zusammen­hang explizit benannt: „Wir brauchen eine millionenfache Remigration und das erreichen wir am besten durch die Privatisierung der Abschiebungen.” Die Forderung ist damit nicht isoliert zu verstehen, sondern als Zielgröße eines Umsetzungskonzepts, das im Folgenden in seinen wesentlichen Elementen zu ermitteln ist.

Neben der Größenordnung ist bezeichnend, mit welcher Pauschalität Abschiebungen gefordert werden. AfD-Funktionär*innen verlangen auf allen Par­teiebenen Abschiebungen, die ganze Gruppen erfassen — pauschal, ohne Differen­zierung, ohne Erwähnung von Schutzstatus, Aufenthaltsdauer oder individuellen Umständen.

So erklärte Alice Weidel, Bundestagsfraktionsvorsitzende und Bundes­spreche­rin, eine AfD-Regierung werde „das Rad komplett zurückdrehen” und „diese Menschen dahin zurückführen, wo sie hergekommen sind”. Zugleich kriti­sierte sie gesetzliche Regelungen zum Rechtsschutz von Ausreisepflichtigen und erklärte, dadurch werde „ab sofort jede (!) Abschiebung obsolet”.

Auch andere AfD-Bundestagsabgeordnete äußern sich in ähnlich weitgehender Weise. Der damalige Bundestagsabgeordnete Kleinwächter erklärte bei einer Wahlkampfveranstaltung, man werde „die ganzen Leute [abschieben], die so illegale Migranten sind, die vor nichts und niemandem geflohen sind, die keine politisch Verfolgten sind, die keinen Krieg hatten, da wo sie herkommen”. Zugleich kündigte er umfangreiche Rückführungsmaßnahmen an: Man werde „die Flugzeuge los[schicken] […] die Schiffe los[schicken] […] die Busse los[schicken]”, um diese Menschen außer Landes zu bringen. Bereits zuvor hatte er betont, dass Menschen, die „illegal eingewandert sind, auch sofort wieder abgeschoben werden” müssten. Dabei sind „illegale” Personen alle, die ohne Visum eingereist sind oder über das Flughafenverfahren Anträge gestellt haben.

Das Bundesvorstandsmitglied Hannes Gnauck erklärte auf X: „Jeder Fremde mehr in diesem Land ist einer zu viel. Wir brauchen eine stringente Remigration von denen, die hier sind.”

Die Bundestagsfraktion schrieb zudem in ihrem Magazin von April 2026 zum Thema Wohnungsnot, die starke Verknappung des Angebots auf dem Wohnungsmarkt lasse sich „auf die zusätzliche Nachfrage durch rund sechs Millionen Migranten zurückführen”. Und: „Durch konsequente Remigration ließe sich die Wohnraumkrise (…) entschärfen. So zeigen die bislang etwa 2,5 Millionen Rückführungen in den Vereinigten Staaten bereits eine spürbare Entspannung auf dem amerikanischen Wohnungsmarkt.” Das verdeutlicht die Dimension der von ihr geplanten Abschiebungen.

Auch auf Landesebene finden sich entsprechende Aussagen. Stephan Protschka, Landesvorsitzender in Bayern und agrarpolitischer Sprecher der Bundestags­fraktion, erklärte, wer sich hier „aufführ[t] wie Zuhause”, könne „gerne wieder heimgehen, auch in Kriegsgebiete”. Jörg Urban, Landesvorsitzender und Fraktionsvorsitzender in Sachsen, forderte „massive Abschiebungen”; der Europaabgeordnete und damalige bayerische Landesvorsitzende Petr Bystron forderte die „sofortige Rückführung aller abgelehnten Asylbewerber” und sprach darüber hinaus von der Notwendigkeit, „eine gesellschaftliche Diskussion über die schnellste Rückführung von allen anderen” zu beginnen. Lena Kotré, brandenburgische Landtagsabgeordnete, stellvertretende Fraktionsvorsitzende sowie Innen- und „Remigrationspolitische” Sprecherin der Landtagsfraktion, plädierte dafür, von individuellen Asylprüfungen abzu­rücken und stattdessen Gruppen pauschal auszuschließen („es gibt Gruppen, die haben überhaupt kein Recht einzureisen”). Dennis Hohloch, Mitglied des Bundesvorstands und parlamentarischer Geschäftsführer der AfD-Fraktion in Brandenburg, erklärte, die einzige Quote, die eine AfD-Regierung akzeptieren würde, sei „die Quote von 100 Prozent Abschiebungen”. In einer weiteren Äußerung machte er deutlich, dass nach seiner Auffassung selbst syrische Geflüchtete unabhängig von ihrer Integration Deutschland verlassen müssten, als er auf die Frage eines Journalisten, wie viele der 22.000 in Brandenburg lebenden Syrer*innen in Lohn und Brot seien, antwortete: „Offensichtlich bald niemand mehr”. Sebastian Wippel, stellvertretender Landes- und Fraktionsvorsitzender in Sachsen, formulierte die migrations­politische Linie als „Dreiklang: Grenzen dicht, Abschie­bung aller irregulär Eingewanderten, Remigration”. Jan Moldenhauer, Landtagsabgeordneter und Landesvorstandsmitglied in Sachsen-Anhalt, erklärte, „kulturfremde junge Männer” müssten „zurück nach Afrika geschickt werden”.

Auch auf kommunaler bzw. untergeordneter Parteiebene finden sich entsprechende Forderungen. Die AfD-Kommunalpolitikerin Yvonne Prause er­klärte im Zusammenhang mit jugendlichen Straftätern, man solle diese „ab in den Abschiebeflieger” schicken — und zwar „mit der gesamten netten Blutlinie”.

Zielgruppe: weit gefasste Gruppen von Schutzsuchenden ohne individuelle Prüfung

Abschnitt betitelt „Zielgruppe: weit gefasste Gruppen von Schutzsuchenden ohne individuelle Prüfung“

Programmatisch verankert sind innerhalb der AfD insbesondere die Abschiebung von Geduldeten und Personen ohne Schutzstatus (dazu unter A.III.2.b)bb)(1)). Zusätzlich liegt ein besonderer Fokus der Abschiebungsforderungen auf Straftäter*innen und Gefährder*innen, deren Abschiebung auch dann durch­gesetzt werden soll, wenn ein Abschiebungsschutz greift (dazu unter A.III.2.b)bb)(2)). Außerdem sollen insbesondere Personen ohne Identitäts­nachweis abgeschoben werden (dazu unter A.III.2.b)bb)(3)).

Zielgruppe 1: Geduldete und Personen ohne Schutzstatus

Abschnitt betitelt „Zielgruppe 1: Geduldete und Personen ohne Schutzstatus“

Die AfD fordert auf Bundes- und Landesebene konsequent, alle vollziehbar ausreisepflichtigen Personen abzuschieben — unter strikter Anwendung des geltenden Rechts. Diese Forderung findet sich in den Programmen der AfD Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen. Dass sie darunter auch Personen mit Duldung versteht — also Personen, bei denen die Abschiebung nach geltendem Recht gerade wegen bestehender Abschiebungshindernisse ausgesetzt ist —, ergibt sich aus der Gegenüberstellung ihrer Forderungen mit den amtlichen Statistiken, auf die sie sich stützt.

Dies drückt sich unter anderem in Aussagen wie in diesem Antrag der AfD-Bundestagsfraktion aus:

Die dringliche Entlastung des Systems durch eine konsequente Durchsetzung bestehender Ausreisepflichten ist auch 2022 gescheitert: Von über 300.000 vollziehbar ausreise­pflichtigen Ausländern wurden lediglich knapp 13.000 und damit gerade einmal um die 4 % abgeschoben.

Der Bundesvorstand veröffentlichte am 22. August 2024 unter Bezugnahme auf Stephan Brandner, stellvertretender Fraktionsvorsitzender im Bundestag, Bundesvorstandsmitglied und Bundestagsabgeordneter aus Thüringen, die folgende Stellungnahme auf ihrer eigenen Homepage:

Berlin, 22.08.2024. Wie aus einem Schreiben der Bundespolizei hervorgeht, werden gewalttätige Migranten, die sich aktiv gegen ihre Abschiebung wehren, auf freien Fuß gesetzt. Stephan Brandner, stellvertretender Bundessprecher der Alternative für Deutschland, stellt fest, dass dies genau das Gegenteil einer effizienten und notwendigen Abschiebepolitik ist: „Gerade und vor allem gewalttätige und renitente Migranten ohne Aufenthaltsstatus haben in Deutschland nichts verloren. Eine massive und robuste Abschiebeinitiative, die alle Ausreisepflichtigen unverzüglich außer Landes bringt, ist die erste wichtige Maßnahme, um dem Asylchaos beizukommen. Es ist ohne Zweifel eine Kraftanstrengung, knapp 300.000 Personen abzuschieben, aber Recht und Gesetz müssen um- und durchgesetzt werden. Das sind wir den redlichen Bürgern in diesem Land schuldig. Als AfD versprechen wir nicht nur, wie Bundeskanzler Scholz — wir setzen um. Und zwar sofort.”

In die gleiche Richtung weist auch der Entschließungsantrag der AfD Brandenburg vom 15. Januar 2025:

Gegenwärtig leben in Deutschland über 800.000 Ausländer, deren Asylantrag abgelehnt wurde. Lediglich etwa 186.000 sind hiervon vollziehbar ausreisepflichtig. Die Akzeptanz des grundgesetzlich verbürgten Asylrechts ist nur dann gegeben, wenn diejenigen, deren Antrag abgelehnt wurde, auch konsequent abgeschoben werden.

René Springer, Bundestagsabgeordneter und Vorsitzender des Landesverbands Brandenburg, sagte am 02. September 2024 auf einer Wahlkampfveranstaltung in Lübben:

Wir werden die Zuwanderung steuern, begrenzen, und wir werden die außer Landes bringen, die nicht hierhergehören. Und ja, das sind mehr als eine Million. Das ist deutlich mal angesagt hier! Und weil mich Journalisten immer ansprechen auf die ‚millionenfache Remigration — es sind eben nicht nur 300.000 Ausreisepflichtige, es sind auch 700.000 ohne Aufenthaltsgenehmigung […], das sind über 500.000, die über Jahre Bürgergeld beziehen, das sind 250.000 kriminelle Ausländer jedes Jahr, das sind Syrer, die in ihre Heimat zurückkehren können, weil es dort sicher ist; das sind Ukrainer, die in ihre Heimat zurückkehren können, denn wer Urlaub machen kann in der Ukraine, der kann da auch leben. Und wenn man das alles aufsummiert, da sind wir ganz klar bei einer siebenstelligen Zahl. […] Stehen wir zu unseren Positionen! Kämpfen wir für unser Land, für unsere Interessen, kämpfen wir für Deutschland und für die Interessen unserer Leistungsträger und vor allem: Kämpfen wir für die Zukunft unserer Kinder […].

Im Jahr 2022 waren laut offiziellen Angaben 304.308 Personen vollziehbar ausreisepflichtig. Davon hatten 248.145 eine Duldung, 56.168 Personen waren unmittelbar vollziehbar ausreisepflichtig. Dies ergibt sich aus den offiziellen Anträgen der Partei (Bund, Landesverband Brandenburg), wie auch den Zitaten von hochrangigen Funktionär*innen. Auch das Gesetz selbst versteht unter „vollziehbar ausreisepflichtige Personen” nach § 58 Abs. 2 AufenthG sämtliche Personen, die eine Duldung haben.

Die AfD will schlussendlich alle Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind — unabhängig davon, ob eine Duldung besteht oder nicht — abschieben.

Zielgruppe 2: Straftäter*innen und Gefährder*innen

Abschnitt betitelt „Zielgruppe 2: Straftäter*innen und Gefährder*innen“

Straftäter*innen und Gefährder*innen benennt die AfD als weitere Zielgruppe ihrer Abschiebungspolitik. Forderungen nach deren Abschiebung sind als solche rechtlich zulässig.

Auf Bundesebene bilden die Bundestagswahlprogramme der AfD die programmatische Ausgangslage. Im Wahlprogramm von 2021 wird die Er­leichte­rung der Ausweisung bereits bei geringfügiger Kriminalität sowie die Einführung einer „zwingenden Ausweisung” gefordert. Das Wahlprogramm von 2025 setzt diesen Kurs fort und benennt ausdrücklich ausländische Gefährder, Extremisten und schwere Straftäter als vorrangige Zielgruppe der Rück­führungs­politik. Diese Forderungen wiederholen sich exemplarisch im Landtagswahl­programm aus Sachsen-Anhalt („Straftäter und Gefährder”), Niedersachsen („Radikale Islamisten und sogenannte Gefährder”), Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2021 („Straftäter und Gefährder”) sowie Baden-Württemberg („Straftäter und Gefährder”).

Diese programmatischen Forderungen werden durch öffentliche Äußerungen führen­der Parteivertreter*innen bekräftigt und zugespitzt. Besonders weit­reichend ist dabei die Formulierung von Bundessprecherin Alice Weidel, die in einer im Bundestag gehaltenen und auf TikTok verbreiteten Rede die „konse­quente und ausnahmslose” Abschiebung von straffälligen und nicht aufenthalts­berechtigten ausländischen Staatsbürgern verlangte. Die Forderung umfasst nach ihrem Wortlaut sämtliche Straftäter*innen mit ausländischer Staatsangehörigkeit und differenziert nicht nach Schutzstatus oder konkreter Gefährdung im Zielstaat.

In einer weiteren, ebenfalls auf TikTok am 18. November 2023 veröffentlichten Rede erklärte Weidel, die AfD werde in Regierungsverantwortung alle ausreise­pflichti­gen Ausländer ausweisen, und stellte fest: „Jeder Straftäter hat sein Aufenthaltsrecht hier verwirkt.” Auch diese Formulierung kennt keine Abschiebungsausnahmen.

Weitere Äußerungen zur Ablehnung von Abschiebungshindernissen
Abschnitt betitelt „Weitere Äußerungen zur Ablehnung von Abschiebungshindernissen“

Außerdem halten verschiedene AfD-Funktionär*innen bestehende rechtliche Abschiebungshindernisse — insbesondere das völkerrechtliche Refoulement­verbot — explizit für nicht verbindlich.

Bundessprecherin Alice Weidel kommentierte am 14. Mai 2019 ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das die Aberkennung des Asylstatus bei beson­ders schweren Straftaten ermöglichte. Weidel kritisierte, dass trotz der Status­aberkennung eine Abschiebung ausgeschlossen bleibe, weil die Genfer Flücht­lings­konvention weiterhin Schutz gewähre. Das Urteil müsse „konsequent zu Ende gedacht werden” — nämlich dahingehend, dass die Ausweisung „verpflichtend” mit der Aberkennung einhergeht. Die Äußerung bezieht sich nach ihrem Wortlaut auch auf Personen, denen im Zielstaat Folter droht; eine Einschränkung für diese Personengruppe wird nicht formuliert.

In die gleiche Richtung äußerte sich Thomas Thumm, Landtagsabgeordneter in Sachsen, nach einer kleinen Anfrage zu einem ausländischen Verdächtigen, der nach einer Gewalttat von einem Abschiebungsverbot profitierte. Thumm bezeichnete das Abschiebungsverbot als „Hohn für das Opfer” und forderte die sofortige Abschiebung krimineller Ausländer — ohne dabei auf die rechtliche Begründung des Abschiebungsverbots einzugehen. Das bestehende Abschiebungsverbot wird damit nicht als rechtlich begründeter Schutz aner­kannt, sondern als politisches Versagen behandelt. Die Forderung knüpft nicht an die menschenrechtliche Lage im Zielstaat an; sie soll auch dann gelten, wenn nach geltender Rechtslage ein Abschiebungsverbot eingreift.

In Bezug auf Gefährder*innen verbreitete die AfD-Fraktion aus Nordrhein-Westfalen am 21. August 2021 das folgende Bild auf Telegram:

Screenshot eines Telegram-Posts der AfD-Fraktion NRW, auf dem als Überschrift steht „Gefährder abschieben - so:", daneben ist eine Person mit Kopftuch und Vermummung bis auf die Augen mit einem Patronengürtel. Auf blauen Untergrund ist ein Pfeildiagramm zu sehen. Ganz links steht „Keine rechtlichen Abschiebehindernisse?", von dem ein Pfeil nach unten geht zu einem Feld „sofort abschieben". In der Mitte oben ist ein Feld auf dem steht „Doppelstaatler?", davon geht ein Pfeil zu einem Feld „deutsche Staatsbürgerschaft entziehen" und davon ein Pfeil zu einem Feld mit „abschieben". Oben rechts ist ein Feld „Abschiebehindernisse?" von dem ein Pfeil zu einem Feld „Hürden beseitigen" und davon ein Pfeil zu „abschieben". Von allen Feldern der unteren Ebene gehen Pfeile zu einem Feld mit der Aufschrift „lebenslange Wiedereinreisesperre". Unten im Bild steht „Wir. Für Sie im Landtag." und das Logo der AfD-Fraktion NRW.

Bestehende Schutzvorschriften (insbesondere §§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) werden als „Hürden” bezeichnet, die abgebaut werden sollen.

Nulltoleranz und Ablehnung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Abschnitt betitelt „Nulltoleranz und Ablehnung der Verhältnismäßigkeitsprüfung“

Darüber hinaus lassen sich Forderungen nach Abschiebung ohne Verhältnis­mäßig­keits­prüfung finden — also unabhängig von der Schwere der Tat, den individuellen Umständen oder dem Bestehen von Schutzgründen. Diese Forderun­gen ziehen sich durch Beiträge auf Bundes- wie auf Landesebene.

Die AfD-Bundestagsfraktion forderte in einer Pressemitteilung vom 17. Juni 2018, alle ausländischen Gefährder „umgehend abzuschieben”, da diese nicht lückenlos überwacht werden könnten und das Anschlagsrisiko „untragbar hoch” sei. Beatrix von Storch, stellvertretende Fraktionsvorsitzende, bekräftigte diese Haltung in einem auf der AfD-Homepage veröffentlichten Beitrag vom 24. Juni 2021: Gefährder seien „nicht zu überwachen, sondern — soweit ohne deutschen Pass — abzuschieben”.

Auf parlamentarischer Ebene forderte Christina Baum, Bundestagsabgeordnete und damals Bundesvorstandsmitglied, am 25. Oktober 2022 auf X eine „sofortige Ausweisung von Ausländern bei strafbaren Handlungen nach dem deutschen Gesetz — selbst bei geringfügigen Delikten” und räumte ausdrücklich keinerlei Ausnahmen ein: „Null Toleranz!”

Der Landesverband Schleswig-Holstein verlangte in einem Telegram-Post vom 31. Dezember 2024, dass straffällige Ausländer bereits „nach der ersten Straftat” abgeschoben werden müssten — ohne Rücksicht auf die Art des Delikts oder bestehende Schutzgründe.

Eine Grafik, auf der oben ein Bild von vielen als bedrohlich dargestellten jungen Männern dunklen Hauttyps, die auf die Kamera zulaufen. Der vordere streckt beide Fäuste in die Luft und hat den Mund zu einem Schrei geöffnet. Mittig steht „CDU plant nun einen vermeintlich „harten Migrationskurs": Die CDU ist nicht die Lösung, sondern Ursache des Problems!" Unten links steht „WIR! für Schleswig-Holstein" und rechts unten ist das Logo des AfD-Landesverbands Schleswig-Holstein abgebildet.

Der Berliner Landesverband schlug in seinem Positionspapier „Innere Sicherheit — Ausländerkriminalität und Remigration” vom 14. April 2025 „Schnellverfahren für ausländische Straftäter” vor, bei denen innerhalb von 72 Stunden über eine Abschiebung entschieden werden soll.

In gleicher Weise postete Martin Hess, Bundestagsabgeordneter, am 21. Oktober 2023 auf X, es brauche eine „stringente Nulltoleranz-Politik”; gewalt­tätige Migranten müssten „endlich begreifen, dass sie hier nicht erwünscht sind”, und „konsequente Verurteilungen und Ausweisungen” seien „zwingend erforderlich”. Robert Teske, Bundestagsabgeordneter, teilte am 17. September 2023 auf X einen Comic, der „illegale Einwanderer”, „kriminelle Ausländer” und „abgelehnte Asylbewerber” als Problem­gruppen undifferenziert nebeneinanderstellte und bildlich einen kollektiven Abtransport „alle raus” — nach Syrien — darstellte. Die Visualisierung bringt zum Ausdruck, dass weder individuelle Umstände noch bestehende Schutzgründe als maßgeblich betrachtet werden.

Auch der Landesverband Brandenburg teilte am 26. Januar 2025 auf Facebook, es sei „Zeit für Remigration”: „Besonders für straffällig gewordene Migranten darf es keine Toleranz geben.” Beatrix von Storch formulierte auf Telegram: „Ein Ausländer, der unsere gesellschaftlichen Spielregeln ignoriert und überdies als Gewalttäter gegen unsere Strafgesetze verstößt, muss abgeschoben werden.” In einer Rede erklärte Krzysztof Walczak, Abgeordneter der Hamburgischen Bürgerschaft sowie parlamentarischer Geschäftsführer der AfD-Fraktion, „ausländische aggressive Muslime an unseren Schulen gehören nicht in die Gesprächstherapie, sondern in den Abschiebeflieger”.

Menschen ohne Identitätsnachweise sind von der AfD-Abschiebungspolitik in spezifischer Weise betroffen, weil mehrere Forderungen in ihrem Fall kumulativ wirken und sie vollständig aus dem Schutzverfahren herausdrängen würden.

Bereits die Abschaffung der Duldung würde Personen treffen, die derzeit nur deshalb geduldet sind, weil sie keine für eine Abschiebung erforderlichen Identitäts­papiere besitzen. Für diese Menschen entfiele damit ihre einzige recht­liche Absicherung gegen eine Abschiebung (dazu unter A.III.2.b)cc)(2)).

Darüber hinaus fordert die AfD in ihrem Bundeswahlprogramm 2025, die Beantragung von Asyl und einem sonstigen Schutzstatus nur bei nachgewiese­ner Identität und Staatsangehörigkeit zuzulassen. Wird zugleich die Duldung abgeschafft, führt dies zu einer aufenthaltsrechtlich prekären Lage von Schutz­suchenden ohne Identitätsnachweise, in welcher sie unmittelbar von Ab­schiebungen bedroht wären (dazu unter A.III.2.b)cc)(2)).

Neben der Forderung im Bundestagswahlprogramm aus dem Jahr 2025 heißt es im Landtagswahlprogramm Niedersachsen aus dem Jahr 2022 unter der Über­schrift „Illegale Migranten und abgelehnte Bewerber zurückführen”, dass fehlen­de Papiere kein Ausreisehindernis sein dürften. Deutsche Behörden müssten in der Lage sein, bei Bedarf entsprechende Ersatzpapiere auszustellen. Damit soll ein Weg aufgezeigt werden, wie die Abschiebung von Menschen mit ungeklärter Identität trotz bisher bestehender rechtlicher und diplomatischer Hürden praktisch umgesetzt werden kann.

Deutlich formulierte der AfD-Bundesverband in einem Facebook-Post vom 3. Januar 2019: Sollten Abschiebungen wegen „verlorengegangener” Ausweise nicht möglich sein, seien ausländische Straftäter so lange in Abschiebungshaft zu nehmen, bis ihnen wieder „einfällt, aus welchem Land sie einst ‚geflüchtet’ sind”.

Auch eine am 14. Februar 2025 auf seinem TikTok-Kanal veröffentlichte Rede des damaligen Bundestagsabgeordneten Norbert Kleinwächter macht deutlich, dass Abschiebungen von Schutzsuchenden ohne Identitätsnachweise mit allen verfügbaren Mitteln durchgesetzt werden sollen:

Und genau deswegen werden wir mit ganz klarer und harter Diplomatie sagen, die Leute kommen zu dir auf die eine oder andere Weise und wir schicken die Flugzeuge los und wir schicken die Schiffe los und wir schicken die Busse los. Wir werden diese Leute los, die allesamt illegal in unser Land gekommen sind, weil sie an der Grenze gelogen haben, weil sie teilweise ihre Identität verschleiert haben, weil sie nicht mitgewirkt haben bei der Aufklärung ihrer entsprechenden Fluchtursachen

Die zitierten Äußerungen stellen Schutzsuchende ohne Identitätsnachweise pauschal als bewusst Täuschende dar. Nach ihrem Wortlaut soll die Abschiebung dieser Personen unabhängig vom Einzelfall durchgesetzt werden.

Insgesamt ist die Forderung, Schutzanträge nur bei nachgewiesener Identität zuzulassen, erheblich restriktiver als die geltende Rechtslage. Das geltende Asyl­gesetz knüpft den Zugang zum Asylverfahren nicht an den Nachweis von Identität oder Staatsangehörigkeit. Fehlende Dokumente führen zwar zu Mitwirkungspflichten und können die Glaubwürdigkeit beeinflussen, schließen aber das Verfahren nicht aus (dazu unter A.III.2.c)bb)(1) ausführlich).

Die bereits dargelegten Abschiebungsziele setzen voraus, dass der Kreis der ausreisepflichtigen Personen weit über den gegenwärtigen Stand hinaus ausgeweitet wird. Um diese Abschiebungen zu ermöglichen, könnte die AfD weitreichende Änderungen an mehreren Säulen des bestehenden Schutzsystems planen: Durch die Abschaffung des individuell einklagbaren Asylgrundrechts, die Loslösung vom europäischen Asylsystem sowie die Infragestellung von über politische Verfolgung hinausgehenden Schutzstatus würde die Entscheidung über eine Aufenthaltsberechtigung von einem rechtlich gebundenen Anspruch zu einer objektiven Gewährleistung umgestaltet (dazu unter A.III.2.b)cc)(1)). Nach diesen Vorschlägen soll die Anerkennung als schutzberechtigt von politisch festgelegten Quoten und Kapazitäten abhängen.

Ein solcher Systemwechsel zeigt sich auch daran, dass sich aus den Programmen und Beschlüssen der Partei kein ausdifferenzierter, rechtstechnisch formulierter Kriterienkatalog für die Aufnahme Schutzsuchender ergibt, wie er dem geltenden Asylrecht zugrunde liegt. An die Stelle eines individuell einklagbaren (Grund-) Rechts mit gesetzlich gebundenen Tatbestandsvoraussetzungen soll nach den programmatischen Aussagen der Partei eine politisch gesteuerte staatliche Aufnahmeentscheidung treten. Maßgeblicher Bezugspunkt dieser Entscheidung wäre nach den programmatischen Aussagen nicht mehr primär die individuelle Schutzbedürftigkeit im Sinne eines rechtlich überprüfbaren Anspruchs, sondern das nationale Interesse und die staatliche Steuerungsfähigkeit. Deutschland solle frei entscheiden können, wem Schutz gewährt werde; die Aufnahme würde damit primär zu einer Frage politischer Zweckmäßigkeit und staatlicher Kapazitäten. Darüber hinaus soll auch die Duldung als Abschiebungshindernis abgeschafft werden (dazu unter A.III.2.b)cc)(2)).

Loslösung vom nationalen und internationalen Schutzsystem

Abschnitt betitelt „Loslösung vom nationalen und internationalen Schutzsystem“

Die AfD möchte sich vom nationalen und internationalen Schutzsystem lösen.

Abschaffung eines einklagbaren Asylgrundrechts nach Art. 16a GG
Abschnitt betitelt „Abschaffung eines einklagbaren Asylgrundrechts nach Art. 16a GG“

Die AfD beabsichtigt, das individuelle Asylgrundrecht nach Art. 16a GG als subjektiv einklagbares Recht abzuschaffen und durch eine institutionelle Garantie oder ein staatliches Gnadenrecht zu ersetzen. An die Stelle eines rechtlich gebundenen Anspruchs auf Durchführung eines Asylverfahrens soll eine politisch steuerbare Aufnahmeentscheidung treten, gegen die der Rechtsweg nicht offen steht.

Bereits das Grundsatzprogramm 2016 fordert die Ersetzung des individuellen Asylgrundrechts durch „die grundgesetzliche Gewährleistung eines Asyl­gesetzes (institutionelle Garantie)”. Dieselbe Forderung findet sich im Land­tags­wahlprogramm Saarland aus dem Jahr 2017 sowie im Landtagswahl­programm Thüringen aus dem Jahr 2024, in dem der individuelle Rechts­anspruch auf Asyl ebenfalls in Frage gestellt wird. Explizit formuliert die AfD-Fraktion im Landtag Brandenburg die Forderung nach Abschaffung des subjektiv einklagbaren Rechts auch in einem Entschließungsantrag aus dem Jahr 2024:

Der Landtag möge beschließen: Die Landesregierung wird aufgefordert: …] 7. sich auf allen Ebenen dafür einzusetzen, dass [das Asylrecht nach dem Vorbild anderer europäischer Länder als subjektiv einklagbares Recht abgeschafft wird;

Im Bundestagswahlprogramm aus dem Jahr 2025 fordert die AfD:

Weiterhin werden wir folgende Maßnahmen unter Beachtung rechtsstaatlicher Standards umsetzen:

Einrichtung von Gewahrsamszentren an der Grenze zur Sicherstellung aufenthalts­beendender Maßnahmen

Aufkündigung von UN-Migrations- und UN-Flüchtlingspakt

Anstoßen sowohl einer Reform der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) als auch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit dem Ziel der Anpassung an aktuelle Gegebenheiten seit 2015

Umwandlung des individuellen Asylrechts hin zu einer institutionellen Garantie oder einer einfachgesetzlichen Regelung

Der Rechtsanspruch auf Aufnahme zum Zweck des Asylverfahrens wird auf Personen, die unmittelbar und konkret bedroht sind, beschränkt.

Diese Forderung nach Abschaffung des Asylgrundrechts findet sich seit dem Grundsatz­programm 2016 durchgängig in Bundes- und Landeswahl­programmen sowie in parlamentarischen Anträgen und wird in Teilen der Partei zur Forderung nach einem vollständigen Gnadenrecht zugespitzt.

Den Wahlprogrammen und Einzeläußerungen ist zugleich zu entnehmen, dass ein eingeschränktes Residuum des Schutzes für tatsächlich politisch Verfolgte erhalten bleiben soll.

In der Kurzversion des AfD-Grundsatzprogramms aus dem Jahr 2016 ist zu lesen:

Deutschland ist aufgrund seiner geografischen Lage, seiner Geschichte, Bevölkerung und dichten Besiedelung kein klassisches Einwanderungsland. Es ist notwendig, zwischen politisch Verfolgten und Kriegsflüchtlingen einerseits und irregulären Migranten andererseits zu unterscheiden. […]

• Das individuelle Asylgrundrecht soll durch die grundgesetzliche Gewährleistung eines Asylgesetzes ersetzt werden. Das Asylrecht darf nicht länger als ein Vehikel der Masseneinwanderung missbraucht werden.

Veröffentlicht über die Homepage der AfD-Bundestagsfraktion forderte am 3. November 2017 auch Alexander Gauland, AfD-Ehrenvorsitzender und Bundes­tagsabgeordneter, die Abschaffung des individuellen Grundrechts auf Asyl:

Die AfD wird sich dafür einsetzen, dass das aktuelle Asylrecht abgeschafft und durch ein modernes, institutionelles Asylrecht ersetzt wird, nach dem der Staat entscheidet, wann er Asyl gewährt und wann nicht.

Im Wahlprogramm des AfD-Landesverbands Berlin aus dem Jahr 2016 ist zu lesen:

Konkret und individuell politisch Verfolgte erhalten in Deutschland Asyl, soweit die Aufnahme- und Integrationsfähigkeit unseres Landes nicht überschritten und seine soziale und finanzielle Stabilität nicht gefährdet wird. Auch humanitäre Hilfe zugunsten von Schutzbedürftigen, insbesondere Bürgerkriegsflüchtlingen, halten wir für ein Gebot der Menschlichkeit. Diese Verpflichtung zur Hilfe lässt sich aber nachhaltig und effektiv am besten in den Herkunftsregionen der Flüchtlinge umsetzen. Wir halten es für eine ethisch verantwortungsvollere Entscheidung, die Bürgerkriegsflüchtlinge dabei zu unterstützen, ein Ende der fluchtverursachenden Konflikte in ihren jeweiligen Herkunftsregionen abzuwarten, statt einen besonders mobilen Teil von ihnen durch eine unbesonnene Einladungspolitik zu einem lebensgefährlichen Wettlauf nach Deutschland einzuladen.

Auch das Landtagswahlprogramm in Sachsen-Anhalt spricht von „wirklich politisch Verfolgten”.

Dass die AfD ein — selektives — Schutzversprechen für tatsächlich politisch Verfolgte anerkennt, belegt exemplarisch die Äußerung von Martin Sichert:

Der Bundestag hat den Völkermord an den Jesiden anerkannt. Die AfD hat daher eine Berichterstattung durch die Bundesregierung beantragt. Wir wollen, dass diese uns erklärt, warum Kriegsverbrecher und radikale Muslime in Deutschland bleiben können, aber man die Zuflucht vor tatsächlicher Verfolgung suchenden Jesiden ihren Verfolgern durch eine Abschiebung schutzlos ausliefert. Die AfD steht an der Seite tatsächlich politisch Verfolgter.

Dieser Befund entkräftet die vorstehende These jedoch nicht: Das verbleibende Schutzversprechen steht unter Kapazitäts- und Kulturvorbehalten, die den Zugang faktisch begrenzen, und ist überdies nicht einklagbar ausgestaltet.

Das verbleibende Schutzversprechen ist in der AfD-Programmatik durchgängig an Einschränkungen geknüpft, die seine individuelle Durchsetzung begrenzen. Am deutlichsten zeigt dies das Berliner Wahlprogramm (2016), das Asylschutz explizit unter den Vorbehalt der „Aufnahme- und Integrationsfähigkeit” des Landes sowie der „sozialen und finanziellen Stabilität” stellt (s. o.). Schutz soll nur im Rahmen der jeweils verfügbaren Aufnahmekapazitäten gewährt werden; die Höhe dieser Kapazitäten soll politisch festgesetzt werden. Zusätzlich findet sich bei dem sächsischen Landtagsabgeordneten Sebastian Wippel ein interpre­ta­tiver Angriff auf den Geltungsanspruch des Art. 16a GG selbst: Er argumentiert, der historische Verfassungsgeber habe die heutige Einwanderungssituation nicht vor Augen gehabt:

Außerdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Väter unseres Grundgesetzes bei der Verschriftlichung des Asylrechts für politisch Verfolgte vor mehr als 70 Jahren wohl kaum den demografischen Austausch des eigenen Volkes durch beruflich unqualifizierte und kulturfremde Migranten im Hinterkopf hatten.

Insgesamt wird aus der Programmatik sowie den Einzeläußerungen deutlich: Das Asylrecht nach Art. 16a GG soll zumindest in eine institutionelle Garantie umgewandelt werden, die nach den programmatischen Aussagen der Partei gerade keinen individuell einklagbaren Anspruch mehr vermitteln soll.

Ob das verbleibende Schutzversprechen für tatsächlich politisch Verfolgte überhaupt als einklagbares Recht konzipiert ist, lässt die Programmatik offen. Die analysierten Kapazitätsvorbehalte sowie die Forderungen nach pauschalen Zurückweisungen an der Grenze legen jedoch nahe, dass auch insoweit kein individuell durchsetzbarer Anspruch entstehen soll. In der Variante des Gnaden­rechts wird dies zur ausdrücklichen Programmatik.

So forderte Beatrix von Storch, stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Bundestagsfraktion, die Umwandlung des Asylrechts in ein staatliches Gnaden­recht, das zugleich jeden gerichtlichen Rechtsweg ausschließt. Sie formulierte dies am 10. Mai 2018 auf Twitter wie folgt:

Asylrecht muss Gnadenrecht werden: man kann es bekommen, hat aber keinen Anspruch darauf. Und deswegen kann dann auch jeder Rechtsweg ausgeschlossen werden. https://t.co/jxdzXfbiji

In ihrem aktuellen Landtagswahlprogramm aus dem Jahr 2026 fordert die AfD Sachsen-Anhalt ebenfalls, das Recht auf Asyl in ein Gnadenrecht umzuwandeln:

Eine AfD-geführte Landesregierung wird eine Bundesratsinitiative zur Abschaffung des Asyl-Grundrechts und seiner Umwandlung in ein staatlicherseits gewährtes Gnadenrecht einleiten. Wir müssen frei sein, entscheiden zu können, welchen Personen wir nach Maßgabe unseren politischen Interesses Asyl gewähren.

Rechtlich sind institutionelle Garantie und Gnadenrecht zu unterscheiden: Während erstere den Gesetzgeber zu einer gesetzlichen Ausgestaltung ver­pflichtet, ist letzteres vollständig der politischen Disposition überlassen. Praktisch überschneiden sich beide Modelle jedoch insoweit, als sie in den programmatischen Vorstellungen der AfD gerade nicht mit einem individuell durchsetzbaren Anspruch auf Schutzgewährung verbunden sein sollen. Im Ergeb­nis ist die Unterscheidung für die vorliegende Analyse daher nur insofern relevant, als das Gnadenrecht-Modell den weitergehenden Schritt einer voll­ständigen Entrechtung darstellt.

Das Bundestagswahlprogramm aus dem Jahr 2025 formuliert die Forderung, dass Deutschland völlig eigenständig darüber entscheiden müsse, wer unter welchen Voraussetzungen schutzberechtigt sei. Die AfD hält die europäische Asylregelung für gescheitert und will sich — nach dänischem Vorbild — durch ein „Opt-Out” vollständig aus der gemeinsamen Asylpolitik der EU zurückziehen:

Das „Gemeinsame Europäische Asylsystem” (GEAS) ist vollständig gescheitert, weshalb wir diesen Irrweg nicht weiterverfolgen werden. Stattdessen werden wir uns — analog zu Dänemark — im Rahmen eines „Opt-Outs” nicht länger an der gemeinsamen Politik der EU im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz beteiligen.

Ein solches an Dänemark angelehntes Opt-out-Modell würde die Bindung Deutschlands an die EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU entfallen lassen — und damit insbesondere dem subsidiären Schutz nach § 4 AsylG sein unions­rechtliches Fundament entziehen. Die Qualifikationsrichtlinie legt die Voraus­setzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK und für die Gewährung des subsidiären Schutzes fest.

Zwar würden die spiegelbildlichen Bestimmungen im nationalen Asylgesetz nicht automatisch entfallen, doch zeigen die programmatischen Forderungen der AfD auf Bundes- wie auf Landesebene, dass zumindest der subsidiäre Schutz gezielt abgeschafft werden soll.

Dies fordert die AfD zumindest in Sachsen-Anhalt auch explizit: Im aktuellen Landtagswahlprogramm aus Sachsen-Anhalt heißt es:

Eine AfD-geführte Landesregierung wird sich im Bundesrat für die Abschaffung des Subsidiären Schutzstatus für Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge einsetzen. Die Bundesratsinitiative zur Abschaffung dieses Instruments ist notwendig, weil es sich nicht bewährt hat. Zudem ist der Subsidiäre Schutzstatus allenfalls rudimentär durch Völkerrecht vorgezeichnet. Deshalb ist eine Abschaffung möglich und nötig.

In dieselbe Richtung geht ein Antrag der AfD-Fraktion im Landtag Sachsen-Anhalt, der die Landesregierung auffordert, sich dafür einzusetzen, dass der Status „subsidiärer Schutz”, wie er in § 4 AsylG beschrieben wird, vollständig aus der Rechtsordnung gestrichen wird.

Dasselbe Muster zeigt sich in Äußerungen, die den Schutzanspruch konsequent auf Art. 16a GG verengen und die strengen Voraussetzungen des Asylgrund­rechts betonen. Sie legen nahe, dass die AfD den weitergehenden internatio­nalen Rechtsrahmen — insbesondere die GFK und den subsidiären Schutz — nicht als verbindlich anerkennt. Exemplarisch steht dafür die Dresdner Protestnote der AfD-Fraktionsvorsitzenden Ost vom 4. November 2022:

Das Grundgesetz sieht nur ein temporäres Asylrecht für politisch Verfolgte vor. Nachgeordnetes Recht verlangt die Zurückweisung von illegalen Migranten an der Bundesgrenze. Wir bestehen auf Einhaltung geltenden Rechts. Das heißt: Die Bundesregierung muss zusammen mit den Landesregierungen die illegale Einwan­derung mit Grenzkontrollen stoppen und alle Ausreisepflichtigen abschieben. Das Staats­volk darf nicht ersetzt werden.

In die gleiche Richtung weist auch Lena Kotré, brandenburgische Landtags­abgeordnete, stellvertretende Fraktionsvorsitzende sowie Innen- und „Remigrations­politische” Sprecherin der Landtagsfraktion, wenn sie ausführt:

Nein, hier müssen wir gleich sagen, es gibt Gruppen, die haben überhaupt kein Recht einzureisen, die bleiben außen vor, die können hier keinen Asylantrag stellen. Und in den allermeisten Fällen sind es diejenigen, die über sichere Drittstaaten kommen. Deutschland kann nur über die Luft oder über Nord- oder Ostsee erreicht werden, wenn man nicht über sichere Drittstaaten kommt. Und die Menschen, die eben nicht so einreisen, über Wasser oder Luft, die haben kein Recht, hier einen Asylantrag zu stellen. Das ist Artikel 16a des Grundgesetzes. Das hat Frau Merkel damals einfach mal ausgesetzt. Und mittlerweile ist es halt einfach so. Das wird hingenommen. Davon müssen wir wegkommen.

Anknüpfungspunkt der Schutzanerkennung bleibt das Asylrecht — das weitest­gehend abgeschafft werden soll —, wobei der subsidiäre Schutz in der Programmatik nicht lediglich als reformbedürftig, sondern ausdrücklich als abschaffungswürdig dargestellt wird. Die Genfer Flüchtlingskonvention wird dabei in wesentlichen Teilen als nicht verbindlich behandelt.

In der Gesamtschau zielen diese Positionen darauf ab, die Zahl der Personen mit rechtlich gesichertem Schutzstatus zu reduzieren und damit zugleich die Gruppe der ausreisepflichtigen Personen zu vergrößern. Damit würden die institutio­nellen Voraussetzungen für eine deutliche Ausweitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen geschaffen.

Die AfD will die Duldung abschaffen. Die Duldung nach § 60a ff. AufenthG ist kein Aufenthaltstitel, sondern ein Instrument der Verwaltungsvollstreckung. Sie setzt die vollziehbare Ausreisepflicht voraus, also die Bestandskraft der Entscheidung über die Ausreisepflicht (§ 58 Abs. 2 AufenthG), insbesondere also die Bestands­kraft der ablehnenden Entscheidung über den Asylantrag und damit auch das Erlöschen der Aufenthaltsgestattung. Dadurch wird die Abschiebung vorüber­gehend ausgesetzt, sie bietet den Geduldeten also für ihre Gültigkeitsdauer Schutz vor einer Abschiebung.

Vollziehbar ausreisepflichtige Personen sind grundsätzlich alle Personen, denen kein Schutzstatus zuerkannt wurde (vgl. § 58 Abs. 2 AufenthG). Davon sind auch Personen umfasst, die eine Duldung vorweisen können und somit dem Grunde nach nicht abschiebungsfähig sind.

Die AfD fordert in ihrem Bundestagswahlprogramm aus dem Jahr 2025 die ersatzlose Streichung der Duldung:

Abschaffung aller Bleiberechtsregelungen für ausreisepflichtige Personen, insbeson­dere auch der Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung und des Chancenaufenthalts­rechts

Ersatz der Duldung durch eine Bescheinigung über die Ausreisepflicht.

In die gleiche Richtung weist auch der Entschließungsantrag der AfD Brandenburg vom 15. Januar 2025, wonach zur Vermeidung falscher Anreize ein illegaler Aufenthalt nicht weiter geduldet werden dürfe. Die Abschaffung der Duldung fordert auch die brandenburgische Landtagsabgeordnete Lena Kotré, brandenburgische Landtagsabgeordnete, stellvertretende Fraktionsvorsitzende sowie Innen- und „Remigrationspolitische” Sprecherin Landtagsfraktion:

Wir müssen, das habe ich vorhin auch schon mal angesprochen, die sogenannte Duldung abschaffen. Wir müssen niemanden dulden. Wer hier kein Recht hat, da zu sein, der muss nicht geduldet werden, der muss außer Landes geschafft werden. […]. Wir brauchen, das hatte ich auch schon angesprochen, eine Rückführung von Illegalen und von Kriminellen. Jeder, der sich nicht hier an Recht und Gesetz heilt, muss gehen.

Der Bundesverband der AfD forderte dementsprechend in seinem Bundestags­wahlprogramm 2025, dass alle vollziehbar ausreisepflichtigen Personen konse­quent abgeschoben werden müssten. Dabei solle das geltende Recht strikt angewendet werden. Dies fordern auch die AfD Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen.

Die bislang dargestellten Ziele — millionenfache Remigration, Ausweitung des Adressaten­kreises, Derogation geltender Schutzstandards — werden von konkre­ten Umsetzungskonzepten flankiert. Insbesondere auf Landesebene finden sich Pläne für die institutionelle Infrastruktur massenhafter Abschiebungen: die Privatisierung des Abschiebungs­prozesses nach dem Brandenburger Modell (dazu unter A.III.2.b)dd)(1)) sowie die Forderung nach einer spezialisierten Abschiebebehörde nach dem Vorbild der US-amerikanischen Einwanderungs­behörde ICE (dazu unter A.III.2.b)dd)(2)). Beide Konzepte sind ausweislich der zugrundeliegenden Verlautbarungen auf den Vollzug von Abschiebungen in großer Zahl ausgerichtet; eine Anknüpfung an Einzelfallprüfungen ist in den Konzep­ten nicht ausgeführt.

Privatisierung der Durchführung von Abschiebungen

Abschnitt betitelt „Privatisierung der Durchführung von Abschiebungen“

Die institutionelle Umsetzung der Abschiebungen hat in Brandenburg bereits konkrete legislative Gestalt angenommen. Am 15. Januar 2025 brachte die AfD-Fraktion aus Brandenburg einen Entschließungsantrag in den Landtag ein, der die Privatisierung wesentlicher Teile des Abschiebungsverfahrens fordert. Kern­bestand­teil ist, die Ausreisepflicht „ohne Ausnahme und unverzüglich” durch private Dienstleister durchzusetzen — von der Unterbringung in „speziellen Ausreisezentren” über die Organisation von Transportmitteln bis hin zur „Ermittlung von untergetauchten Personen”.

Steffen Kotré beschreibt auf TikTok die zugrunde liegende Initiative mit den Worten, man habe eine Kampagne gestartet — „nicht mehr Asylindustrie, sondern Abschiebeindustrie” — und wolle eine „großflächige Abschiebe­industrie”, bei der Unternehmen sich um die Gestaltung des Abschiebe­pro­zesses bewerben könnten. Lena Kotré, brandenburgische Landtags­abgeord­nete, stellvertretende Fraktionsvorsitzende sowie Innen- und „Remigrations­politische” Sprecherin der Landtagsfraktion, bekräftigt dies und benennt das Ziel explizit: „Wir brauchen eine millionenfache Remigration und das erreichen wir am besten durch die Privatisierung der Abschiebungen.”

In umfangreicher Tiefe beschrieb Lena Kotré auf einer Veranstaltung in Berlin, Pankow, am 6. November 2025 unter dem Titel „Privatisierte Abschiebeindustrie — Der Turbo für die Remigration!” die Remigrationspolitik der AfD. In diesem Vortrag skizzierte sie ein mehrstufiges operatives Modell, das den gesamten Abschiebungsprozess — von der Identifizierung bis zum Abflug — in private Hände legen soll. Die Menschen, die „übers Mittelmeer zu uns gekommen sind”, hätten „größtenteils ihre Pässe verloren” — was eine Abschiebung rechtlich blockiere. Kotré schlägt vor, dieses Hindernis durch den Einsatz privater Detekteien zu überwinden. Zur Herkunftsermittlung nennt sie zwei Methoden: DNA-Tests, die zwar keine Staatsgrenzen, wohl aber Herkunftsregionen eingrenzen könnten — „wenn wir wissen, der kommt irgendwo aus dem Bereich, nennen wir jetzt einfach mal nördlicher Irak oder ähnliches, dann haben wir einen Anhaltspunkt.” Ergänzend schlägt sie die Beschlagnahme von Mobil­telefonen vor: „Dann sehen wir, wohin haben sie telefoniert, mit wem haben sie telefoniert, auf welcher Sprache ist überhaupt dieses Telefon eingestellt.” Auf dieser Grundlage sollten Beliehene dann Ersatzdokumente beschaffen — für Kotré eine zwingende Voraus­setzung, denn: „Ohne Dokumente kann man eben nicht abschieben.”

Sehr ausführlich geht Kotré auf den Zugriff der abzuschiebenden Person ein. Beim tatsächlichen Aufgreifen von Personen sieht sie ein Verhältnis von zwei Beamt*innen zu sechs Beliehenen vor. Beamt*innen trügen Waffe und Handschellen; alles Weitere übernähmen Beliehene. Sie erwähnt außerdem die Möglichkeit, Personen direkt bei Terminen in Ausländerbehörden festzunehmen — und nennt das „Tischabschiebungen”.

Zum Schluss des Vortrags berechnet Lena Kotré die Umsetzungsgeschwindigkeit der geplanten Abschiebungen:

  • Mit 2 Beamt*innen und 6 Beliehenen und 8 Zugriffen pro Tag würde die Abschiebung der vollziehbar Ausreisepflichtigen in Brandenburg 9 Monate, in Berlin 2 Jahre und in Deutschland 20 Jahre dauern.

  • Mit 10 Beamt*innen und 60 Beliehenen reduziere sich das auf unter 2 Monate (Brandenburg), unter 5 Monate (Berlin) und unter 5 Jahre (Deutschland).

  • Mit 100 Beamt*innen und 600 Beliehenen auf 5 Tage (Brandenburg) wäre die Abschiebung von allen vollziehbar Ausreisepflichtigen in 15 Tagen (Berlin) und ca. 6 Monate (Deutschland) erreicht — unter Einberechnung von Feier­tagen und Ausfällen schätzt sie realistisch etwa ein Jahr für Deutschland.

Positive Bezüge auf die Abschiebungspolitik der USA

Abschnitt betitelt „Positive Bezüge auf die Abschiebungspolitik der USA“

Teilweise wird in der AfD eine Abschiebepolizei gefordert. Dadurch sollen Maß­nahmen vorbereitet werden, die massenhafte Abschiebungen ermöglichen.

Zu Beginn des Jahres 2025 erregte die Migrationspolitik der neu angetretenen Trump-Administration international Aufsehen: Die US-Einwanderungsbehörde ICE (Immigration and Customs Enforcement) führte großangelegte Razzien durch, nahm tausende Menschen ohne regulären Aufenthaltsstatus fest und leitete das ein, was Trump als „größtes Massenabschiebungsprogramm der Geschichte” ankündigte. Bilder von Verhaftungen, Abschiebungsflügen und militärisch anmutenden Einsätzen gingen um die Welt.

Auf diese Bilder und Szenarien bezogen sich AfD-Funktionär*innen sowie der bayerische Landesverband wiederholt positiv.

Die AfD-Landtagsfraktion Bayern forderte in einem Positionspapier aus dem Jahr 2026 nach ihrer Klausurtagung in Oberbayern die Einrichtung einer „Asyl-, Fahndungs- und Abschiebe­gruppe” (AFA) der Bayerischen Polizei — und benannte dabei ausdrücklich ICE als Orientierungspunkt. In dem Papier heißt es, eine solche spezialisierte Einheit könnte „ähnlich wie das ICE (United States Immigration and Customs Enforcement) in den USA durch fokussierte Arbeit die Abschiebe­quote deutlich erhöhen, den Missbrauch des Asylsystems eindämmen und die öffent­liche Sicherheit sowie die Akzeptanz des Asylrechts langfristig sichern.” Wie die AFA konkret ausgestaltet werden solle, ließ die Fraktions­vorsitzende Katrin Ebner-Steiner offen — entsprechende Festlegungen wolle sie erst nach einer Regierungsübernahme in Bayern treffen.

Der bayerische Landtagsabgeordnete Jörg Baumann griff diese Forderung am 24. Januar 2026 auf X auf und verknüpfte sie ausdrücklich mit dem US-ameri­kani­schen Vorbild:

Nur die #AfD steht für eine echte Migrationswende. Deshalb fordern wir die AFA, die Asyl-Fahndung-Abschiebungsgruppe, zur Aufgreifung und Abschiebung von ausreise­pflichti­gen Migranten. #DeshalbAfD #AfDwirkt #AFA #ICE #Bayern #Remigration

Die Verwendung des Hashtags #ICE neben #Remigration macht die inhaltliche Bezugnahme auf die US-Behörde explizit.

Nachdem AfD-Parteivorsitzender Tino Chrupalla beim „Sonntags-Stammtisch” des BR Fernsehens vom 1. Februar 2026 eine ablehnende Haltung gegenüber einer bayerischen AFA erkennen ließ und erklärte, er sehe keinen Bedarf für eine solche Einheit und vertraue den bestehenden Sicherheitsbehörden, reagierte Baumann am selben Tag auf X mit dem Vorwurf einer innerparteilichen Distanzierung:

Distanzierung zu @Martin_Sellner und dem politischen Vorfeld reicht nicht, nein, man distanziert sich gleich mal von der @AfD_Bayern_LT

Abschiebung ist Ländersache! #AfD #Bayern #Remigration

Auch Guntram Proß, Kreisrat im Rhein-Neckar-Kreis in Baden-Württemberg, bezeichnet eine ICE-ähnliche ‚Remigrationspolizei’ als verzichtbar, wenn Grenzen konsequent geschlossen würden. Gleichzeitig stellt er damit beides als legitime Alternativen dar.

Grundsätzliche Zustimmung zur Abschiebungspolitik Trumps äußerte auch Christina Baum, Bundestagsabgeordnete, in einem Facebook-Beitrag unter der Überschrift „Trumps Massenabschiebung beginnt”:

Wir müssen schnell handeln, und dazu gehört auch eine millionenfache Remigration. Lasst uns unser Land endlich wieder zurückholen.

Eine Grafik, die im Hintergrund ein großes Flugzeug von vorn zeigt, was diagonal von Streifen in den Farben der Deutschlandflagge umrandet ist. Oben steht Trumps Massenabschiebung beginnt Auf dem Bild links ist Christina Baum im Portrait zu sehen, unten links steht Dr. Christina Baum Direktkandidatin für den Harzkreis. Unten mittig steht Zeit für Deutschland. Am 23. Februar BEIDE STIMMEN AFD. Unten rechts sieht man das Logo der AfD.

Der bayerische Landtagsabgeordnete Daniel Halemba transportierte dieselbe Stoßrichtung in einem anderen Format: Er postete auf X ein bekanntes Star-Wars-Meme — das sogenannte „Anakin-Padmé-Meme” aus Episode II —, das strukturell so funktioniert, dass eine Person eine bedrohliche oder radikale Aussage trifft, woraufhin die andere eine harmlosere Interpretation vorschlägt, die erkennbar nicht gemeint ist. Halemba besetzte das Meme mit der Aussage „Wir brauchen ICE in Deutschland” und der Gegenfrage „Du meinst den Zug, oder?” Die Pointe liegt darin, dass er eben nicht den Intercity-Express meint, sondern die US-Einwanderungsbehörde ICE.

Screenshot eines Posts von Daniel Halemba blauer Haken mit der Bildüberschrift „Oder?". Das Bild besteht aus vier Einzelbildern in Leserichtung: Ein Bild, auf dem Anakin Skywalker (StarWars) in einer Blumenwiese sitzt mit der Bildunterschrift „WIR BRAUCHEN ICE IN DEUTSCHLAND". Danach ein Bild, auf dem Padmé Amidala (StarWars) lacht mit der Bildunterschrift „DU MEINST DEN ZUG, ODER?". Dann ein Bild auf dem Anakin Skywalker näher rangezoomt und mit einem intensiveren Blick zurücksieht. Danach ein Bild, auf dem Padmé Amidala erschrocken zurücksieht.

Auch im Entwurf des Wahlprogramms des Landesverbands Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 2026 findet sich eine Forderung nach einer besonderen polizeilichen Sondereinheit. Unter der Überschrift „Grenz- und Rückführungspolizei” heißt es dort:

Wir werden illegale Migration, Schleuserkriminalität und grenzüberschreitende Eigen­tums- und Drogendelikte wirksam bekämpfen. Dazu werden wir auf den vorhandenen gemeinsamen Diensteinheiten von Landespolizei, Bundespolizei und Zoll sowie den deutsch-polnischen Polizeistreifen aufbauen. Ziel ist eine eigene Grenz- und Rückführungspolizei innerhalb der Landespolizei mit entsprechenden Kompetenzen und Ressourcen.

Anders als die bayerische AFA-Forderung nimmt das Programm in Mecklenburg-Vorpommern keinen expliziten Bezug auf ICE. Die strukturelle Parallele ist gleichwohl erkennbar: In beiden Fällen wird eine spezialisierte Einheit gefordert, die auf Abschiebungen ausgerichtet ist.

Petr Bystron, Europaabgeordneter der AfD, verbreitete am 17. Juni 2025 auf Telegram Aussagen Trumps zu seinem Massenabschiebungsprogramm:

So geht regieren für das eigene Volk!

Donald Trump zu seinem Massenabschiebungsprogramm:

- „Unsere Innenstädte sind durch illegale Migration zu Schauplätzen von Kriminalität, Chaos und Verfall geworden.”

- „Wir werden alle verfügbaren Mittel einsetzen, um illegale Ausländer zurückzuführen und die innere Sicherheit wiederherzustellen.”

- „ICE wird angewiesen, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um das größte Massenabschiebungsprogramm der Geschichte durchzuführen.”

Dabei verwendet er den Kommentar „So geht regieren für das eigene Volk!” — darunter Zitate Trumps, in denen dieser ankündigte, ICE werde angewiesen, „alles in seiner Macht Stehende zu tun, um das größte Massenabschiebungs­programm der Geschichte durchzuführen.”

Der Bundestagsabgeordnete Robert Teske schloss sich am 10. Februar 2026 in einem Facebook-Video inhaltlich an und rahmte Abschiebungen nach US-amerikanischem Vorbild als rechtsstaatliches Gebot:

ICE in den USA: Rechtsstaat gilt — auch in Deutschland. Illegale Migration ist kein Menschenrecht, sondern Rechtsbruch. […] Auch in Deutschland gilt: Wer illegal einreist, muss das Land wieder verlassen — human, rechtsstaatlich, aber konsequent.

Die genannten Äußerungen zeigen, dass die positive Bezugnahme auf ICE und Trumps Abschiebungspolitik kein Einzelphänomen darstellt, sondern von Funktionär*innen auf verschiedenen Ebenen — vom Landtag bis zum Bundestag — öffentlich und wiederholt geäußert wurde.

Positiv bezieht sich auch Kay Gottschalk, stellvertretender Bundessprecher und finanzpolitischer Sprecher der Bundestagsfraktion sowie stellvertretender Landessprecher Nordrhein-Westfalen, auf die Abschiebungspolitik der USA, wenn er am 30. Mai 2026 auf X Folgendes postete:

@RESUM26 bringt patriotische Kräfte aus aller Welt zusammen. Umso mehr hat es mich gefreut, dort meinen Freund @StefanoLforte und den legendären @GregoryKBovino zu treffen.

Bei dem in Bezug genommenen RESUM26 handelt es sich um den 2. Europäischen Remigrations-Gipfel, bei dem sich Ende Mai 2026 Migrations­kritiker*innen, Rechte und ‚Patriot*innen’ aus ganz Europa versammelten, um über konkrete Strategien zur Rückführung zu beraten. Der von Gottschalk genannte Stefano L. Forte ist Funktionär des New York Young Republican Club, der die dortige Bewegung mit dem Slogan „Remigration will make Europe great again!” unterstützte. Der ebenfalls als „legendär” bezeichnete Gregory K. Bovino war von Oktober 2025 bis Januar 2026 informeller Oberbefehlshaber (commander-at-large) der US-Border Patrol und wurde zum öffentlichen Gesicht der aggressiven Einwanderungs- und Abschiebepolitik der zweiten Trump-Administration. Bovino leitete großflächige und vielfach als unverhältnis­mäßig kritisierte Einwanderungsrazzien in mehreren US-Städten (u. a. Los Angeles, Chicago, Charlotte, New Orleans, Minneapolis); Border-Patrol-Agenten unter seinem Kommando hielten Personen nachweislich allein aufgrund ihres Akzents an. Im Januar 2026 wurde Bovino nach den tödlichen Schüssen auf zwei US-Staatsbürger*innen in Minneapolis von seiner Funktion entbunden.

Auch Sven Tritschler, Landtagsabgeordneter und stellvertretender Landes­vorsitzender in Nordrhein-Westfalen, bezog sich auf Bovino und posierte mit ihm für ein Foto:

Screenshot eines Posts von Sven W. Tristschler Kiwi-Emoji, blaues Herz-Emoji, Deutschlandflaggen-Emoji, Freiheitsstatuen-Emoji, blaue Haken mit der Bildüberschrift „Grade @GregoryKBovino nach seinem Schneider gefragt. Zwinker-Emoji @RESUM26 @ICEgov". Auf dem Bild stehen Sven Tritschler (links) und Gregory Bovino (rechts) nebeneinander in Anzügen und mit nach oben gerichtetem Daumen vor einer Foto-Hintergrundwand, auf der wiederholt RESUM26 steht.

Die scheinbar harmlose Bemerkung über Bovinos „Schneider” ist als Anspielung auf eine NS-Bildsprache zu lesen. Bovino erlangte über seine aggressiven Razzia-Einsätze hinaus dadurch besondere Bekanntheit, dass sein knielanger, doppel­reihiger Mantel in Verbindung mit kurzgeschorenem Haar in der inter­nationalen wie deutschen Berichterstattung wiederholt mit der Ästhetik von SS-Offizieren verglichen wurde. Der Verweis auf einen „Schneider” — verstärkt durch den zwinkernden Emoji und die Verlinkung der Vollzugsbehörde @ICEgov (Immigration and Customs Enforcement) — knüpft erkennbar an genau diese als faschistisch wahrgenommene Inszenierung an und macht sie zum Gegenstand einer wohlwollend-spielerischen Bezugnahme.

Rechtliche Würdigung: Abschiebungen auch unter Missachtung der Menschenwürde

Abschnitt betitelt „Rechtliche Würdigung: Abschiebungen auch unter Missachtung der Menschenwürde“

Fraglich ist, ob das politische Abschiebekonzept der AfD darauf angelegt ist, eine möglichst große Zahl von Schutzsuchenden auch unter Verletzung der Menschen­würde abzuschieben. Eine Abschiebung ist nach Art. 1 Abs. 1 GG dann unzulässig, wenn dem Betroffenen im Zielstaat mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit eine menschenunwürdige Behandlung droht; dabei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung. Diese Gefahr könnte auf zwei Ebenen entstehen: einmal auf Ebene des Erkenntnisverfahrens (dazu unter A.III.2.c)bb)) sowie auf der materiell-rechtlichen Ebene hinsichtlich eines potenziell nicht mehr bestehenden Abschiebungsschutzes bei drohenden Menschenwürde­verletzungen (dazu unter A.III.2.c)cc)). Zuvor ist jedoch der Prognosemaßstab zu klären (dazu unter A.III.2.c)aa)).

Prognosemaßstab: strukturelle Wahrscheinlichkeit menschenwürde­widriger Abschiebungen

Abschnitt betitelt „Prognosemaßstab: strukturelle Wahrscheinlichkeit menschenwürde­widriger Abschiebungen“

Da die asylrechtliche Rechtsprechung mögliche Verstöße gegen das Folterverbot bei Abschiebungen anhand von Art. 3 EMRK prüft, ist der zugrunde gelegte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bestimmen. Auch das Bundesverfassungs­gericht prüft Abschiebungsverbote bei drohender Vollstreckung einer Todesstrafe oder lebenslanger Haft ohne jede Möglichkeit der Entlassung am Maßstab des Art. 3 EMRK und verwendet den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Art. 3 EMRK und Art. 1 Abs. 1 GG konvergieren dabei in ihrem Schutzgehalt: Das absolute Verbot der Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung schützt denselben Kernbereich wie die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes; Folter und vergleichbare Behand­lungs­formen wie die lebenslange Haft sind daher unstreitig zugleich Verstöße gegen Art. 1 Abs. 1 GG. Der durch das Bundesverwaltungsgericht für Abschiebungsfälle entwickelte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist deshalb auf die hier vorzunehmende Menschenwürdeprüfung übertragbar, da beide Normen im Bereich des Folterverbots denselben Schutzbereich erfassen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trägt Deutschland nach Art. 3 EMRK Verantwortung, wenn bei einer Abschiebung erhebliche Gründe dafür bestehen, dass die betroffene Person im Zielstaat Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein wird. Die Formulierung „erhebliche Gründe” entstammt der Rechtsprechung des EGMR, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf das Bestehen eines „real risk” abstellt. Die Gefahr muss dabei real, ernsthaft und auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhen — bloße Spekulation genügt nicht, ebenso wenig eine rein hypothetische Möglichkeit. Das Bundesverwaltungsgericht operationalisiert diesen Maßstab im nationalen Recht als beachtliche Wahrscheinlichkeit: Bei einer zusammenfassenden Würdigung aller Umstände müssen die für eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung sprechenden Gesichts­punkte gegenüber den dagegen sprechenden überwiegen, d.h. es muss mehr dafür als dagegen sprechen, dass die Verletzung eintritt.

Dieser Prognosemaßstab muss hinsichtlich seiner Bezugsgröße bei einer Betrachtung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Art. 21 Abs. 2 GG angepasst werden. Es geht vorliegend nicht um einen konkreten Einzelfall, der aufgrund individueller Tatsachenermittlung betrachtet werden kann; Gegen­stand der Prüfung der Verfassungswidrigkeit ist vielmehr das politische Programm einer Partei in ihrer Gesamtheit. Somit ist eine strukturell-verall­ge­meinernde Perspektive notwendig, da das politische Konzept einer Partei im Bereich des Abschiebungsschutzes seinem Wesen nach programmatisch und nicht auf die Situation einer individualisierbaren Person bezogen ist. Eine andere Betrachtung würde dazu führen, dass selbst dann, wenn eine Partei die Abschiebung in Folter explizit als Forderung benennen würde, die Prüfung der Menschenwürde leerlaufen würde ein Ergebnis, das mit dem Schutzzweck des Art. 21 Abs. 2 GG als Verfassungsschutzinstrument unvereinbar wäre. Die Anpassung betrifft dabei nicht die Wahrscheinlichkeitsschwelle als solche, sondern die Bezugsgröße der Prognose: Nicht die drohende Verletzung im Einzelfall, sondern die strukturelle Ausrichtung des Parteiprogramms auf Abschiebungen, die jedenfalls auch die Menschenwürde verletzen, ist der maßgebliche Prüfungsgegenstand.

Es kommt also darauf an, ob das politische Konzept der Partei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Verletzungen der Menschenwürde führen wird.

Eingeschränktes Erkenntnisverfahren ohne effektiven Rechtsschutz

Abschnitt betitelt „Eingeschränktes Erkenntnisverfahren ohne effektiven Rechtsschutz“

Zu der beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Menschenwürdeverletzungen könnte es beitragen, wenn es kein leistungsstarkes Verfahren zur Erkenntnis über ein Asylbegehren mehr gäbe.

Wie dargelegt, will die AfD Menschen ohne Identitätsnachweise den Zugang zu einem Asylverfahren vollständig versperren, was es einer erheblichen Anzahl von Personen unmöglich machen würde, in ihrem Herkunftsland drohende Menschenwürdeverletzungen geltend zu machen (dazu unter A.III.2.c)bb)(1)). Außerdem soll auch den politisch Verfolgten kein individu­eller Anspruch auf Asyl zustehen, was die Zuverlässigkeit des Erkenntnis­verfahrens erheblich verringert (dazu unter A.III.2.c)bb)(2)).

Keine Beachtung von Menschenwürdeverletzungen, die Menschen ohne Identitätsnachweise drohen

Abschnitt betitelt „Keine Beachtung von Menschenwürdeverletzungen, die Menschen ohne Identitätsnachweise drohen“

Fraglich ist, ob ein Konzept mit Identitätsnachweis als Zugangsvoraussetzung zum Asylverfahren bei gleichzeitiger Abschaffung der Duldung Menschen­würde­verletzungen verhindern kann.

Der Ausschluss von Schutzsuchenden ohne ausreichende Identitätsnachweise vom Asylverfahren bei gleichzeitiger Abschaffung der Duldung erhöht das Risiko von Abschiebungen in menschenunwürdige Zustände erheblich. Können Personen ohne Identitätsnachweise weder eine Schutzberechtigung noch eine Duldung erhalten, sieht das Konzept der AfD keine individuelle Prüfung vor, ob ein menschenwürdegebundener Abschiebungsschutz nach Art. 1 Abs. 1 GG erforderlich ist. Dieses Erkenntnis­verfahren ist keine bloße Formsache, sondern normative Bedingung dafür, dass Abschiebungen überhaupt mit der Menschen­würdegarantie vereinbar sein können. Die Anerkennungsquoten des BAMF vergangener Jahre belegen, dass der strukturelle Ausschluss vom Erkenntnisverfahren eine große Anzahl von Personen betreffen könnte, bei denen tatsächlich Schutzgründe nach Art. 16a GG, §§ 3 und 4 AsylG sowie § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bestehen (dazu sogleich).

Mangels Erkenntnisverfahren, in welchem ein menschenwürdegebundener Abschiebungsschutz geprüft wird, hätten Betroffene regelmäßig keine Chance auf einen rechtlich gesicherten Aufenthalt. Für Aufenthaltstitel, welche nicht aufgrund einer Schutzberechtigung erteilt werden, ist die Identitätsklärung nach der aktuellen Rechtslage gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG Regelerteilungs­voraussetzung. Duldungen — etwa aufgrund fortdauernder Passlosigkeit — sollen nach der AfD nicht mehr erteilt werden. Um dies zu betrachten, ist zunächst darzustellen, wie viele Schutzsuchende strukturell keine Identitätsnachweise besitzen und aus welchen Gründen dies der Fall ist (dazu unter A.III.2.c)bb)(1)(a)), sodann zu zeigen, dass das geltende Recht Schutz auch ohne vollständige Identitätsklärung gewährt (dazu unter A.III.2.c)bb)(1)(b)), und schließlich zu prüfen, dass das Konzept der AfD ein entsprechendes Erkenntnisverfahren nicht vorsieht (dazu unter A.III.2.c)bb)(1)(c)).

Anzahl Betroffene und Ursachen für eine ungeklärte Identität
Abschnitt betitelt „Anzahl Betroffene und Ursachen für eine ungeklärte Identität“

Eine große Zahl derer, die in Deutschland erstmals einen Asylantrag stellen, verfügt nicht über einen Pass, Passersatz oder Personalausweis. 2025 lag der Anteil bei 65,4 % (74.000 von 113.000 Erstantragstellenden). 2024 betrug die Quote 49,9 %, im Jahr 2023 lag sie bei 47,8 %.

Die Betroffenen haben es oft nicht zu vertreten, dass sie keinen gültigen Pass besitzen. Dokumente können auf der Flucht verloren gehen, von Schleppern einbehalten oder bei Behörden verloren gehen. Zerstörte Infrastruktur im Her­kunfts­land oder eine spontane Flucht können verhindern, dass Identi­tätsdokumente rechtzeitig besorgt werden können. Auch können Zweifel an der Aussagekraft von Dokumenten aus Staaten mit schlecht funktionierendem Personenstandswesen bestehen.

Die Beschaffung neuer Identitätsdokumente hängt von der Kooperation des Herkunftsstaats ab. Für Menschen, die dort verfolgt werden, kann die Kontaktaufnahme mit der Botschaft ihres Herkunftsstaats gefährlich sein, da sie somit ihren Aufenthalt in Deutschland preisgeben. Dies kann zudem Gefahren für ihre Familienmitglieder im Herkunftsstaat begründen. Auch kann eine Reise in den Herkunftsstaat für die Beschaffung von Identitätsdokumenten erforderlich sein, welche bei Vorliegen eines Schutzgrundes nicht möglich ist. Weitere Erschwernisse sind etwa hohe Kosten der Passbeschaffung, Bestechungs­forderungen seitens der Behörden der Herkunftsländer oder das Erfordernis, in einem Kriegsgebiet Wehrdienst abzuleisten.

Angesichts der beschriebenen Hürden ist die Klärung der Identität nach geltendem Recht keine Voraussetzung für die Durchführung des Asylverfahrens und schließt die Zuerkennung eines Schutzstatus nicht aus. Asylantragstellende sind zwar verpflichtet, relevante Identitätsdokumente vorzulegen und an deren Beschaffung mitzuwirken (§ 15 Abs. 2 Nr. 4—6 AsylG); fehlende Nachweise führen jedoch nicht zwingend zur Ablehnung. Die Anerkennungsquoten belegen dies: Unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen lag die Schutzquote bei Antragstellenden ohne Pass, Passersatz oder Personalausweis im Jahr 2025 bei 44,3 %, im Jahr 2024 bei 52,2 % und im Jahr 2023 bei 67,7 %. Wird ein Schutzstatus zuerkannt, wird bei der Erteilung des Aufenthaltstitels vom Erfordernis der Identitätsklärung abgesehen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 1-3 AufenthG).

Es ist nicht ersichtlich, dass das Konzept der AfD ein Verfahren vorsieht, in dem für Schutzsuchende ohne Identitätsnachweise geprüft wird, ob ein menschen­würdegebundener Abschiebungsschutz geboten ist. Nach der geltenden Rechtslage wird eine solche Prüfung im Rahmen des Asylverfahrens vor­ge­nommen: Die Gefahr einer menschenwürdewidrigen Behandlung im Herkunfts­staat kann sich aus denselben Umständen ergeben, die auch zur Gewährung von Asyl nach Art. 16a GG, der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder subsi­diärem Schutz nach § 4 AsylG führen. Darüber hinaus wird im Asylverfahren das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 7 AufenthG geprüft (§ 24 Abs. 2 AsylG). Dies umfasst die Prüfung, ob bei Abschiebung ein Verstoß gegen das Refoulementverbot der EMRK besteht. Damit wird in gewissem Maße auch ein möglicher Verstoß gegen die Menschenwürde geprüft.

Nach dem Konzept der AfD würde dieses Erkenntnisverfahren jedoch voll­umfänglich entfallen. Die AfD fordert, dass ohne Identitätsnachweise weder die Beantragung von Asyl noch „eines sonstigen Schutzstatus” möglich sein solle. Als „sonstiger Schutzstatus” sind die im AsylG geregelten Schutzformen — der Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG sowie der subsidiäre Schutz gem. § 4 AsylG zu verstehen. Darüber hinaus dürften auch die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG gemeint sein. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist dabei der zentrale gesetzliche Anker des Menschenwürde­schutzes im deutschen Recht: Er untersagt Abschiebungen unter anderem dann, wenn im Zielstaat Folter oder unmenschliche Behandlung droht. Der Wegfall dieses Prüfungsschritts ist damit unmittelbar geeignet, Abschiebungen in Verletzung des absoluten Folterverbots zu bewirken.

Deren Vorliegen führt ebenfalls zu einer positiven Bescheidung des Asylantrags und ermöglicht die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG — den Antragstellenden wird mithin Schutz gewährt. Zudem soll Betroffenen nach Vorstellung der AfD weder ein „Schutzstatus” noch eine Duldung erteilt werden, sodass nicht erkennbar ist, wie ein Schutz vor Abschiebung rechtlich abgesichert werden soll, falls Abschiebungsverbote doch geprüft werden.

Das Konzept der AfD sieht damit strukturell kein Verfahren vor, in dem für einen erheblichen Teil der Schutzsuchenden geprüft wird, ob ein menschenwürde­gebundener Abschiebungsschutz geboten ist. Bereits das begründet eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Abschiebungen in menschenunwürdige Zustände.

Kein zuverlässiges Erkenntnisverfahren ohne effektiven Rechtsschutz

Abschnitt betitelt „Kein zuverlässiges Erkenntnisverfahren ohne effektiven Rechtsschutz“

Wie dargelegt, möchte die AfD den verbleibenden Anspruch auf Asyl für politisch Verfolgte als institutionelle Garantie für ein entsprechendes Verfahren ohne individuellen Rechtsanspruch ausgestalten. Das führt dazu, dass die behörd­lichen Erkenntnisverfahren noch unzuverlässiger werden als ohnehin.

Asylrechtliche Gerichtsverfahren weisen hohe Erfolgsquoten auf. Nach der Gerichts­statistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurden 2023 9 % und 2022 17 % der beklagten Asylbescheide gerichtlich mit der Verpflichtung aufgehoben, einen Schutzstatus festzustellen; in den Jahren 2017 bis 2020 lag diese Quote zwischen 16,6 % und 22,0 %. Die Aussage­kraft dieser Zahlen ist allerdings begrenzt, weil mehr als die Hälfte der Klagen gegen das BAMF mit einer „sonstigen Verfahrenserledigung” endet, die das BAMF in seinen Statistiken als Bestätigung seiner Bescheide wertet. Die Bundesregierung hat jedoch auf eine Kleine Anfrage hin eingeräumt, dass solche formellen Erledigungen keine Aussage zur Schutz­bedürftigkeit der Betroffenen enthalten und nicht als inhaltliche Bestäti­gung gewertet werden können. Werden diese formellen Erledigungen außer Betracht gelassen, ergibt sich nach Berechnung der Fragestellenden eine bereinigte Erfolgsquote von Asyl­suchen­den im Klageverfahren von 22,4 % im Jahr 2023 (2022: 36,5 %; 2021: 36,0 %; 2020: 31,2 %; 2019: 26,4 %; 2018: 31,4 %; 2017: 40,8 %). Das bedeutet, dass selbst mit der Aussicht auf gerichtliche Überprüfung in einem für die Betroffenen existenziellen Bereich der öffentlichen Verwaltung keine ausreichende Ermittlung und/oder Würdigung des Lebens­sachverhalts erfolgt.

Besteht keine Aussicht auf Rechtsschutz, ist zu erwarten, dass die Qualität der Amts­ermittlung durch das BAMF weiter abnähme. Da das BAMF der Fachaufsicht des Bundesministeriums des Innern unterliegt, begründet eine auf Remigration ausgerichtete Regierungspolitik zudem das strukturelle Risiko, dass die Behörden­praxis des BAMF entsprechend beeinflusst wird.

Selbst wenn aber die Amtsermittlung eine gleichbleibende Qualität aufwiese, würde ohne Rechtsschutzmöglichkeiten der große Anteil an behördlichen Fehl­entscheidungen nicht korrigiert. Es droht also in jedem Fall, dass auch die Gefahr von Menschenwürdeverletzungen übersehen würde.

Es ist daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Erkenntnisverfahren nach dem AfD-Konzept sowohl mangels Zugangs für Personen ohne Identitätsnachweise als auch mangels effektiven Rechts­schutzes zu Abschiebungen führen würde, die mit dem absoluten Folterverbot und dem menschenwürdegebundenen Abschiebungsschutz nach Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar sind.

Drohende Menschenwürdeverletzungen als Folge von Abschiebungen in sehr großer Zahl

Abschnitt betitelt „Drohende Menschenwürdeverletzungen als Folge von Abschiebungen in sehr großer Zahl“

Die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Abschiebungen in menschenunwürdige Umstände könnte auch durch ein Abschiebekonzept begründet sein, bestimmte Personen in jedem Fall und im Übrigen eine möglichst große Zahl von Schutz­suchenden in kurzer Zeit abzuschieben.

Rücksichtslose Abschiebungen von Straftäter*innen und Gefährder*innen

Abschnitt betitelt „Rücksichtslose Abschiebungen von Straftäter*innen und Gefährder*innen“

Zuerst ist fraglich, ob das Abschiebungskonzept der AfD den menschenwürde­gebundenen Schutz im Hinblick auf Straftäter*innen und Gefährder*innen respektiert.

Der menschenwürdegebundene Abschiebungsschutz wirkt unterschiedslos — auch gegenüber Personen, die schwere Straftaten begangen haben. Dass der Abschiebungsschutz auch Straf­täter*innen nicht aberkannt werden kann, spiegelt sich auch in der aktuellen Rechtslage sowie der verwaltungs­gerichtlichen und europäischen Recht­sprechung wider. In diesem Sinne entschied zum Beispiel der Verwaltungs­gerichtshof Baden-Württemberg mit Blick auf einen Schutzsuchenden, der zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden war, dass zwar ein beson­ders schwerwiegendes Ausweisungs­interesse im Sinne von § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht. Jedoch sei selbst eine Abschiebungs­androhung rechtswidrig. Aufgrund des zielstaatsbezogenen Abschiebungs­verbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und der diesem zugrunde liegenden Gegebenheiten sei die Abschiebung in den jeweiligen Zielstaat (im Fall: Iran) rechtlich nicht möglich, weil dem Kläger im Iran Verfolgung aufgrund seiner oppositionellen Tätigkeiten drohe. In die gleiche Richtung weist auch die Rechtsprechung des EuGH. So steht auch nach der Aberkennung des Flüchtlingsstatus aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat (Art. 14 RL 2011/95/EU) der Grundsatz der Nichtzurück­weisung einer Abschiebung oder Zurückweisung entgegen, wenn im Zielstaat der Abschiebung Folter, unmenschliche oder erniedrigende Strafen und Behandlungen zu erwarten sind. Der Grundsatz der Nichtzurückweisung muss in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens von der Behörde eingehalten werden. Diese Maßstäbe aus der Rechtsprechung können zumindest in den Grundzügen auf den Schutz der Menschenwürde bei Abschiebungen übertragen werden. Maßgeblich ist, dass ein Kern von Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 5 AufenthG der Wahrung der Menschenwürde unabhängig von individuellem Fehlverhalten dient.

In der Programmatik und in öffentlichen Äußerungen von AfD-Funktionär*innen wird diese Grenze nicht als verbindlich behandelt. Im Jahr 2021 forderte die Bundes­partei die „[zwingende] Ausweisung auch schon bei geringfügiger Krimi­nali­tät”. Bundessprecherin Alice Weidel forderte 2025 in einer Rede im Bundestag die „konse­quente und ausnahmslose Abschiebung” straffälliger Ausländer*innen und wandte sich auf Facebook explizit gegen das nach Ab­erkennung des Asylstatus fortbestehende Refoulementverbot nach Art. 3 EMRK und Art. 3 UN-Anti-Folter­konvention.

Diese Haltung ist keine Ausnahme, sondern Teil eines breiteren ideologischen Rahmens, der an anderer Stelle bereits dokumentiert ist (siehe oben A.III.1.a)): Schutzsuchende — insbesondere muslimische Männer — werden pauschal als Bedrohung konstruiert, Migration in Kriegsrhetorik beschrieben. Innerhalb dieser Logik erscheint eine tatsächlich begangene Straftat als Bestätigung des Bedrohungsbildes — und damit jedes Mittel zur Abschiebung als gerechtfertigt. Die individuelle Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person tritt dabei systematisch hinter die kollektive Gefahrenzuschreibung zurück.

Eine strukturell vergleichbar exponierte Gruppe sind die sogenannten „Gefähr­der*innen”. Gefährder*innen werden in der bereits dargestellten Programmatik der AfD neben Straftäter*innen als besondere Gruppe herausgestellt, die unmittel­bar abgeschoben werden müsse.

Auch in Bezug auf Gefährder*innen wird der menschenwürdegebundene Abschiebungsschutz in der Programmatik und den öffentlichen Äußerungen von AfD-Funktionär*innen nicht als verbindlich behandelt. Die Wahlprogramme auf Bundes- wie auf Landesebene nennen Gefährder*innen — häufig gleichgestellt mit „Islamisten” oder „radikalen Islamisten” — als prioritäre Zielgruppe, die „umgehend” oder „sofort” abzuschieben sei. Die AfD-Bundestagsfraktion erklärte bereits 2018, alle ausländischen Gefährder*innen seien „umgehend abzuschieben”, weil sie nicht lückenlos überwacht werden könnten und das Anschlagsrisiko „untragbar hoch” sei; Beatrix von Storch bekräftigte diese Haltung 2021 dahingehend, Gefährder seien „nicht zu überwachen, sondern — soweit ohne deutschen Pass — abzuschieben”. Der Beitrag der NRW-Fraktion vom 21. August 2021 bringt diese Logik bildlich zum Ausdruck: Abschiebungs­hindernisse erscheinen als zu beseitigende Verfahrens­hürden, nicht als verbind­liche Verbote. Die individuelle Prüfung von Schutz­gründen ist in diesem Deutungsrahmen nicht vorgesehen. Die pauschale Abschiebungsforderung gegenüber Gefährder*innen erlaubt es der AfD, den Kreis der Ausreisepflichtigen relativ willkürlich auszuweiten: Nicht eine abge­urteil­te Tat, sondern eine behördliche Gefahrenprognose soll genügen.

Insgesamt lässt die AfD keine Bereitschaft erkennen, in diesen Fällen den menschenwürdegebundenen Abschiebungsschutz als verbindliche Grenze anzu­erkennen. Das ernsthafte Risiko einer systemischen Verletzung der Menschen­würde — nicht als Einzelfallversagen, sondern als erkennbares Begleitprodukt einer fest inten­dierten Praxis — gilt hier in verstärktem Maße.

Es ist daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit — wenn nicht sogar sicher — davon auszugehen, dass das AfD-Konzept für Straftäter*innen und Gefährder*innen zu Abschiebungen führt, die mit dem menschen­würdegebundenen Abschiebungsschutz nach Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar sind.

Keine Achtung der Menschenwürde einer unbestimmten Anzahl weiterer Personen

Abschnitt betitelt „Keine Achtung der Menschenwürde einer unbestimmten Anzahl weiterer Personen“

Weiter ist fraglich, ob die geforderte Ausweitung des Kreises der ausreisepflichtigen Personen mit einem hinreichenden Erkenntnisverfahren einhergeht, das eine Abschiebung in menschenunwürdige Zustände verhindern kann.

Die AfD ist bestrebt, die Anzahl der Menschen ohne Schutzstatus drastisch zu erhöhen, um auch sie abzuschieben. Zugleich bietet sie keine Gewähr dafür, dass diesen Gefahren in einem Gerichtsverfahren effektiv vorgebeugt werden würde. Denn die AfD will, wie bereits dargestellt, die Schutz­berechti­gungen oder zumindest den Zugang zu diesen auf unterschiedlichen Ebenen abschaffen und die Duldung in eine Bescheinigung der Ausreisepflicht umwan­deln. Das erhöht die Zahl der potenziell ausreisepflichtigen Personen erheblich, um in einem zweiten Schritt eine größere Masse an Menschen abzuschieben.

Der menschenwürdegebundene Abschiebungsschutz nach Art. 1 Abs. 1 GG setzt voraus, dass vor Vollziehung einer Abschiebung indivi­duell geprüft wird, ob der betroffenen Person im Zielstaat Folter oder andere menschenunwürdige Behandlung droht. Auch hier gilt: Das Erkenntnisverfahren ist nicht bloße Formsache, sondern normative Bedingung dafür, dass Abschie­bungen über­haupt mit der Menschenwürdegarantie vereinbar sein können.

Genau dieses Verfahren ist in der AfD-Programmatik nicht angelegt. Die geforderte Umgestaltung des Schutzsystems — Streichung oder institutionelle Umwandlung von Art. 16a GG, Abschaffung des subsidiären Schutzes, Opt-out aus dem Europäischen Asylsystem — beseitigt die rechtlichen Grundlagen, auf denen das individuelle Erkenntnisverfahren beruht. Namentlich der Opt-out aus dem europarechtlichen Flüchtlingsschutz würde die Quali­fikationsrichtlinie außer Kraft setzen, die Deutschland zur individuellen Prüfung von Schutzbedürftigkeit verpflichtet.

Das gegenwärtige Schutzsystem verankert diese Prüfpflicht in drei Status­gruppen, die alle auch einen Bezug zur Menschenwürde aufweisen. Asyl­berechtig­te nach Art. 16a GG werden vor politischer Verfolgung geschützt. Politische Verfolgung und Menschenwürde stehen in einem engen normativen Verhältnis zueinander. Personen mit Flüchtlingseigenschaft nach der GFK sind vor Verfolgung/Diskriminierung aus Konventionsgründen geschützt; das Bundesverfassungsgericht hat dieses Diskriminierungsverbot als Konkreti­sierung der Menschenwürde eingeordnet. Personen mit subsidiärem Schutz schließlich sind vor ernsthaftem Schaden im Sinne von Art. 3 EMRK geschützt, dessen inhaltliche Schnittmenge mit Art. 1 Abs. 1 GG in der Rechtsprechung anerkannt ist. Zum 31. Dezember 2024 lebten rund 1,13 Millionen Menschen allein aus diesen drei Gruppen in Deutschland.

Durch die programmatisch angelegte Aushöhlung dieser Statussysteme wird nicht nur der konkrete Aufenthaltstitel entzogen — es wird das Verfahren selbst beseitigt, das Menschenwürdeverletzungen erkennen und verhindern soll. Ein Konzept, das auf Abschiebungen in millionenfacher Höhe ausgerichtet ist und gleichzeitig dasjenige Verfahren abschafft, das Abschiebungshindernisse feststellen soll, gibt seine Funktion auf, Abschiebungen in menschen­würdewidrige Verhältnisse zu verhindern. Denn ein funktionales Äquivalent zu diesem Erkenntnisverfahren ist in der AfD-Programmatik nicht vorgesehen: Weder die institutionellen Umsetzungspläne noch die geforderte Neugestaltung des Aufenthaltsrechts enthalten einen Mechanismus, der die individuelle Feststellung von menschenwürderelevanten Abschiebungshindernissen mit der notwendigen Zuverlässigkeit gewährleistet. Die Umwandlung der Duldung in eine bloße Bescheinigung der Ausreisepflicht sowie der ersatzlose Wegfall gerichtlicher Schutzpositionen bestätigen diesen Befund.

Diese strukturelle Schutzlücke betrifft eine außerordentlich große Zahl von Menschen: Von den derzeit 3.304.705 Schutz­suchenden in Deutschland haben 427.415 Personen noch keinen Bescheid erhalten; von den 2.706.320 anerkannten Schutzsuchenden haben 2.377.115 einen befristeten Aufenthalts­titel, der bei Wegfall der Schutz­grundlagen nicht verlängerbar wäre. Diese Zahlen begründen den strukturellen Befund nicht eigenständig, verdeutlichen aber seine Dimension: Eine in die Millionen gehende Zahl von Menschen hätte nach den Plänen der AfD keinen Aufenthaltstitel mehr in Deutschland — ohne dass individuell geprüft worden wäre, ob ihrer Abschiebung menschenwürde­bezogene Hindernisse entgegen­stehen.

Die Remigrationsforderung muss in dem oben dargelegten Kontext der Umgestaltung des gesamten Schutzsystems betrachtet werden. Millionenfache Abschiebungen sind dann nicht mehr nur Kampfbegriff, sondern die konkrete Zielgröße eines Systems, das die individu­elle Prüfung von Abschiebungs­hindernissen strukturell deutlich erschwert.

Dieser strukturelle Befund wird durch zwei weitere Gesichtspunkte bestätigt. Zum einen zeigen die institutionellen Umsetzungspläne der AfD — darunter die Privatisierung der Abschiebeindustrie nach dem Brandenburger Modell, die geforderten Abschiebebehörden in Bayern und Mecklenburg-Vorpommern sowie die positiven Bezugnahmen auf die US-amerikanische ICE —, dass Abschiebungen nicht als Einzelfallmaßnahme, sondern als operative Massen­infrastruktur konzipiert sind.

Zum anderen richtet sich die pauschale Abschiebungsrhetorik nicht nur gegen Straftäter*innen oder Gefährder***innen, sondern gegen weit gefasste Gruppen von Schutzsuchenden ohne Rücksicht auf individuelle Schutzbedürftigkeit (siehe oben A.III.1.b)). Der menschenwürdegebundene Abschiebungsschutz setzt jedoch voraus, dass jede Person unabhängig von Her­kunft oder Gruppen­zugehörigkeit als individuelles Rechtssubjekt anerkannt wird. Wo dies — wie in Programmatik und öffentlichen Äußerungen der AfD nachweisbar — systematisch nicht der Fall ist, fehlt die normative Grundlage für die praktische Wirksamkeit dieses Schutzes.

Die vorangehend dargestellten Forderungen zielen damit nicht lediglich auf migrationspolitische Restriktion, sondern auf die strukturelle Verdrängung eines durch Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Mindeststandards. Wer sehenden Auges alle verfahrensrechtlichen Sicherungen abbaut, die einer solchen Verletzung entgegenwirken, schafft eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für Menschen­würdeverletzungen. Die Verantwortung für ihren Eintritt ergibt sich nicht aus einer erklärten Absicht, sondern aus der strukturellen Unausweichlichkeit bei Umsetzung des Konzepts.

Die vorstehenden Ausführungen ergeben in der Zusammenschau, dass das Abschiebungskonzept der AfD auf zwei Ebenen strukturell mit dem menschen­würdegebundenen Abschiebungsschutz am Maßstab der beachtlichen Wahrschein­lich­keitsprüfung unvereinbar ist.

Auf der Verfahrensebene würde das von der AfD angestrebte Schutzsystem das individuelle Erkenntnisverfahren, das Abschiebungen in menschenunwürdige Zustände verhindern soll, für weite Gruppen von Schutzsuchenden beseitigen oder erheblich entwerten: durch den Ausschluss von Personen ohne Identitäts­nachweise vom Asylverfahren, die institutionelle Umgestaltung des Asylrechts zu einer institutionellen Gewährleistung ohne individuellen Rechtsanspruch so­wie die Abschaffung gerichtlichen Rechtsschutzes. Ein funktionales Äqui­valent zu diesen Schutzmechanismen ist in der AfD-Programmatik nicht vorgesehen.

Auf der materiellen Ebene ist zwischen zwei Gruppen zu unterscheiden, für die sich unterschiedliche Grade der Wahrscheinlichkeit menschenwürdewidriger Abschiebungen ergeben.

Es ist sehr wahrscheinlich, wenn nicht sogar sicher, dass bei Umsetzung des Abschiebungskonzepts der AfD zumindest einzelne Straftäter*innen und Gefähr­der*innen in Art. 1 Abs. 1 GG verletzt würden. Die Grundlage dieser Prognose ist besonders belastbar, da die AfD diese Gefahr ausdrücklich akzeptiert: Forderungen nach „ausnahmsloser” Abschiebung Straffälliger und nach sofortiger Abschiebung von Gefährder*innen ohne Einzelfallprüfung lassen keine Bereitschaft erkennen, den menschenwürdegebundenen Abschiebungsschutz als verbindliche Grenze anzuerkennen. Das ernsthafte Risiko systemischer Verletzungen des menschenwürdegebundenen Abschiebungsschutzes nach Art. 1 Abs. 1 GG ist damit nicht lediglich ein mögliches Begleitprodukt, sondern die erkennbare Konsequenz einer fest intendierten Praxis.

Für eine unbestimmte Zahl weiterer Schutzsuchender, die nach dem AfD-Konzept keine Schutzberechtigung erhalten würden, besteht jedenfalls eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass tatsächlich bestehende Abschiebungs­verbote im Falle massenhafter Abschiebungen nicht erkannt und nicht berücksichtigt werden. Dieses Risiko ist dem Konzept immanent, auch wenn es sich nicht für jede einzelne Person mit gleicher Sicher­heit beziffern lässt. Die Wahrscheinlichkeit wird insbesondere dadurch gesteigert, dass auch die Duldung als Instrument des Abschiebungsschutzes gestrichen werden soll.

Insgesamt lässt sich festhalten: Die AfD verfolgt ein Abschiebungskonzept, das den menschenwürdegebundenen Abschiebungsschutz nicht als verbindliche Grenze, sondern als zu überwindendes Hindernis behandelt. Die Gefahr von Menschenwürdeverletzungen ist keine bloß abstrakte Möglichkeit, sondern die vorhersehbare Folge einer politischen Programmatik, die indivi­duelle Schutz­bedürftigkeit strukturell nachrangig gegenüber dem Ziel massen­hafter Rückführungen stellt.

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