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Notwendige Konkretisierung des Verhältnisses der „Ziele" einer Partei zum „Verhalten ihrer Anhänger"

Die nachfolgende Auslegung orientiert sich an den vom Bundesverfassungs­gericht entwickelten Maßstäben zu Art. 21 Abs. 2 GG, handhabt diese jedoch in einem Punkt differenzierter: Das Tatbestandsmerkmal des „Verhaltens der Anhänger” wird als eigenständiges, den „Zielen” normativ gleichrangiges Kriterium behandelt und nicht lediglich als Zurechnungsvehikel für die Fest­stellung parteilicher Ziele.

Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Dogmatik differenziert insoweit nicht hinreichend klar zwischen den „Zielen” einer Partei und dem „Verhalten ihrer Anhänger”. Insbesondere erweckt das Gericht den Eindruck, dass sich das Tatbestandsmerkmal des Verhaltens in Zurechnungsfragen erschöpfe.

Das würde aber dem normativen Gleichrang der „Ziele” und des „Verhaltens” nicht gerecht. Dies ergibt sich bereits aus dem Zweck des Parteiverbots: Eine Partei kann sich auch dann zu einer Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung entwickeln, wenn sich ihre Ziele überhaupt nicht bestimmen lassen, sie aber zum Beispiel durch massenhaftes gewalttätiges Verhalten diese Grundordnung infrage stellt.

Außerdem hieß es in der ersten Entwurfsfassung des späteren Art. 21 Abs. 2 GG des Herrenchiemseer Konvents noch: „Das Bundesverfassungsgericht kann Parteien, die sich nach der Art ihrer Tätigkeit die Beseitigung der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung zum Ziel gesetzt haben …”. Der Organi­sations­ausschuss des Parlamentarischen Rats fasste die Regelung später so: „Parteien, die sich nach Art ihrer Tätigkeit die Beseitigung der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung zum Ziel gesetzt haben, sind verfassungswidrig.” Noch einmal später dann wie folgt: „Politische Parteien, die sich nach ihrem Programm oder der Art ihrer Tätigkeit die Beseitigung der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung zum Ziel gesetzt haben, sind verfassungswidrig.” Der Allgemeine Redaktionsausschuss legte — nach einer Fassung, die weder die „Programme” noch die „Tätigkeit” enthielt — schließlich folgenden Wortlaut dem Hauptausschuss vor: „Eine Partei, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht …”. In späteren Fassungen blieben beide Begriffe bis zur endgültigen Form des Art. 21 Abs. 2 GG erhalten.

Daraus folgt, dass die „Ziele” sich erst aus den „Programmen” entwickelten, die wiederum erst nach dem „Verhalten” eingefügt wurden — und dass es dem historischen Verfassungsgesetzgeber mithin wichtig war, beide Elemente neben­einanderzustellen. Das spiegelt sich auch in der sprachlichen Form („oder”) der Regelung, die durch die Wahl des Wortes „Ziele” statt „Programme” Raum für die Ermittlung der wahren Ziele in Abgrenzung zu den Programmen lässt, sodass das „Verhalten” nicht für die Bestimmung der wahren Ziele erforderlich ist. Dass sich die (wahren) Ziele einer Partei aus dem Willen ihrer Anhänger ergeben, liegt auf der Hand; dafür hätte es einer Aufnahme des „Verhaltens ihrer Anhänger” nicht bedurft. Die zurechenbaren von den nicht zurechenbaren Äußerungen dieser Anhänger zu trennen, ist demgegenüber schlicht eine Frage der zulässigen Methode zur Bestimmung dieser Ziele.

Wenn aber das „Verhalten” der Anhänger einer Partei eine eigenständige, gleich­rangige Bedeutung haben muss, liegt diese in einem zeitlichen Moment: Während die Ziele der Partei auf die Zukunft gerichtet sind, vollzieht sich das Verhalten in der Gegenwart. Verhalten in diesem Sinne sind also die Handlungen einer Partei — wenn sie bereits regiert, ihr Regierungshandeln; wenn sie noch nicht regiert, ihr Handeln in der Opposition. Auch hier stellt sich die Frage der Zurechnung — nicht jede Handlung der Anhänger ist zurechenbares Verhalten im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG —, nur eben in Bezug auf das Verhalten selbst, nicht als Methode zur Bestimmung der Ziele der Partei.

Das Bundesverfassungsgericht wendet diese Unterscheidung zwischen Zielen und Verhalten im Ergebnis selbst an, auch wenn es sie auf der Ebene der Maßstäbe nicht klar formuliert. Deutlich wird das bei seinen Erwägungen zur Zu­rechnung von Straftaten, die schwerlich allein als Ausdruck eines bestimmten Ziels einer Partei gelesen werden können, sondern die eben als das Verhalten ihrer Anhänger bereits konkrete, rechtlich erhebliche Auswirkungen hatten.

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